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Amtsblatt Limburgerhof
Ausgabe 32/2026
Öffentliche Bekanntmachungen
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Gefahrenabwehrverordnung (GVO)

zum 50. Straßenfest am 03.09.2026 bis einschließlich 06.09.2026 im Gebiet der Gemeinde Limburgerhof vom 23.06.2026

Inhaltsverzeichnis

§ 1 - Verbot von Brantweinhaltiger Alkohol-, Cannabis-, Messer-, und gefährliche Gegenstände 2

§ 2 - Messerverbot und gesetzliche Grundlagen 2

§ 3 - Verbotszeitraum 3

§ 4 - Verbotsbereich 3

§ 5 - Bildung eines Sperrbezirkes 3

§ 6 - Ordnungswidrigkeiten 4

§ 7 - Anordnungsbefugnis des Aufsichtspersonals und Mitarbeiter der örtlichen Ordnungsbehörde 4

§ 8 - Ausnahmen 5

§ 9 - Zuwiderhandlungen. 5

§ 10 - Gültigkeit 5

Rechtsbehelfsbelehrung 6

ANLAGE 1 – Begründung der Sofortigen Vollziehung 7

ANLAGE 2 – Plan Verbots- und Sperrbereich 9

Zur Verhütung von Körperverletzungen, Sachbeschädigungen sowie sonstigen Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die insbesondere durch übermäßigen Alkoholkonsum, den Konsum von Cannabis sowie das Mitführen gefährlicher Gegenstände entstehen können sowie der Bildung eines Sperrbezirkes, erlässt die Gemeinde Limburgerhof anlässlich des 50. Straßenfestes 2026 folgende Gefahrenabwehrverordnung.

Diese Verordnung ergeht auf Grundlage der §§ 1 Abs. 1, 9 sowie der §§ 43 bis 49, 69 bis 75 und 88 bis 91 in Verbindung mit § 26 Abs. 7 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes Rheinland-Pfalz (POG) vom 10. November 1993 (GVBl. S. 595) in der jeweils geltenden Fassung sowie unter Berücksichtigung der §§ 42 und 42a des Waffengesetzes (WaffG) und der §§ 61 ff. des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes Rheinland-Pfalz (LVwVG), jeweils in der geltenden Fassung, erlässt die Gemeinde Limburgerhof als zuständige örtliche Ordnungsbehörde nach Zustimmung des Gemeinderates vom 23.06.2026 für den örtlichen Geltungsbereich der Gemeinde Limburgerhof wird wie folgt angeordnet.

Die sofortige Vollziehbarkeit dieser Verordnung wird gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im öffentlichen Interesse angeordnet. Die Begründung ergibt sich aus Anlage 1.

§ 1 – Verbot von branntweinhaltigen Getränken, Cannabis, Messer, und gefährlicher Gegenstände

(1)

Es ist den Festbesuchern untersagt, im Verbotsbereich gemäß § 4 GVO im öffentlichen Raum

-

branntweinhaltige Getränke mitzuführen und zu konsumieren,

-

Cannabis mitzuführen und zu konsumieren,

-

Messer jeglicher Art mitzuführen,

-

Das Mitführen von Gegenständen, die geeignet sind, verbotenerweise branntweinhaltige Getränke aufzunehmen oder zu transportieren (insbesondere Glasflaschen, Dosen oder PET-Flaschen), ist untersagt.

(2)

Das Verbot gilt nicht für Bier, Wein und Schaumwein (Sekt).

(3)

Das Verbot gilt nicht

a)

in privaten, nicht öffentlich zugänglichen Bereichen innerhalb des Verbotsbereichs,

b)

innerhalb konzessionierter Gaststätten sowie für deren Beschäftigte, Beauftragte und Kundinnen und Kunden.

c)

für die direkten Essbereiche der Beschicker, Schausteller zum Verzehr der ausgegebenen Speisen.

§ 2 - Messerverbot und gesetzliche Grundlagen

Bei öffentlichen Veranstaltungen gilt ein gesetzliches Verbot, Messer zu führen i.V.m. dem Waffengesetz (WaffG) in der derzeit geltenden Fassung. Hier insbesondere § 42 Absatz 1 und 4a WaffG. Die gesetzlichen Verbote, Messer zu führen, gelten für alle Messer, unabhängig von der Klingenlänge und der Beschaffenheit.

Nach § 42c WaffG kann die Einhaltung der Waffen- und Messerverbotszonen, analog zu § 4 Nr.1 GVO, verdachtsunabhängig und stichprobenartig kontrolliert werden.

Hierzu können Personen kurzzeitig angehalten, befragt, mitgeführte Sachen sowie Personen durchsucht werden.

Eine Sicherstellung aufgrund einer angenommenen Gefährdung bedeutender Rechtsgüter gem. § 22 POG wird angeordnet.

§ 3 - Verbotszeitraum

Das Alkohol-, Cannabis-, Messer-, und gefährliche Gegenständeverbot gem. § 1 GVO gilt für folgende Zeiträumen:

Donnerstag

03.09.2026 von 18:00 Uhr bis 01:30 Uhr

Freitag

04.09.2026 von 10:00 Uhr bis 01:30 Uhr

Samstag

05.09.2026 von 10:00 Uhr bis 01:30 Uhr

Sonntag

06.09.2026 von 10:00 Uhr bis 01:30 Uhr

§ 4 - Verbotsbereich

Der Verbotsbereich umfasst in der Gemeinde Limburgerhof die nachfolgend aufgeführten Straßen, Plätze sowie den durch sie umgrenzten öffentlichen Raum (Straßen, Wege und Plätze):

-

die Festmeile in der Speyerer Straße, Rheinstraße und Burgunder Platz,

-

die an die Festmeile angrenzenden Bereiche der Speyerer Straße und Rheinstraße ab den Einmündungen Odenwaldring, Carl-Bosch-Straße und Jahnstraße sowie die angrenzenden Zufahrtsstraßen: Parkstraße, Berliner Platz, Knospstraße, Sieglestraße, Brunckstraße, Kirchenstraße, Feuerbachstraße, Jahnstraße, Von-Denis-Straße, Rheinstraße, Neuhofener Straße bis zur Einmündung Woogstraße, Austraße, Bruchweg, Haardtstraße und Woogstraße,

-

die Speyerer Straße zwischen dem Kreuzungsbereich Kirchenstraße/Rheinstraße bis zur P+R-Anlage sowie dem Bahnhof Limburgerhof-Süd, einschließlich des Parkplatzes und der zugehörigen Grünflächen,

-

die Chenover Straße, Mainstraße, Knietschstraße, Vischerstraße und Hanserstraße,

-

den Park hinter dem Schlösschen, den Burgunder Platz sowie die P+R-Anlage Limburgerhof-Süd,

-

die Unterführung Bahnhof Nord sowie den Bahnhofsplatz Nord, einschließlich des Parkplatzes und der zugehörigen Grünflächen,

-

die Mainzer Straße bis zur Einmündung Herderstraße sowie die August-Becker-Straße und Fichtestraße bis zur Einmündung Unterführung Carl-Bosch-Straße.

§ 5 - Bildung eines Sperrbezirkes

Der Bereich der Grünanlage Berliner Platz wird zum Sperrbezirk erklärt und der Gemeingebrauch in diesem Bereich eingeschränkt, was bedeutet, dass unbefugtes Betreten im Sinne der Verordnung verboten ist.

§ 6 - Ordnungswidrigkeiten

(1)

Ordnungswidrig im Sinne des § 74 Abs. 1 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes Rheinland-Pfalz (POG) sowie des § 53 des Waffengesetzes (WaffG) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen Bestimmungen dieser Gefahrenabwehrverordnung verstößt.

(2)

Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 74 Abs. 2 POG mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro und gemäß § 53 Abs. 2 WaffG mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils geltenden Fassung.

(3)

Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Vorbereitung oder Begehung verwendet worden sind, können gemäß § 74 POG sowie § 53 WaffG eingezogen werden. Dies gilt insbesondere für Behältnisse, in denen verbotenerweise branntweinhaltiger Getränke mitgeführt werden kann (z. B. Glasflaschen, Dosen oder PET-Flaschen) sowie für Messer jeglicher Art.

Darüber hinaus können Gegenstände zur Abwehr einer Gefahr gemäß § 22 POG sowie nach den §§ 42 und 42a WaffG sichergestellt werden.

Die hierbei entstehenden Kosten richten sich nach § 23 POG in Verbindung mit §§ 2 und 24 des Landesgebührengesetzes Rheinland-Pfalz sowie der Landesverordnung über die Gebühren der allgemeinen und inneren Verwaltung einschließlich der Polizeiverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis).

(4)

Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist gemäß § 74 Abs. 4 POG in Verbindung mit § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG die Gemeindeverwaltung Limburgerhof.

Soweit Verstöße gegen Bestimmungen des Waffengesetzes betroffen sind, ist gemäß § 49 WaffG die zuständige Waffenbehörde der Kreisverwaltung Rhein-Pfalz-Kreis zuständig

§ 7 - Anordnungsbefugnis des Aufsichtspersonals und Mitarbeiter der örtlichen Ordnungsbehörde

Ergehenden Anordnungen von Mitarbeitern der örtlichen Ordnungsbehörde (z. B. Kommunaler Vollzugsdienst – KVD – sowie Hilfspolizeibedienstete - VÜK) ist auf Grundlage dieser Gefahrenabwehrverordnung Folge zu leisten.

Das eingesetzte Aufsichtspersonal (Sicherheitsdienst) unterstützt die Durchsetzung dieser Anordnungen im Rahmen seiner Aufgaben.

Die Mitarbeiter der Ordnungsbehörde sowie das Aufsichtspersonal haben sich auf Verlangen durch einen entsprechenden Dienstausweis oder eine Legitimation auszuweisen.

§ 8 - Ausnahmen

(1)

Ausnahmen von den Vorschriften dieser Gefahrenabwehrverordnung können in begründeten Einzelfällen für bestimmte Zwecke und bestimmte Zeiten sowie in § 42 Abs. 4 Nr. 4a WaffG (ausgenommene Waffen), zugelassen werden.

(2)

Mitarbeiter der örtlichen Ordnungsbehörde und Aufsichtspersonal i.S.d. § 7 GVO sind von den Vorschriften der §§ 2, 5 GVO ausgenommen.

(3)

Die allgemeine Ordnungsbehörde und deren Vollzugsdienst behalten sich vor, bei Verstößen gegen diese Gefahrenabwehrverordnung oder sonstigen Änderungen z.B. einer sog. Gefahrenlage weitergehende Anordnungen und Sofortmaßnahmen zu treffen.

§ 9 - Zuwiderhandlungen

Bei Verstößen gegen das Verbot des Konsums sowie des Mitführens der in § 1 der Gefahrenabwehrverordnung (GVO) genannten Gegenstände kann ein Platzverweis gemäß § 13 POG ausgesprochen werden.

Darüber hinaus können gemäß § 22 POG i. V. m. § 6 Abs. 3 GVO die mitgeführten alkoholischen Getränke, Cannabis, Messer und gefährliche Gegenstände (Behältnisse wie z. B. Glasflaschen, Dosen oder PET-Flaschen) sichergestellt werden. Die Gegenstände können gegebenenfalls mit Zustimmung der betroffenen Person vor Ort vernichtet oder entsorgt werden.

Bei verweigerter Zustimmung kann zur Durchsetzung der Maßnahmen unmittelbarer Zwang gemäß §§ 65, 66 LVwVG i. V. m. § 57 POG angedroht und vollzogen werden.

§ 10 - Gültigkeit

Diese Gefahrenabwehrverordnung tritt am 03.09.2026 um 00:00 Uhr in Kraft. Sie verliert ihre Gültigkeit mit Ablauf des 06.09.2026.

Limburgerhof, den 23.06.2026
Gez. Poignée
Bürgermeister

Rechtsbehelfsbelehrung

Durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs.2 Satz 1 Nr.4 Verwaltungsgerichtsordnung, entfällt die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gem. § 80 Abs.1 VwGO.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs kann beim Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße schriftlich, in elektronischer Form (poststelle@vgnw.jm.rlp.de) oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle gestellt werden.

Die elektronische Form wird durch eine qualifizierte Datei gewahrt, die den Maßgaben der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in der Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 22.12.2003 (GVBl. 2004, S. 36) i. d. F. der Landesordnung vom 07.12.2004 (GVBl. S. 542) entspricht und die als Anlage einer elektronischen Nachricht (E-Mail) zu übermitteln ist.

Anliegend:

Anlage 1 - Begründung der sofortigen Vollziehung

Anlage 2 - Plan Sperr- und Verbotsbereich

ANLAGE 1 – Begründung der Sofortigen Vollziehung

Gemäß § 80 Abs.2 Satz1 Nr.4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) wird hiermit die sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung, zur Verhütung von Körperverletzungen und Sachbeschädigungen sowie dem Schutz von Minderjährigen und/oder Jugendlichen oder anderer Rechtsgüter aufgrund Cannabiskonsums und/oder übermäßigen Alkoholgenusses, angeordnet.

Ohne Sofortvollzug könnte jeder Widerspruch dazu führen, dass selbst bei offensichtlicher Erfolglosigkeit, die notwendige unaufschiebbare Ausführung, kann eine konkrete und mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eintretende Gefährdung für Individual- und Kollektivrechtsgüter nicht ausgeschlossen werden, um einen Schadenseintritt zu verhindern.

Auch stellt der Konsum von Cannabis de facto aufgrund des Charakters dieser Veranstaltung, die insbesondere auch von Familien mit Kindern besucht wird, eine unmittelbare räumliche Nähe zu Kindern und Jugendlichen dar, sodass auch hier eine konkrete Gefährdung und somit schutzwürdige Interessen der Minderjährigen und Jugendlichen gegeben sind.

Nach den Erfahrungen von Polizei und Ordnungsbehörde war in der Vergangenheit im Umfeld der genannten Veranstaltung festzustellen, dass zahlreiche Jugendliche größere Mengen alkoholischer Getränke konsumierten. Erfahrungsgemäß führt der Konsum branntweinhaltiger Getränke schnell zu Kontrollverlust und daraus resultierender Unfallgefahr, gewalttätigen Auseinandersetzungen und Sachbeschädigungen an den Veranstaltungsorten und in deren Nahbereich.

Deshalb ist es erforderlich das Mitführen und den Verzehr branntweinhaltiger Getränke und Cannabis zu verbieten. Der räumliche Geltungsbereich des Verbotes umfasst den Bereich, innerhalb dessen der Schwerpunkt des Alkohol- und Cannabiskonsums mit daraus abzuleitenden Gefährdungen, gewalttätigen Auseinandersetzungen bis hin zu Vandalismus sowie der Ab-und Weitergabe an Minderjährige und Jugendliche zu erwarten ist.

Das Verbot wird auf § 9 Abs. 1 POG gestützt. Danach können die allgemeinen Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren. Erfahrungsgemäß nimmt der betroffene Personenkreis nicht nur in umliegenden Gaststätten Alkohol zu sich, sondern erwirbt alkoholische Getränke in großem Umfang auch in Geschäften, Verkaufs- oder Tankstellen, und/oder der Konsum sowie das Mitführen von Cannabis um diese dann bei der Veranstaltung oder in deren Umfeld zu konsumieren und/oder an andere schutzwürdige Personen abzugeben.

Zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erscheint es der örtlichen Ordnungsbehörde ausreichend, die verfügten Verbote auf alkoholische Getränke mit einem höheren Alkoholgehalt, hier branntweinhaltige Getränke sowie deren Konsum und das Mitführen von Cannabis zu beschränken. Es besteht vor Ort die Möglichkeit, insbesondere sogenannte „Leichtgetränke“ wie Bier und Wein zu konsumieren. Wenn dadurch auch ein Alkoholmissbrauch nicht ausgeschlossen wird, so ist doch zu erwarten, dass der Alkoholkonsum in einem Maße gemindert wird, welcher ausreicht um den abzuwehrenden Gefahren zu begegnen und somit auch sach- und ermessensgerecht einzuschreiten.

Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit und um die Rechte der Gaststättenbetreiber zu wahren, wird davon abgesehen, das Ausschankverbot auf konzessionierte Flächen auszudehnen.

In Ansehung der betroffenen hochwertigen Rechtsgüter – insbesondere Gesundheit und körperliche Unversehrtheit von Besuchern, Ordnungskräften und Dritten muss gesichert sein, dass die ausgesprochenen Verbote auch beim Einlegen von Rechtsbehelfen Bestand haben und durchgesetzt werden können.

Dem gegenüber besteht das in der Abwägung geringer einzustufende Interesse der Besucher, uneingeschränkt Alkohol oder Cannabis zu sich nehmen zu können sowie das wirtschaftliche Interesse an der Ausnutzung besonderer Verkaufschancen für alkoholische Getränke. Diese Interessen müssen hinter dem Schutz der vorgenannten hochwertigen Rechtsgüter zurücktreten.

ANLAGE 2 – Plan Verbots- und Sperrbereich

Verbotsbereich zu § 4

 

Sperrbereich zu § 5 - Grünanlage Berliner Platz