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Amtsblatt Limburgerhof
Ausgabe 40/2025
Öffentliche Bekanntmachungen
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Hilfe- und Dienstleistungen Feuerwehr

Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Gemeinde Limburgerhof vom 16.09.2025

Der Gemeinderat Limburgerhof hat am 16.09.2025 auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) des § 15 Abs. 2, § 10 und § 55 des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (LBKG) sowie des § 2 Abs. 1, §§ 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Grundsatz

Die Gemeinde Limburgerhof unterhält zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Brandschutz und der allgemeinen Hilfe eine Feuerwehr.

§ 2

Unentgeltliche Leistungen

Vorbehaltlich des § 3 dieser Satzung sind alle Maßnahmen der Feuerwehr zur Abwehr von Brandgefahren, anderen Gefahren (Allgemeine Hilfe) oder im Rahmen des Katastrophenschutzes (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, § 15 Abs. 1 und 32 LBKG) unentgeltlich.

§ 3

Entgeltliche Leistungen

(1) Für die in § 55 Abs. 1 und 2 LBKG aufgeführten Leistungen soll die Gemeinde Limburgerhof Kostenersatz erheben.

(2) Sie erhebt Kostenersatz für die in § 10 LBKG aufgeführten Leistungen.

(3) Darüber hinaus sollen Gebühren erhoben werden für alle Leistungen, die die Feuerwehr im Rahmen ihrer Möglichkeiten außerhalb der Gefahrenabwehr erbringt, insbesondere

a)

überwiegend im privaten Interesse durchgeführte Leistungen, speziell Arbeiten an der Einsatzstelle nach Beseitigung der allgemeinen Gefahr, das Öffnen von Türen, Fenstern und Aufzügen (außer in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 LBKG),

b)

die Erteilung von Unterricht in Kaufhäusern, Krankenanstalten oder bei sonstigen Institutionen

c)

die Zurverfügungstellung von Brandsicherheits- und Sanitätswachen außerhalb des Anwendungsbereiches des § 10 LBKG.

§ 4

Schuldner

Kostenersatzpflichtig im Sinne des § 3 Abs. 1 und 2 dieser Satzung sind die in § 55 Abs. 1, 2 und 3 sowie in § 10 Abs. 3 Satz 2 LBKG genannten Personen und Unternehmen.

(2) Gebührenpflichtiger im Sinne des § 3 Abs. 3 dieser Satzung ist, wer als Benutzer die Hilfe- und Dienstleistung der Feuerwehr in Anspruch nimmt und anfordert. Wird die Feuerwehr im Interesse eines Dritten (z.B. Mieter oder Pächter) in Anspruch genommen, so haftet dieser für die Gebührenschuld nur, wenn die Inanspruchnahme seinem wirklichen oder mutmaßlichen Willen entspricht.

(3) Mehrere Kostenersatz- und Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 5

Berechnung des Kostenersatzes und der Gebühren

(1) Der Kostenersatz und die Gebühren werden nach den bei Hilfe- und Dienstleistungen entstehenden Personal- und Sachkosten bemessen.

(2) Maßgebend für die Personalkosten sind die Zahl und die Einsatzdauer der im notwendigen Umfang eingesetzten Personen. Als Einsatzdauer gilt die Zeit von der Alarmierung bis zur Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft.

Geht der Einsatz nicht vom Feuerwehrhaus aus oder endet er nicht dort, so wird die Einsatzzeit so berechnet, als wäre unter Zugrundlegung normaler Verhältnisse, insbesondere Verkehrsverhältnisse, der Einsatz von dort ausgegangen; dies gilt auch, wenn die Rückkehr zum Feuerwehrhaus sich außergewöhnlich verzögert. Die Einsatzzeit wird auf volle halbe Stunden aufgerundet. Sie ist vom Einsatzleiter oder dessen Beauftragten festzustellen.

(3) Maßgebend für die Sachkosten ist die Benutzungsdauer der verwendeten Fahrzeuge. Als Benutzungsdauer gilt die Einsatzdauer im Sinne des Absatzes 2.

(4) Der Kostenersatz und die Gebühren werden ermittelt, indem

a)

die Zahl der eingesetzten Personen mit deren Einsatzzeit und dem in der Anlage genannten Entgelt, zuzüglich des genannten Zuschlags, vervielfältigt wird.

b)

die Benutzungsdauer der verwendeten Fahrzeuge mit dem zutreffenden Pauschalsatz nach dieser Satzung als Anlage beigefügten Tarif vervielfältigt wird.

(5) Mit den nach Absatz 4 sich ergebenden Beträgen für die Personal- und Fahrzeugkosten sind alle durch den Betrieb der Fahrzeuge entstehenden Kosten, insbesondere Kraftstoffverbrauch, Instandhaltung und Reinigung, abgegolten; zusätzlich sind zu zahlen:

a)

verbrauchtes Material und Gegenstände, insbesondere Schaummittel, Löschpulver, Kohlensäure, Ölbindemittel und Schließzylinder; die Selbstkosten der Gemeinde Limburgerhof zuzüglich eines Zuschlages von 10 v. Hundert, insbesondere für die Lagerhaltung,

b)

die Entsorgung von Gegenständen und Stoffen, insbesondere von verschmutzten Ölbindemitteln und aufgefangenem Treibstoff; die Selbstkosten der Gemeinde Limburgerhof zuzüglich eines Zuschlages von 10 v. Hundert, insbesondere für die Zwischenlagerung und den Transport,

c)

bei den Hilfs- und Dienstleistungen beschädigte oder unbrauchbar gewordene Fahrzeuge und Geräte; die Reparatur- bzw. Ersatzbeschaffungskosten zuzüglich 10 % Verwaltungskostenzuschlag, es sei denn, die Beschädigung oder die Unbrauchbarkeit sind auf den normalen Verschleiß oder grobe Fahrlässigkeit bei der Bedienung durch Feuerwehrangehörige zurückzuführen,

d)

bei übermäßiger Beanspruchung oder Verunreinigung ein im Einzelfall festzusetzender Zuschlag von 50 v. Hundert.

(6) Für entstehende Aufwendungen für den Einsatz von Personal oder Geräten von Dritten sind der Gemeinde Limburgerhof die in Rechnung gestellten Beträge zuzüglich eines Verwaltungskostenzuschlages von 10 v. Hundert zu ersetzen.

§ 6

Entstehung des Anspruchs und Fälligkeit

(1) Der Anspruch auf Erstattung der Kosten in den Fällen der §§ 10 und 55 LBKG entsteht mit Abschluss der erbrachten Hilfe- und Dienstleistung.

(2) Der Anspruch auf Vergütung für eine Maßnahme außerhalb der Gefahrenabwehr entsteht mit der Anforderung der Hilfe- und Dienstleistung.

(3) Die zu erstattenden Kosten und Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Kostenbescheides fällig. Die Gemeinde Limburgerhof ist berechtigt, vor Durchführung von Maßnahmen außerhalb der Gefahrenabwehr Vorauszahlungen zu fordern.

§ 7

Haftungsausschluss

Für Schäden, die bei Hilfe- und Dienstleistungen nach § 15 Abs. 2 LBKG durch Feuerwehrangehörige verursacht werden, haftet die Gemeinde Limburgerhof nur, wenn der Schaden auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten der Feuerwehrangehörigen zurückzuführen ist. Vor Inanspruchnahme der Feuerwehr soll die Person, die eine Hilfe- und Dienstleistung der Feuerwehr anfordert, eine Haftungsverzichtserklärung unterzeichnen.

§ 8

In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten die Satzungen vom 13.02.1998, die Änderungssatzung vom 07.09.2000 sowie die Änderungssatzung vom 29.06.2010 außer Kraft.

Gemeindeverwaltung Limburgerhof
Limburgerhof, 02.10.2025
gez. Andreas Poignée
Bürgermeister

Anlage zur Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Gemeinde Limburgerhof vom 16.09.2025

Tarife für Personal- und Sachkosten bei Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr

I. Personalaufwand (Einsatz eigener Feuerwehrangehöriger)

Für die Berechnung des Personalaufwandes sind je Stunde Einsatzdauer eines

a)

Feuerwehrangehörigen das auf die Arbeitsstunde umgerechnete Entgelt der Entgeltgruppe 9a, Bewährungsstufe 4, des jeweils gültigen Tarifvertrages des öffentlichen Dienstes (TVÖD) der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) zugrunde gelegt, zuzüglich eines Zuschlages von 80 vom Hundert.

b)

Für die Sicherheitswachen wird anstelle des nach Buchstabe a ermittelten Satzes je Einsatzstunde pro Person ein einheitlicher Betrag in Höhe von

20,00 €

zugrunde gelegt.

II. Sachaufwand (Einsatz eigener Fahrzeuge und Geräte)

Die nachstehend angegebenen Beträge beziehen sich – soweit nichts anderes angegeben – auf eine Stunde Benutzungsdauer. Beim Einsatz von Fahrzeugen werden deren Einsatzgeräte nicht gesondert berechnet.

1. Einsatzleitwagen

1.1

Kommandowagen (KdoW)

46,00 €

1.2

Einsatzleitwagen (ELW 1)

147,00 €

2. Löschfahrzeuge

2.1

Löschfahrzeug (LF 16/16)

301,00 €

2.2

Löschfahrzeug (LF16-K)

301,00 €

2.3

Hilfeleistungslöschfahrzeug (HLF 20/16)

385,00 €

2.4

Tanklöschfahrzeug (TLF 24/48)

324,00 €

3. Hubrettungsfahrzeuge

3.1

Teleskopgelenkmastfahrzeug (TGM 23/12)

687,00 €

4. Sonstige Fahrzeuge

4.1

Mehrzwecktransportfahrzeug (MZF 1)

65,00 €

4.2

Mehrzwecktransportfahrzeug (MZF 2)

134,00 €

4.3

Mannschaftstransportfahrzeug (MTF)

57,00 €

4.4

Gerätewagen des Gefahrstoffzugs des Rhein-Pfalz-Kreis (GWG)

419,00 €

5. Sonstige Geräte

5.1

Stromerzeuger bis 10 KVA

25,00 €

5.2.

Stromerzeuger bis 20 KVA

35,00 €

5.3

Stromerzeuger bis 200 KVA

60,00 €

5.4

Wasser-/Staubsauger

20,00 €

5.5.

Schmutzwasserpumpen

30,00 €

5.6

Elektropumpen

15,00 €

5.7

Kettensäge

20,00 €

5.8

Be- und Entlüftungsgerät

20,00 €

III. Instandsetzungskosten je Stück

1.

Prüfen, reinigen und trocknen eines Druck- oder Saugschlauches

8,00 €

2.

Einbinden von Druckschlauchkupplungen pro Paar

15,00 €

3.

Füllen von Pressluftflaschen

5,00 €

4.

Reinigen und prüfen von Atemschutzmasken

10,00 €

5.

Reinigen und prüfen von Atemschutzgeräten

30,00 €

IV. Besondere Kostensätze

1.

Türöffnen ohne Notfall

100,00 €

2.

Türsicherung/Verschließen nach Öffnung (Pauschale)

200,00 €

3.

Schlüsselaufbewahrung je Objekt und pro Monat

10,00 €

4.

Fehlalarmierung durch eine automatische Brandmeldeanlage (Pauschale)

550,00 €