Der Gemeinderat der Gemeinde Limburgerhof hat aufgrund des § 24 Gemeindeordnung (GemO), § 8 Bundesfernstraßengesetz (FStrG), §§ 41, 42, 47 Abs. 1, 3 bis 5 und § 53 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 Landesstraßengesetz (LStrG),
§ 1 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz (KAG) und §§ 1 bis 3 Landesgebührengesetz (LGebG) (in der jeweils gültigen Fassung) folgende Satzung beschlossen:
(1) Diese Satzung gilt für Gemeinde- und Kreisstraßen einschließlich öffentlicher Wege und Plätze sowie für Ortsdurchfahrten im Zuge von Landesstraßen im Gebiet der Gemeinde.
(2) Zu den Straßen im Sinne des Absatzes 1 gehören die in § 1 Abs. 3 Landesstraßengesetz (LStrG) sowie in § 1 Abs. 4 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) genannten Bestandteile.
(1) Der Gebrauch der in § 1 bezeichneten Straßen über den Gemeingebrauch hinaus bedarf der vorherigen Erlaubnis (Sondernutzungserlaubnis) der Gemeinde, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Eine Sondernutzung über den Gemeingebrauch hinaus liegt vor, wenn der Gemeingebrauch anderer ausgeschlossen oder mehr als unvermeidbar beschränkt oder die Straße nicht vorwiegend zum öffentlichen Verkehr, sondern zu anderen Zwecken benutzt wird.
(2) Die Einräumung von Rechten zur Benutzung der Straße richtet sich nach dem bürgerlichen Recht, wenn sie den Gemeingebrauch nicht oder für Zwecke der öffentlichen Versorgung nur kurzfristig beeinträchtigen.
(1) Die Erlaubnis wird auf Antrag für eine bestimmte Zeit und/oder auf Widerruf erteilt. Sie kann versagt, widerrufen oder unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, wenn dies für die Sicherheit und Ordnung, die barrierefreie Benutzung oder zum Schutz der Straße erforderlich ist. Genehmigungsfähig können Sondernutzungen grundsätzlich nur sein, wenn sie keine Verkehrsbeeinträchtigungen nach sich ziehen. In dem von der Gestaltungsrichtlinie zur Sondernutzungssatzung (Anlage 2) umfassten Bereich kann die Erlaubnis auch versagt werden, wenn die Gestaltung der beantragten Sondernutzung dieser Richtlinie widerspricht.
(2) Der Antrag ist grundsätzlich zwei Wochen vor Beginn der beabsichtigten Sondernutzung zu stellen. Dabei sind Art, Umfang und Dauer der beabsichtigten Sondernutzung anzugeben. Die Gemeindeverwaltung kann für die Beurteilung der Sondernutzung notwendige ergänzende Angaben verlangen, z. B. Erläuterungen durch Zeichnung, textliche Beschreibungen.
(3) Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes Anwendung.
(4) Sondernutzungen dürfen erst dann ausgeführt werden, wenn die entsprechende Erlaubnis erteilt ist.
(1) Sondernutzungen innerhalb geschlossener Ortslage sind erlaubnisfrei, wenn sie nach Landesstraßengesetz oder Landesbauordnung keiner Genehmigung bedürfen.
(2) Erlaubnisfrei sind insbesondere:
| 1. | bauaufsichtlich genehmigte Bauteile, wie Gebäudesockel, Gesimse, Fenster-bänke, Balkone, Erker, Eingangsstufen, Vordächer, Sonnenschutzdächer (Markisen), Fundamentsüberstände, |
| 2. | Licht-, Luft-, Einwurf- und sonstige Schächte, |
| 3. | Werbeanlagen, Hinweisschilder, Hinweiszeichen u. ä., die an einer an die Straße angrenzenden baulichen Anlage angebracht sind. Dabei sind folgende Abstände freizuhalten: |
| a) Der lichte Luftraum über der Fahrbahn und in Straßen ohne separat ausgewiesenen Gehweg bis in eine Höhe von 4,50 m. |
| b) Der lichte Luftraum über dem Gehweg bis in eine Höhe von 3 m. Oberhalb von 3 m sind bis zu 0,50 m Breite erlaubnisfrei. Dabei ist zu beachten, dass 0,50 m ab der Fahrbahnkante in den Gehweg hinein bis zu einer Höhe von 3 m von allen Einbauten frei zu halten ist. |
Ausgenommen von der Erlaubnisfreiheit sind nicht nur vorübergehende Werbeanlagen, Hinweisschilder, Hinweiszeichen u. ä. die an Laternenmasten, Peitschenmasten und Schilderbrücken angebracht werden sollen.
(3) Eine nach anderen Vorschriften bestehende Genehmigungspflicht bleibt unberührt.
(4) Erlaubnisfreie Sondernutzungen gemäß § 4 Abs. 1 und 2 dieser Satzung können ganz oder teilweise eingeschränkt werden, soweit öffentliche Belange dies erfordern.
Nicht genehmigungsfähige Sondernutzungen sind:
| 1. | private Fahrradständer/Fahrradabstellanlagen mit oder ohne Werbung. Davon nicht betroffen sind bereits vorhandene Anlagen. |
| 2. | Warenautomaten, deren Aufstellvorrichtung dauerhaft mit dem öffentlichen Verkehrsraum verbunden sind/sein sollen. |
(1) Für erlaubnispflichtige Sondernutzungen werden Gebühren erhoben.
(2) Die Höhe der Gebühren ergibt sich aus der dieser Satzung als Anlage 1 beigefügten Gebührentabelle.
(3) Beginnt oder endet eine nach Jahresgebühren abzurechnende Nutzung während eines Kalenderjahres so ist für jeden innerhalb der Nutzungsdauer liegenden Monat oder Teil eines Monats 1/12 der Jahresgebühr zu entrichten. Bei nach Monaten, Wochen oder Tagen festgesetzten Gebühren werden für in die Nutzungsdauer fallende Teile eines Monats, einer Woche oder eines Tages jeweils die vollen Gebühren berechnet.
(4) Wird die Sondernutzung nicht in Anspruch genommen oder vorzeitig beendet, kann die Gebühr von der Gemeinde bis zur vollen berechneten Höhe gefordert werden. Die Mindestgebühr ist jedoch in jedem Fall zu entrichten.
(5) Von der Erhebung der Gebühren für die Erteilung von Erlaubnissen für Sondernutzungen, die einem
| 1. | gemeinnützigen, |
| 2. | mildtätigen, |
| 3. | kirchlichen Zweck zu Gute kommen, oder die |
| 4. | der politischen Willensbildung, |
| 5. | der Förderung von Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen dienen, |
| 6. | überwiegend im öffentlichen Interesse erfolgen oder |
| 7. | der öffentlichen Versorgung und Daseinsvorsorge dienen, kann ganz oder teilweise abgesehen werden. |
(6) Für Sondernutzungen, die im Gebührenverzeichnis nicht enthalten sind, wird eine Gebühr erhoben, die möglichst nach einer im Gebührenverzeichnis vergleichbaren Sondernutzung zu bemessen ist.
(1) Für die Bearbeitung des Sondernutzungsantrages sowie für die Bearbeitung von Fällen ungenehmigter Sondernutzungen wird eine Verwaltungsgebühr erhoben. Die Bestimmung des § 6 Abs. 5 und Abs. 6 gilt analog.
(2) Die Verwaltungsgebühren werden nach dem verursachten Aufwand erhoben.
(3) Die Verwaltungsgebühr beträgt mind. 10,00 €, höchstens jedoch 500,00 €.
(1) Gebührenschuldner ist
| 1. | der Antragsteller, |
| 2. | der Erlaubnisnehmer, |
| 3. | wer die Sondernutzung mit oder ohne Erlaubnis ausübt oder in seinem Interesse ausüben lässt, |
| 4. | wer Gebührenschuld durch schriftliche Erklärung gegenüber der Gemeinde übernommen hat. |
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner
(1) Der Gebührenanspruch entsteht
| 1. | bei Sondernutzungen auf einen Zeitraum von bis zu 1 Jahr: bei Erteilung der Erlaubnis, |
| 2. | bei Sondernutzungen, die für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr oder auf Widerruf genehmigt werden: bei Erteilung der Erlaubnis für das laufende Jahr sofort, für nachfolgende Kalenderjahre jeweils zu Beginn des Kalenderjahres. |
(2) Die Gebühren und deren Fälligkeit werden durch Gebührenbescheid festgesetzt.
(3) Die Gemeinde ist berechtigt, die Ausnutzung der Sondernutzungserlaubnis von einer sofort fälligen Vorauszahlung bis zur Höhe der voraussichtlichen Gebühr abhängig zu machen (Bedingung).
(4) Wird eine auf Zeit genehmigte Sondernutzung vorzeitig aufgegeben, so besteht kein Anspruch auf Erstattung entrichteter Gebühren.
(5) Im Voraus entrichtete Gebühren werden anteilsmäßig erstattet, wenn die Gemeinde eine Sondernutzungserlaubnis aus Gründen widerruft, die nicht vom Gebührenschuldner zu vertreten sind.
(1) Wer eine Sondernutzung ausübt, haftet für alle Schäden, die bei oder aus Anlass der Ausübung entstehen und hat die Gemeinde von allen Ansprüchen Dritter freizustellen.
(2) Die Gemeinde ist berechtigt, vor Erteilung der Erlaubnis entweder die Stellung einer Kaution oder den Nachweis des Abschlusses einer ausreichenden Haftpflichtversicherung oder eine sonstige ausreichende Sicherheit zu verlangen.
Diese Satzung findet auf Veranstaltungen im Sinne des Titels IV (§§ 64 bis 71 b) der Gewerbeordnung sowie auf Volksfeste im Sinne des Titels III (§ 60 b der Gewerbeordnung) keine Anwendung, soweit es sich um Veranstaltungen handelt, die gesondert mit der Gemeinde Limburgerhof geregelt sind.
(1) Die Werbung mit Plakaten wird grundsätzlich auf 10 Standorte je Veranstaltung und sofern nicht im Einzelnen festgesetzt, auf 3 Standorte je Straße begrenzt.
(2) Die mobilen Werbeträger müssen mit den von der Genehmigungsbehörde zur Verfügung gestellten Plaketten versehen sein; diese müssen auf Dauer der Genehmigung vorhanden sein.
(3) Weitere Details werden durch die Gestaltungrichtlinie (Anlage 2) geregelt.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Straße zu Sondernutzungen gebraucht und
| 1. | eine hierfür erforderliche Erlaubnis nicht besitzt, § 2 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1, |
| 2. | gegen Auflagen oder Bedingungen der Sondernutzungserlaubnis verstößt, § 3 Abs. 1 Satz 2, |
| 3. | mehr Plakate als genehmigt aufstellt, § 12 Abs. 1, |
| 4. | die gemäß § 12 Abs. 2 erforderlichen Plaketten nicht anbringt. |
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis 1.000,00 € geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten findet in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
Diese Satzung tritt am 08.09.2023 in Kraft.
Anlage 2
Gestaltungsrichtlinie
Gestaltungsrichtlinie als Anlage zur Sondernutzungssatzung der Gemeinde Limburgerhof
1. Geltungsbereich
Diese Gestaltungsrichtlinie gilt für alle Sondernutzungen nach der Sondernutzungssatzung der Gemeinde Limburgerhof.
2. Warenauslagen/Spielgeräte
2.1. Als Warenauslagen gelten alle auf dem Boden stehenden, selbsttragenden und mobilen Elemente (Verkaufstische, Warenständer, Vitrinen etc.), die dem Verkauf oder der Ausstellung von Waren dienen.
2.2. Für Warenauslagen darf nur die Länge der öffentlichen Fläche in Anspruch genommen werden, die der Länge der Straßenfront des dazugehörigen Betriebes entspricht. Zulässig ist eine Warenauslage nur bis zu einer Tiefe von 1,2 m. In begründeten Ausnahmefällen kann davon abgesehen werden. Eine den baulichen bzw. örtlichen Gegebenheiten angemessene Restgehwegbreite muss in jedem Fall freigehalten werden.
2.3. Die Präsentation oder das Feilbieten von Waren direkt am Boden ist nicht zulässig.
2.4. Einrichtungen zur Präsentation von Waren dürfen nicht überwiegend dem Warentransport dienen, wie z.B. Einkaufswagen, Rollcontainer und Transportpaletten.
3. Werbeständer
3.1. Als Werbeständer gelten alle auf dem Boden stehenden, selbsttragenden und mobilen Konstruktionen (insbesondere so genannte Werbereiter, Kundenstopper, Werbeanlagen, Plastikfiguren zu Werbezwecken, Bogenfahnen, Klapptafeln, Menütafeln, Werbefahnen usw.) die der Geschäfts- und/oder Produktwerbung dienen.
3.2. Pro Betrieb ist nur ein Werbeständer zulässig.
3.3. Werbeständer dürfen nur in unmittelbarer Nähe der Stätte der Leistung aufgestellt werden, soweit die Gebäudeaußenseite der Gewerbefläche an die öffentliche Verkehrsfläche angrenzt.
3.4. Figuren und alle sonstigen der Werbung dienenden Vorrichtungen und Konstruktionen dürfen max. 1,50 m hoch und 1 m breit sein.
4. Gastronomie
4.1. Als Gastronomiemöblierung gelten alle für den gastronomischen Betrieb notwendigen Elemente, wie z.B. Stühle, Sitzgelegenheiten, Bänke, Tische, Stehtische, Einfriedungen. Ausgenommen davon sind Werbungen.
4.2. Für Gastronomiemöblierung darf nur die Länge der öffentlichen Fläche in Anspruch genommen werden, die der Länge der Straßenfront des dazugehörigen Betriebes entspricht. Eine den baulichen bzw. örtlichen Gegebenheiten angemessene Restgehwegbreite muss freigehalten werden.
5. Sonstige private Möblierungen ohne Werbecharakter (z.B. Blumenkübel)
5.1. Sonstige private Möblierungen ohne Werbecharakter sind z.B. Begrünungselemente. Als Begrünungselemente gelten mobile Elemente, die der Aufnahme von Pflanzen dienen.
5.2. Private Möblierung ohne Werbecharakter ist nur unmittelbar angrenzend an den Betrieb oder eine genehmigte Außengastronomie und nur dann zulässig, wenn eine, den baulichen bzw. örtlichen Gegebenheiten, angemessene Restgehwegbreite freigehalten wird.
6. Anforderung der Baupolizei und der Feuerwehr
Bauordnungsrechtliche Belange sowie Belange des vorbeugenden bzw. abwehrenden Brandschutzes müssen bei allen Sondernutzungen erfüllt sein.
7. Plakatierungen und Großwerbetafeln
7.1. Die Werbung mit Plakaten wird grundsätzlich auf 10 Standorte je Veranstaltung und, sofern nicht im Einzelnen festgesetzt, auf 3 Standorte je Straße begrenzt.
7.2. Die Werbung mit Stand- und Hängeplakaten ist bis zum Format DIN A 0 genehmigungsfähig.
7.3. Nicht zugelassen ist die wirtschaftliche Werbung allgemeiner Art, z.B. Produktwerbung oder Werbung für Gewerbebetriebe, insbesondere Gaststätten.
7.4. Die mobilen Werbeträger müssen mit den von der Genehmigungsbehörde zur Verfügung gestellten Plaketten versehen sein; diese müssen auf Dauer der Genehmigung vorhanden sein.
7.5. Die Kaution nach § 10 Abs. 2 der Sondernutzungssatzung kann für Kosten zur Entfernung unrechtmäßig angebrachter oder nicht fristgerecht entfernter Plakate einbehalten werden.
7.6. Mit Stand- und Hängeplakaten darf einmalig bis zu 14 Tage lang geworben werden. Die Schilder sind spätestens 3 Arbeitstage nach der Veranstaltung zu entfernen.
7.7. Für das Straßenfest, den Weihnachtsmarkt, das Feuerwehrfest und Veranstaltungen der BASF SE sowie für Veranstaltungen, die geeignet sind, Limburgerhof nachhaltig zu stärken, darf entgegen Ziffer 7.6 bis zu vier Wochen plakatiert werden.
7.8. Die politischen Parteien, Wählervereinigungen und Gruppierungen dürfen - außer für Veranstaltungen - auch allgemein für ihre Ziele werben. Werbeträger mit Werbung für allgemeine Ziele dürfen für einen Zeitraum von vier Wochen aufgestellt bzw. angebracht werden.
7.9. Großwerbetafeln, Straßenüberspannungen und Fahnen dürfen nur für die politische Werbung bei Wahlen, für Werbeaktionen anlässlich bedeutsamer kultureller und/oder sportlicher Veranstaltungen und für überregionale Großsportveranstaltungen zugelassen werden. Gleiches gilt für Veranstaltungen, die geeignet sind Limburgerhof nachhaltig zu stärken, für Blutspendenaktionen des Deutschen Roten Kreuzes sowie für den Schulanfang.
7.10. Für Veranstaltungen nach Ziffer 7.9 darf einmalig bis zu vier Wochen geworben werden. Großwerbetafeln, Straßenüberspannungen und Fahnen sind spätestens 3 Arbeitstage nach der Veranstaltung zu entfernen.
7.11. Für Werbung politischer Parteien in Wahlzeiten kann die Gemeindeverwaltung besondere Regelungen treffen