In der oben genannten Angelegenheit ergeht unter dem Aktenzeichen 72/25.2- AO106 folgende Allgemeinverfügung:
I. Festlegung der Maßnahmen in der Sperrzone II
Zum Schutz gegen die Afrikanische Schweinepest bei Wildschweinen werden folgende Maßnahmen angeordnet:
1. Die Ziffer III. der Allgemeinverfügung für die Sperrzone II vom 05.08.2024, Aktenzeichen 72/24.2-AO 29, zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen wird folgendermaßen geändert:
Die unter Ziffer I und II der Allgemeinverfügung für die Sperrzone II vom 05.08.2024, Aktenzeichen 72/24.2-AO 29, getroffenen Anordnungen sind so lange gültig, bis eine neue Allgemeinverfügung zur Bekämpfung der ASP bei Wildschweinen in Kraft tritt, längstens jedoch bis zum 28.01.2026.
II. Weitere Anordnungen
1. Die sofortige Vollziehung der Regelungen dieser Allgemeinverfügung wird hiermit angeordnet.
2. Die Verfügung gilt an dem auf die ortsübliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.
Begründung
Sachverhalt:
Am 13.06.2024 wurde bei einem Wildschwein, das in Königsstädten im Landkreis Groß-Gerau, Hessen, erlegt wurde, eine virologische Untersuchung vorgenommen. Nach dem Ergebnis der virologischen/serologischen Untersuchung vom 15.06.2024 wurde bei dem Wildschwein die Afrikanische Schweinepest festgestellt. Daher hat der Landrat des Landkreises Groß-Gerau den Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen am 15.06.2024 amtlich festgestellt.
Weiterhin wurden am 06.07.2024 zwei weitere tote aufgefundene Wildschweine bei Gimbsheim im Landesuntersuchungsamtes Koblenz positiv auf Afrikanische Schweinepest befundet und durch den Befund des Friedrich-Loeffler-Institutes bestätigt. Daher hat der Landrat des Landkreises Alzey-Worms den Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen am 09.07.2024 amtlich festgestellt. Nach dem Ausbruch ist das ASP-Virus bereits mehrfach bei toten oder krank erlegten Wildschweinen aus der Kernzone nachgewiesen worden. Die tiergesundheitrechtlich vorgeschriebenen Restriktionszonen Infizierte Zone (jetzt Sperrzone II) mit Kernzone, Sperrzone I (Pufferzone) und die Schutz- und Überwachungszone aufgrund positiver Virusnachweise in mehreren Hausschweinebeständen in Hessen wurden eingerichtet und lageabhängig angepasst. Die hier verfügte Sperrzone II ersetzt die bisher als Infizierte Zone bezeichnetet und über Tiergesundheitliche Allgemeinverfügung vom 04.07.2024 festgelegte und mit sechs Änderungen angepasste Restriktionszone. Ziel dieser Restriktionszone ist es die Verschleppung der ASP in bisher freie Gebiete zu verhindern und frühzeitig zu erkennen.
Bei der Afrikanischen Schweinepest handelt es sich um eine Viruserkrankung, von der Haus- und Wildschweine betroffen sind. Die Übertragung erfolgt durch direkten Kontakt mit infizierten Tieren oder deren Kadavern, die Aufnahme von Speiseabfällen oder Schweinefleischerzeugnissen bzw. -zubereitungen sowie andere indirekte Übertragungswege (Fahrzeuge, kontaminierte Ausrüstungsgegenstände einschl. Jagdausrüstung, landwirtschaftlich genutzte Geräte und Maschinen, Kleidung). Nach einer Infektion entwickeln die Tiere sehr schwere, aber unspezifische Allgemeinsymptome. Die Erkrankung betrifft alle Altersklassen und Geschlechter gleichermaßen und führt in der Mehrzahl der Fälle zum Tod des Tieres innerhalb einer guten Woche.
Rechtliche Würdigung:
Die in der Verordnung (EU) 2016/429 des europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) in der aktuell gültigen Fassung (Verordnung (EU) 2016/429) festgelegten seuchenspezifischen Bestimmungen zur Bekämpfung von Seuchen gelten gemäß Art. 5 für gelistete Seuchen und gemäß Art. 8 dieser Verordnung für gelistete Arten.
Bei der Afrikanischen Schweinepest handelt es sich gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. a Ziffer III der Verordnung (EU) 2016/429 um eine gelistete Seuche, die gemäß Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2016/429 i. V. m. der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und - Bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen in der aktuell gültigen Fassung (Verordnung (EU) 2018/1882) der Kategorie A zugeordnet wird. Unter der Kategorie A sind Seuchen gelistet, die normalerweise nicht in der EU auftreten und für die in Deutschland unmittelbar Tilgungsmaßnahmen ergriffen werden müssen, sobald sie nachgewiesen werden. Somit sind die in der Verordnung (EU) 2016/429 festgelegten seuchenspezifischen Bestimmungen im Falle des Verdachts auf oder der amtlichen Bestätigung der Afrikanischen Schweinepest bei den in der Verordnung (EU) 2018/1882 gelisteten Arten (Suidae) anzuwenden.
Gemäß Art. 4 Nr. 40 der Verordnung (EU) 2016/429 ist ein „Ausbruch“ das amtlich bestätigte Auftreten einer gelisteten Seuche oder einer neu auftretenden Seuche bei einem oder mehreren Tieren in einem Betrieb oder an einem sonstigen Ort, an dem Tiere gehalten werden oder sich befinden.
Zu den Anordnungen: Zu Ziffer I
Die in dieser Allgemeinverfügung getroffen Anordnungen sollen aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nur so lange gelten, wie sie zur Eindämmung der ASP in dem in Ziffer I der Allgemeinverfügung für die Sperrzone II vom 05.08.2024 bestimmten Gebiet erforderlich sind. Zunächst ist ein Geltungszeitraum von sechs Monaten vorgesehen.
Die zuständige Behörde kann diese Allgemeinverfügung jedoch bereits vor Ablauf dieser Frist ergänzen oder ändern.
Da die Bedrohung durch die Afrikanische Schweinepest weiterhin besteht, ist die Verlängerung der Gültigkeit der Allgemeinverfügung vom 05.08.2024 erforderlich, um eine Verschleppung des Seuchenerregers zu verhindern.
Die Seuchenlage ist weiterhin sehr dynamisch. Im Hinblick auf die große Bedeutung der Seuchenbekämpfung für die Gesundheit der in der infizierten Zone (Sperrzone II) befindlichen Wild- und Hausschweine, die Landwirtschaft, den Handel sowie die Forstwirtschaft, sind die Landkreise und kreisfreien Städte auf das Verständnis der Betroffenen und der Bevölkerung dringend angewiesen.
Eine erfolgreiche und möglichst rasche Eindämmung und Bekämpfung der ASP in Rheinland-Pfalz kann nur durch umsichtiges Handeln und die konsequente Befolgung dieser Allgemeinverfügung gelingen.
Zu II
Ziffer II. 1.
Diese Allgemeinverfügung ist sofort vollziehbar gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.
Die Anordnung ist im öffentlichen Interesse erforderlich, um eine Verschleppung des Seuchenerregers zu verhindern. Bei der Afrikanischen Schweinepest handelt es sich um eine schwerwiegende Erkrankung. Ohne die sofortige Geltung der für die Sperrzonen normierten Regelungen steigt die Gefahr, dass sich die Krankheit weiter ausbreitet und dadurch erhebliche Schäden verursacht werden. Dies kann jedoch im öffentlichen Interesse an einer effektiven und schnellen Tierseuchenbekämpfung nicht hingenommen werden. Angesichts der Möglichkeit, dass aufgrund des Seuchengeschehens rigorose Handelsbeschränkungen gegenüber der Bundesrepublik Deutschland oder Teilen davon verhängt werden, was massive volkswirtschaftliche Schäden und Existenzgefährdungen Einzelner zur Folge haben könnte, sowie der Möglichkeit, dass für eine Vielzahl von Tieren erhebliche Gesundheitsgefahren drohen, kann sich die Behörde nicht auf die aufschiebende Wirkung etwaiger Rechtsbehelfe und der damit verbundenen zeitlichen Verzögerungen hinsichtlich der Bekämpfung der Tierseuche einlassen. Private Interessen, die der Anordnung der sofortigen Vollziehung entgegenstehen, müssen daher zurückstehen.
Ziffer II. 2
Ziffer III. 2 der Verfügung beruht auf § 41 Abs. 4 S. 3 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) i.V.m. § 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz Rheinland-Pfalz. Gemäß § 41 Abs. 4 S. 3 VwVfG gilt bei öffentlicher Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes dieser zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. Nach § 41 Abs. 4 Satz 4 VwVfG kann in einer Allgemeinverfügung ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden. Von letzterem wird Gebrauch gemacht, da die Sperrmaßnahmen im Interesse einer wirksamen Seuchenbekämpfung unverzüglich greifen müssen.
III. Rechtliche Hinweise:
Hinweise zu Ordnungswidrigkeiten bei Zuwiderhandlung
Bestimmte Zuwiderhandlungen können gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 8 des Tiergesundheitsgesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl I S. 1324) i.V.m. § 25 SchwPestV mit einer Geldbuße bis zu 30.000 Euro als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
IV. Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Kreisverwaltung des Rhein-Pfalz-Kreises, Europaplatz 5, 67063 Ludwigshafen erhoben werden.