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Amtsblatt Limburgerhof
Ausgabe 32/2025
Öffentliche Bekanntmachungen
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Bekämpfung der Amerikanischen Faulbrut bei Bienen

Gebietsfestlegung und Festlegung tierseuchenrechtlicher Maßnahmen innerhalb der Sperrzone

In der oben genannten Angelegenheit ergeht unter dem Aktenzeichen 72/25.2-AO105 folgende

Allgemeinverfügung:

I. Gebietsfestlegung

Zum Schutz gegen die Amerikanische Faulbrut bei Bienen wird folgende Sperrzone festgelegt:

Zur Sperrzone gehört im Zuständigkeitsbereich der Veterinärbehörde des Rhein-PfalzKreises: Das Gebiet der bebauten Ortslage Rödersheim-Gronau gehört zur Sperrzone mit Ausnahme des Gebiets östlich der Schlossstraße und der Assenheimer Straße folgend bis zur Kreuzung Gartenstraße. Die unbebauten Gebiete der Gemeinde Rödersheim-Gronau im Norden der Ortslage gehören ebenfalls zur Sperrzone mit Ausnahme des Gebietes westlich des Ellerstädter Weges bis zur Grenze des Landkreises im Norden. Die Sperrzone endet südlich von Rödersheim-Gronau an der Grenze zur Gemeinde Hochdorf-Assenheim. Auf der Gemarkung der Gemeinde Hochdorf-Assenheim gehört das Gebiet nördlich der Marlach und westlich des Schafbrückenweges/der Kläranlage zur Sperrzone. Die als Anlage beigefügte Lagekarte der Sperrzone ist Teil dieser Allgemeinverfügung.

II. Festlegung der Maßnahmen in der Sperrzone

1.

Alle Besitzer von Bienenvölkern im Sperrgebiet haben die Bienenvölker unter Angabe der Anzahl der Völker und des Standortes (Koordinaten oder passendes Kartenmaterial) der Bienenbestände unverzüglich beim Veterinäramt des Rhein-PfalzKreises, Dörrhorststraße 36 in 67059 Ludwigshafen (E-Mail: veterinaeramt@rheinpfalzkreis.de) anzuzeigen.

2.

Alle Bienenvölker und Bienenstände im Sperrbezirk sind unverzüglich auf Amerikanische Faulbrut amtstierärztlich zu untersuchen; diese Untersuchung ist frühestens zwei, spätestens neun Monate nach der Tötung oder Behandlung der an der Seuche erkrankten Bienenvölker des verseuchten Bienenstandes zu wiederholen.

3.

Bewegliche Bienenstände dürfen von ihrem Standort nicht entfernt werden.

4.

Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs, Honig, Futtervorräte, Bienenwohnungen und benutzte Gerätschaften dürfen nicht aus den Bienenständen entfernt werden. Dies gilt nicht für:

a. Wachs, Waben, Wabenteile und Wabenabfälle, wenn sie an wachsverarbeitende Betriebe, die über die erforderliche Einrichtung zur Entseuchung des Wachses verfügen, unter der Kennzeichnung "Seuchenwachs" abgegeben werden, und

b. Honig, der nicht zur Verfütterung an Bienen bestimmt ist.

c. Honig zum menschlichen Verzehr darf in bienendichten Räumen gewonnen werden.

5.

Bienenvölker oder Bienen dürfen nicht in den Sperrbezirk verbracht werden.

6.

Leere Bienenbehausungen müssen bienendicht verschlossen werden.

7.

Das Veterinäramt der Kreisverwaltung Rhein-Pfalz-Kreis kann für Bienenvölker, Bienen, Bienenwohnungen und Gerätschaften sowie Futtervorräte in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Beschränkungen nach den Nummern 2 bis 5 zulassen, wenn eine Verschleppung der Seuche nicht zu befürchten ist.

III. Sofortige Vollziehung

Die sofortige Vollziehung der Regelungen unter den Ziffern I. und II. dieser Allgemeinverfügung wird hiermit angeordnet. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

IV. Inkrafttreten

Die Verfügung gilt an dem auf die ortsübliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe in Kraft.

B. Begründung

Sachverhalt:

Am 17.07.2025 wurde von dem Landrat des Landkreises Bad Dürkheim in einem Bienenstand der Ausbruch der Amerikanischen Faulbrut im Landkreis Bad Dürkheim amtlich festgestellt. Zuvor wurden klinische Symptome bei mehreren Bienenvölkern festgestellt. Der Erreger der Amerikanischen Faulbrut wurde in amtlich erhobenen Futterkranzproben nachgewiesen. Daraufhin sind an den Standorten der betreffenden Bienenvölker drei Sperrbezirke eingerichtet worden. In einem Fall umfasst ein Sperrbezirk auch Teile der Gemeinde Rödersheim-Gronau.

Die Amerikanische Faulbrut ist eine ansteckende Seuche, die zum Absterben ganzer Bienenvölker führen kann. Eine Weiterverbreitung der Seuche erfolgt durch sehr widerstandsfähige Sporenformen des Erregers, welche durch Honig, Bienen, Brut sowie Wachs, Propolis, von Gegenständen, die mit Honig und Bienen in Kontakt gekommen sind, übertragen werden. Sporen in Honig und Wachs können jahrzehntelang infektiös bleiben.

Rechtliche Würdigung:

Bei der Amerikanischen Faulbrut handelt es sich um eine Bruterkrankung, die anzeigepflichtig ist. Der Erreger keimt im Darm der Larvenstadien aus und kann sich dort so stark vermehren, dass die Brut abstirbt und sich hierbei erneut massenhaft Sporen bilden, die durch sogenannte Putz- und Ammenbienen auf weitere Larven übertragen werden. Sterben schließlich mehr Larven wegen der Infektion ab als überleben, stirbt das betroffene Bienenvolk. Erkrankte Bienenvölker werden durch starke, gesunde Bienenvölker leicht ausgeräubert, wodurch die Infektion auf andere Völker und Bienenstände übertragen werden kann. Der Erreger der Amerikanischen Faulbrut ist das Bakterium Paenibacillus larvae. In seiner Sporenform kann der Erreger in der Umwelt über eine lange Zeit überleben. Von der Erkrankung betroffen ist allein die Bienenbrut, da nur die Bienenlarven infiziert werden können; adulte Bienen sind gegen den Erreger resistent. Der wirtschaftliche Schaden ist unter Umständen enorm, da die Krankheit zum Verlust ganzer Bienenvölker führt und durch die widerstandsfähigen Sporen ein sehr hohes Verbreitungspotential hat. Von den wirtschaftlichen Schäden sind nicht nur die Bienenhalter, die keinen Honig ernten, sondern auch Besitzer von landwirtschaftlichen Kulturen deren Erntemenge von der Bestäubungsleistung der Bienen abhängt. Der Erhalt vieler Wildpflanzen ist ebenso von der Bestäubung der Honigbienen abhängig und wird durch die Bienenkrankheiten wie der Amerikanischen Faulbrut gefährdet.

Die Bekämpfung der Amerikanischen Faulbrut ist im EU-Recht in der Verordnung (EU) 2016/429 geregelt. Bei der Amerikanischen Faulbrut handelt es sich um eine melde- und überwachungspflichtige Seuche der Kategorie D und E nach Verordnung (EU) 2018/1882 in Verbindung mit Verordnung (EU) 2016/429 in den aktuell gültigen Fassungen. Artikel 170 der VO (EU) 2016/429 eröffnet den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, zusätzlich zu den Seuchenbekämpfungsmaßnahmen nach europäischem Recht nationale Maßnahmen festzulegen, sofern die nationalen Maßnahmen dem europäischem Recht genügen und zur Bekämpfung der Ausbreitung der Seuche erforderlich und verhältnismäßig sind. § 6 des Tiergesundheitsgesetzes ermächtigt das Bundesministerium, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, eigene nationale Vorschriften zur Bekämpfung von Tierseuchen zu erlassen. Für Bienenhaltungen gilt die nationale Bienenseuchen-Verordnung (BienSeuchV) vom 3. November 2004 (BGBl. I S. 2738) in der aktuell gültigen Fassung in allen Teilen weiter, sofern sie nicht geringere Anforderungen als das europäische Recht stellt oder diesem widerspricht und die Maßnahmen erforderlich und verhältnismäßig sind.

Zu den Anordnungen: Zu Ziffer I:

Ist die Amerikanische Faulbrut in einem Bienenstand amtlich festgestellt, erklärt nach § 10 Abs. 1 Bienenseuchenverordnung (BienSeuchV) die zuständige Behörde das Gebiet in einem Umkreis von mindestens einem Kilometer und höchstens 3 Kilometer um den Bienenstand zum Sperrbezirk. Dies kann nach § 10 Abs. 2 BienSeuchV auch um die früheren Standorte von erkrankten Wanderbienenständen erfolgen, wenn anzunehmen ist, dass die Seuche bereits an den früheren Standorten in dem Bienenstand geherrscht hat.

Zu Ziffer II: Zu Nr. 1:

Gemäß §1a der BienSeuchV muss derjenige, der Bienen halten will, dies spätestens bei Beginn der Tätigkeit der zuständigen Behörde unter Angabe der Anzahl der Bienenvölker und ihres Standortes anzeigen.

Darüber hinaus kann die zuständige Behörde nach § 5b BienSeuchV anordnen, dass in einem Sperrbezirk die Besitzer von Bienenvölkern diese unter Angabe des Standortes der Bienenstände anzuzeigen haben.

Zu Nr. 2:

Nach § 11 Abs. 1 BienSeuchV sind innerhalb des Sperrbezirks alle Bienenvölker und Bienenstände im Sperrbezirk unverzüglich auf Amerikanische Faulbrut amtstierärztlich zu untersuchen; diese Untersuchung ist frühestens zwei, spätestens neun Monate nach der Tötung oder Behandlung der an der Seuche erkrankten Bienenvölker des verseuchten Bienenstandes zu wiederholen.

Zu Nr. 3:

Gemäß § 8 BienSeuchV unterliegen Bienenvölker nach amtlicher Feststellung der Amerikanischen Faulbrut der Sperre und dürfen samt der Bienenwohnungen, Wachs, toten und lebenden Bienen und sonstiger Imkereigerätschaften nicht mehr von Ihrem Stand entfernt werden. Bienenvölker oder Bienen dürfen nicht in den Sperrbezirk verbracht werden.

Außerdem dürfen nach § 11 Abs. 1 Ziffer 2 BienSeuchV bewegliche Bienenstände innerhalb des Sperrbezirks nicht von ihrem Standort entfernt werden.

Zu Nr. 4:

Nach § 11 Abs. 1 Ziffer 3 BienSeuchV dürfen Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs, Honig, Futtervorräte, Bienenwohnungen und benutzte Gerätschaften innerhalb des Sperrbezirks nicht aus den Bienenständen entfernt werden.

Dies gilt nach § 11 Abs. 2 BienSeuchV nicht bei Wachs, Waben, Wabenteilen und Wabenabfällen, wenn sie an wachsverarbeitende Betriebe, die über die erforderliche Einrichtung zur Entseuchung des Wachses verfügen, unter der Kennzeichnung "Seuchenwachs" abgegeben werden, und Honig, der nicht zur Verfütterung an Bienen bestimmt ist.

Zu Nr. 5:

Nach § 11 Abs. 1 Ziffer 4 BienSeuchV dürfen Bienenvölker oder Bienen nicht in den Sperrbezirk verbracht werden.

Zu Nr. 6:

Gemäß § 6 Bienenseuchv sind leere Bienenwohnungen zu verschließen.

Zu Nr. 7:

Nach § 11 Abs. 3 BienSeuchV kann die zuständige Behörde Ausnahmen von den Ziffern 2, 3, 4 und 5 zulassen, wenn eine Verschleppung der Seuche nicht zu befürchten ist.

Zu Ziffer III:

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung beruht auf § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Anordnung ist im öffentlichen Interesse notwendig, um eine Verschleppung des Seuchenerregers zu verhindern. Bei der Amerikanischen Faulbrut handelt es sich um eine schwerwiegende Erkrankung. Ohne die sofortige Geltung der für die Sperrzonen normierten Regelungen steigt die Gefahr, dass sich die Krankheit weiter ausbreitet und dadurch erhebliche Schäden verursacht werden. Dies kann jedoch im öffentlichen Interesse an einer effektiven und schnellen Tierseuchenbekämpfung nicht hingenommen werden. Private Interessen, die der Anordnung der sofortigen Vollziehung entgegenstehen, müssen daher zurückstehen.

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese Anordnungen haben keine aufschiebende Wirkung.

Zu Ziffer IV:

Ziffer IV. der Verfügung beruht auf § 1 Abs. 2 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) in Verbindung mit § 41 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), jeweils in der aktuell geltenden Fassung. Gemäß § 41 Abs. 4 Satz 3 des VwVfG gilt bei öffentlicher Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes dieser zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. Nach § 41 Abs. 4 Satz 4 des VwVfG kann in einer Allgemeinverfügung ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden. Von letzterem wird Gebrauch gemacht, da die Sperrmaßnahmen im Interesse einer wirksamen Seuchenbekämpfung unverzüglich greifen müssen.

V. Hinweise:

1.

Der Erreger ist für den Menschen ungefährlich. Auch vom Verzehr des Honigs geht keine Gefahr aus.

2.

Gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 4 TierGesG i.V.m. § 26 Nr. 10, 11 und 16 BienSeuchV handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Anordnungspunkten Ziffern 3 bis 5 dieser Allgemeinverfügung zuwiderhandelt. Diese Ordnungswidrigkeit kann nach § 32 Abs. 3 TierGesG mit einer Geldbuße bis zu 30.000, - € geahndet werden.

3.

Diese Allgemeinverfügung steht nach deren Veröffentlichung auch auf der Internetseite der Kreisverwaltung Rhein-Pfalz-Kreis unter www.rhein-pfalz-kreis.de zur Einsicht bereit.

VI. Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Kreisverwaltung des Rhein-Pfalz-Kreises, Europaplatz 5, 67063 Ludwigshafen erhoben werden.

Ludwigshafen, 22.07.2025
Clemens Körner Landrat