Der Gemeinderat von Limburgerhof hat in seiner Sitzung am 17. September 2024 den Bebauungsplan „Pommernring“ gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch als Satzung beschlossen.
Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans gemäß § 12 BauGB „Pommernring“ hat eine Größe von ca. 0,64 ha und wird wie folgt begrenzt:
Lage und Grenzen können dem nachstehenden Lageplan entnommen werden.
Der Bebauungsplan „Pommernring“ wird durch die Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch in Verbindung mit § 88 Landesbauordnung rechtsverbindlich.
Der Bebauungsplan, bestehend aus Planzeichnung, textlichen Festsetzungen, Hinweise und Empfehlungen, Begründung sowie der Fachbeitrag Naturschutz - Zusammenstellung der abwägungsrelevanten Umweltbelange gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB - als gesonderter Teil der Begründung kann bei der Gemeindeverwaltung Limburgerhof im Fachbereich 2 - Natürliche Lebensgrundlagen und Bauen, Zimmer 52, Burgunder Platz 2, 67117 Limburgerhof während der Dienststunden (montags bis freitags 8.00 – 12.30 Uhr, montags und donnerstags 14.00 – 17.00 Uhr) von Jedermann eingesehen werden.
Nach § 215 Abs. 1 Baugesetzbuch sind
unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung des Bebauungsplanes bei der Gemeindeverwaltung Limburgerhof, Fachbereich 2 - Natürliche Lebensgrundlagen und Bauen, Burgunder Platz 2 in 67117 Limburgerhof geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzungen begründen soll ist darzulegen. Entschädigungsberechtigte können gemäß § 44 Abs. 3 Baugesetzbuch Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 Baugesetzbuch bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind.
Die Fälligkeit des Anspruchs ist dadurch herbeizuführen, dass die Leistung der Entschädigung bei der Gemeindeverwaltung Limburgerhof, Fachbereich 2- Natürliche Lebensgrundlagen und Bauen, Burgunder Platz 2, 67117 Limburgerhof schriftlich beantragt wird. Der Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die o.g. Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird (§ 44 Abs. 4 Baugesetzbuch).
Eine Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) ist nach § 24 Abs. 6 GemO unbeachtlich, wenn sie innerhalb eines Jahres nach dieser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter der Bezeichnung der Tatsache, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegen über der Gemeindeverwaltung Limburgerhof, Fachbereich 2- Natürliche Lebensgrundlagen und Bauen, Burgunder Platz 2, 67117 Limburgerhof geltend gemacht wird. Hat jemand die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jeder diese Verletzung geltend machen.