Auf Grundlage der §§ 1 Absatz 1, 9, 43 bis 49, 75,88, 89, 90 und 91 sowie i.V.m. § 26 ff. des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes Rheinland-Pfalz (POG) in der Fassung vom 10. November 1993 (GVBl. Seite 595) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 2017 (GVBl. Seite 237) erlässt die Gemeinde Limburgerhof als zuständige örtliche Ordnungsbehörde nach Zustimmung des Gemeinderates vom 18.07.2023 für das Gebiet der Gemeinde Limburgerhof folgende Gefahrenabwehrverordnung:
(1) Anlässlich des Straßenfestest 2023 in Limburgerhof ist es den Festbesuchern verboten, im öffentlichen Raum brandweinhaltige Getränke mitzuführen und/oder zu verzehren.
(2) Das Verbot gilt nicht für Bier, Wein und Schaumwein (Sekt).
(3) Das Verbot gilt nicht für Besucher von privaten, nicht jedermann zugänglichen Veranstaltungen im Verbotsbereich.
Das Alkoholverbot nach § 1 gilt in folgenden Zeiträumen:
Donnerstag, 31.08.2023 — von 18:00 Uhr bis 24:00 Uhr
Freitag, 01.09.2023 — von 10:00 Uhr bis 24:00 Uhr
Samstag, 02.09.2023 — von 10:00 Uhr bis 24:00 Uhr
Sonntag, 03.09.2023 — von 10:00 Uhr bis 24:00 Uhr
Der Verbotsbereich umfasst in Limburgerhof die nachfolgend aufgeführten Straßen und den durch sie umgrenzten öffentlichen Raum (Straßen und Plätze):
| • | in der Festmeile der Speyerer Straße und Rheinstraße |
| • | in den an die Festmeile der Speyerer Straße und Rheinstraße ab Einmündung Odenwaldring bis zur Einmündung Jahnstraße angrenzenden Zufahrtsstraßen Parkstraße, Knospstraße, Sieglestraße, Brunckstraße, Kirchenstraße, Feuerbachstraße, Jahnstraße, von-Denis-Straße, Rheinstraße, Neuhofener Straße bis Einmündung Woogstraße, Austraße, Bruchweg, Haardtstraße, Woogstraße |
| • | in der Speyerer Straße zwischen dem Kreuzungsbereich |
| • | Kirchenstraße/Rheinstraße bis zur P+R- Anlage Limburgerhof-Süd |
| • | in der Chenôver Straße, Mainstraße, Knietschstraße, Vischerstraße und Hanserstraße |
| • | im Park, auf dem Burgunder Platz und der P+R- Anlage Limburgerhof-Süd |
| • | in der Unterführung Bahnhof und am Bahnhofsplatz, inkl. des Parkplatzes und der Grünfläche |
| • | in der Mainzer Straße bis zur Einmündung Herderstraße und in der August-Becker-Straße. |
Der Bereich der Grünanlage Berliner Platz wird zum Sperrbezirk erklärt und der Gemeingebrauch in diesem Bereich eingeschränkt, was bedeutet, dass unbefugtes Betreten verboten ist.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 48 POG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen das in dieser Gefahrenabwehrverordnung geregelte Alkoholverbot verstößt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden (§ 48 Abs. 2 POG), unter Anwendung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG).
(3) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Vorbereitung oder Begehung verwendet worden sind -insbesondere Behälter, in denen verbotenerweise brandweinhaltiger Alkohol mitgeführt wird- können gemäß § 48 Abs. 3 POG bei einem Verstoß gegen das in dieser Gefahrenabwehrverordnung geregelte Alkoholverbot eingezogen werden.
(4) Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten ist gemäß § 48 Abs. 4 Nr. 2 POG i. V. m. § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG die Gemeindeverwaltung Limburgerhof.
Diese Gefahrenabwehrverordnung tritt am 31.08.2023 in Kraft. Sie verliert ihre Gültigkeit mit Ablauf des 03.09.2023.