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Amtsblatt Limburgerhof
Ausgabe 40/2026
Öffentliche Bekanntmachungen
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Satzung ​​​​​​​der Fischereigenossenschaft

„Rehbachgewässer Limburgerhof“ vom 24.09.2026

Die Versammlung der Mitglieder der Fischereigenossenschaft des gemeinschaftlichen Fischereibezirks Limburgerhof hat nach der verfehlten 2/3-Mehrheit aller Stimmen vom 27. August 2026, in der erneut einberufenen Versammlung am 24.09.2026 durch eine 2/3-Mehrheit auf Grundlage der anwesenden Fischereigenossen folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Name, Sitz und Aufsichtsbehörde

(1) Die Genossenschaft führt den Namen Fischereigenossenschaft „Rehbachgewässer Limburgerhof“. Sie hat ihren Sitz in Limburgerhof, Burgunder Platz 2 und ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

(2) Aufsichtsbehörde ist die Kreisverwaltung Rhein-Pfalz-Kreis als untere Fischereibehörde.

§ 2 Fischereigebiet der Genossenschaft

Die Genossenschaft umfasst die Fischereiberechtigten in dem gemeinschaftlichen Fischereibezirk der Gemeinde Limburgerhof an folgenden offenen Gewässern:

Name des Gewässers:  Rehbach

Streckenbereich:  von der Rehhütte bis zur Gemarkungsgrenze Schifferstadt

§ 3 Aufgaben der Fischereigenossenschaft

(1) Die Genossenschaft nimmt die ihren Mitgliedern aus den Fischereirechten zustehenden Befugnisse sowie die ihnen nach geltendem Recht obliegenden Verpflichtungen unter Berücksichtigung der Interessen der Mitglieder und allgemeiner Belange der Fischerei wahr. Ihr obliegt insbesondere der Abschluss von Fischereipachtverträgen und Fischereierlaubnisverträgen sowie die Erfüllung der Hegepflicht.

(2) Die Genossenschaft ist berechtigt und verpflichtet, Ersatzansprüche im Rahmen ihrer Aufgaben gerichtlich und außergerichtlich geltend zu machen.

§ 4 Mitglieder, Mitgliederverzeichnis, Stimmrecht

(1) Mitglieder der Genossenschaft sind die Fischereiberechtigten des in § 2 beschriebenen gemeinschaftlichen Fischereibezirks.

(2) Die Genossenschaft führt ein Verzeichnis, aus dem die Mitglieder, der Wert der einzelnen Fischereirechte einschließlich der Grundlage für die Beitrags- und Nutzungsverhältnisse sowie Anteil und Umfang des Stimmrechts der Mitglieder hervorgehen. Das Stimmrecht richtet sich nach der anteiligen Länge der Uferlinie des Fischereirechts[1]. Dem streckenmäßig kleinsten Fischereirecht ist mindestens eine Stimme zuzuordnen, mehr als zwei Fünftel aller Stimmen dürfen auf ein Mitglied nicht entfallen. Steht ein Fischereirecht mehreren Personen gemeinsam oder einer Gemeinschaft mehrerer Personen zu, so können die darauf entfallenden Stimmen nur von einer Vertreterin/einem Vertreter und nur einheitlich abgegeben werden. Satz 4 gilt entsprechend, wenn an einem Gewässergrundstück mehrere Fischereirechte bestehen.

(3) Die Mitgliedschaft in der Genossenschaft endet mit dem Verlust des Fischereirechts. Den Übergang eines Fischereirechts hat die Erwerberin/der Erwerber dem Genossenschaftsvorstand zur Berichtigung des Verzeichnisses nach Absatz 2 unverzüglich anzuzeigen. Das Verzeichnis kann von den Mitgliedern bei der Gemeinde Limburgerhof jederzeit eingesehen werden.

§ 5 Anteile der Mitglieder an den Nutzungen und Lasten

(1) Der Anteil der Mitglieder an den Nutzungen und Lasten der Genossenschaft bestimmt sich nach dem Wert der Fischereirechte[2].

(2) Der Wert der Fischereirechte wird vom Vorstand festgesetzt. Gegen die Festsetzungen können die Mitglieder Einwendungen erheben.

(3) Wird über die Bewertung eines Fischereirechts keine Einigung erzielt, so ist die Wertfeststellung durch eine Sachverständige/einen Sachverständigen zu überprüfen. Die Festsetzung der/des Sachverständigen ist der Bewertung zugrunde zu legen. Ergeht im Hinblick auf die Wertfeststellung eine abweichende rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, so ist das Mitgliederverzeichnis zu berichtigen.

§ 6 Organe der Genossenschaft

Organe der Genossenschaft sind der Vorstand und die Genossenschaftsversammlung.

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden und einem Mitglied[3].

(2) Für die Vorsitzende/den Vorsitzenden und jedes Mitglied des Vorstandes ist eine Stellvertreterin/ein Stellvertreter zu wählen.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig.

§ 8 Wahl des Vorstandes

(1) Die Vorsitzende/der Vorsitzende und die Mitglieder des Vorstandes sowie deren Stellvertreterinnen/ Stellvertreter werden auf fünf Jahre gewählt. Wählbar ist jedes Mitglied der Genossenschaft, das volljährig ist, die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, besitzt und Rechte aus öffentlichen Wahlen erlangen kann. Zur Vorsitzenden/zum Vorsitzenden oder zu ihrer/seiner Stellvertreterin, ihrem/seinem Stellvertreter kann auch ein Nichtmitglied gewählt werden; es hat in der Genossenschaftsversammlung kein Stimmrecht.

(2) Nach zweimaligem unentschiedenem Wahlausgang entscheidet ein von der Wahlleiterin/vom Wahlleiter zu ziehendes Los.

(3) Scheiden ein Vorstandsmitglied und seine Stellvertreterin/sein Stellvertreter vorzeitig aus, ist für den Rest der Wahlzeit eine Ersatzwahl durchzuführen.

(4) Der Vorstand führt seine Geschäfte bis zu einer Neuwahl weiter.

§ 9 Sitzungen und Beschlussfassung des Vorstandes

(1) Der Vorstand ist von der/dem Vorsitzenden mit einer einwöchigen Frist schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

(2) Der Vorstand tritt nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich, zusammen. Er muss einberufen werden, wenn ein Vorstandsmitglied dies schriftlich unter Angabe des zu beratenden Gegenstandes beantragt.

(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen und mindestens ein Mitglied und die Vorsitzende/der Vorsitzende oder seine Stellvertreterin/sein Stellvertreter anwesend sind.

(4) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden/des Vorsitzenden.

(5) Über die Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen ist.

§ 10 Aufgabe des Vorstandes

(1) Der Vorstand vertritt die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich.

(2) Der Vorstand hat die Interessen der Genossenschaft im Rahmen des § 3 wahrzunehmen. Er hat insbesondere

1.

das Mitgliederverzeichnis nach § 4 Abs. 2 anzulegen und zu führen,

2.

die Sachverständigen nach § 5 Abs. 3 zu bestellen,

3.

die Vertragsverhandlungen für Fischereipacht- und Fischereierlaubnisverträge zu führen,

4.

den Haushaltsplan und die Jahresrechnung aufzustellen,

5.

den Verteilungsplan über den jährlichen Reinertrag der Fischereinutzung für die Mitglieder der Genossenschaft aufzustellen,

6.

die Liste über die von den Mitgliedern zu erhebenden Beiträge anzufertigen,

7.

die Sitzungen des Vorstandes und der Genossenschaftsversammlungen einzuberufen,

8.

den Haushaltsplan auszuführen,

9.

die Geschäfts- und Kassenführung zu überwachen,

10.

den Schriftwechsel zu führen sowie die Bekanntmachungen zu veranlassen.

(3) Die Geschäfte können unter den Vorstandsmitgliedern aufgeteilt bzw. einer Geschäftsführerin/einem Geschäftsführer übertragen werden.

(4) Schriftliche Erklärungen des Vorstandes verpflichten die Genossenschaft nur, wenn sie von zwei Vorstandsmitgliedern unterschrieben sind.

§ 11 Genossenschaftsversammlung

(1) Die Genossenschaftsversammlung ist von der Vorsitzenden/vom Vorsitzenden des Vorstandes mindestens einmal jährlich einzuberufen. Sie muss einberufen werden, wenn dies von der Aufsichtsbehörde oder von einer Anzahl von Mitgliedern, die mindestens über ein Fünftel der Stimmen verfügen, schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt wird. Alle Versammlungen sind durch Bekanntmachung der Einladung in einer Tageszeitung und im Veröffentlichungsorgan der Verbandsgemeinde oder der verbandsfreien Gemeinde unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen.

(2) Jedes Mitglied kann sich in der Genossenschaftsversammlung durch eine andere mit schriftlicher Vollmacht versehene volljährige Person vertreten lassen. Eine Bevollmächtigte/ein Bevollmächtigter darf nicht mehr als zwei Fünftel aller Stimmen vertreten.

(3) Über den wesentlichen Verlauf der Genossenschaftsversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die mindestens zu enthalten hat:

1.

die Zahl der anwesenden und vertretenen Mitglieder,

2.

die Angabe der vertretenen Werte der Fischereirechte,

3.

die von der Genossenschaftsversammlung gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis.

(4) Die Niederschrift ist von der Vorsitzenden/vom Vorsitzenden und einem Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen und zwei Wochen lang bei der Gemeindeverwaltung Limburgerhof zur Einsichtnahme durch die Genossenschaftsmitglieder auszulegen.

§ 12 Aufgaben der Genossenschaftsversammlung

(1) Die Genossenschaftsversammlung beschließt die Satzung und deren Änderungen; sie wählt den Vorstand sowie dessen Vorsitzende/Vorsitzenden und Stellvertreterinnen/Stellvertreter.

(2) Sie beschließt über

1.

die Haushaltssatzung,

2.

die Bestimmung der Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer,

3.

die Entlastung des Vorstandes,

4.

die Festlegung der Bedingungen für den Abschluss von Fischereipacht- und Fischereierlaubnisverträgen sowie darüber, welche Gewässer oder Gewässerteile durch den Abschluss von Fischereipachtverträgen und welche durch den Abschluss von Fischereierlaubnisverträgen genutzt werden sollen,

5.

die Verwendung des Reinertrages sowie die Erhebung der Beiträge,

6.

die Bestellung einer Geschäftsführerin/eines Geschäftsführers und einer Kassenführerin/eines Kassenführers,

7.

die Festsetzung der Aufwandsentschädigung für den Vorstand, die Kassenführerin/den Kassenführer und die Geschäftsführerin/den Geschäftsführer.

(3) Regelungen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 4 und Nr. 6 können durch Beschluss dem Vorstand übertragen werden.

(4) Die Ausübung der Rechte und Pflichten der Genossenschaft kann auf Grund eines Beschlusses der Genossenschaftsversammlung auf die Gemeinde Limburgerhof durch Vereinbarung ganz oder teilweise übertragen werden. Die Übertragung kann befristet werden; die Befristung soll mit Beginn und Ende des Fischereipachtverhältnisse übereinstimmen. Die Vereinbarung soll aus wichtigem Grund mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden können.

(5) Der Genossenschaftsvorstand bleibt während der Zeit der Ausübung der Rechte und Pflichten der Genossenschaft durch die Gemeinde Limburgerhof bestehen. Er kann Genossenschaftsversammlungen zur Kündigung oder Änderung der Übertragung nach Absatz 4 und zu Zwecken, deren Verfolgung keinen unmittelbaren Einfluss auf die Ausübung der Rechte und Pflichten der Genossenschaft durch die in Satz 1 genannte Körperschaft haben (z.B. Wahl des neuen Vorstandes), einberufen.

§ 13 Beschlussfassung

Die Genossenschaftsversammlung beschließt Änderungen der Satzung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Stimmen der Mitglieder (§ 4 Abs. 2). Kommt ein Beschluss über eine Satzungsänderung nicht zustande, so ist innerhalb eines Monats eine weitere Genossenschaftsversammlung einzuberufen, die über die Satzungsänderung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden oder vertretenen Mitglieder beschließt. Im Übrigen bedürfen Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung der einfachen Mehrheit der Stimmen der anwesenden und vertretenen Mitglieder.

§ 14 Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen

(1) Der Haushaltsplan enthält die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben eines Haushaltsjahres. Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr. Der Haushaltsplan muss ausgeglichen sein.

(2) Zum Ende des Haushaltsjahres ist eine Jahresrechnung zu erstellen, die den Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfern zur Prüfung und der Genossenschaftsversammlung zur Entlastung des Vorstandes bis zum 1. April des folgenden Jahres vorzulegen ist.

§ 15 Auszahlung des Reinertrages

Über die Verwendung des nach Erfüllung der Aufgaben der Genossenschaft verbleibenden Reinertrages entscheidet die Genossenschaftsversammlung; der Beschluss ist gemäß § 17 bekanntzumachen. Beschließt die Versammlung nicht, den Reinertrag an die Mitglieder zu verteilen, so kann jedes Mitglied, das dem Beschluss nicht zugestimmt hat, die Auszahlung seines Anteils verlangen. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht binnen eines Monats nach der Beschlussfassung schriftlich oder zur Niederschrift des Vorstandes geltend gemacht wird; die Beträge verfallen der Genossenschaft.

§ 16 Beiträge

(1) Von den Mitgliedern dürfen Beiträge nur erhoben werden, wenn dies zum Ausgleich des Haushaltsplans unabweisbar notwendig ist.

(2) Beiträge, deren Einzahlung nicht fristgerecht erfolgt, werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.

§ 17 Bekanntmachungen

Bekanntmachungen erfolgen im Bekanntmachungsorgan der Gemeinde Limburgerhof.

§ 18 In-Kraft-Treten

Die Satzung tritt am 01.09.2026 in Kraft; gleichzeitig tritt die Satzung vom 28.07.1993 außer Kraft.

Limburgerhof, den 24.09.2026
gez. Andreas Poignée, Vorsitzender des Vorstands
gez. Walter Hege, Mitglied des Vorstands

Hinweis:

Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung, Burgunder Platz 2, 67117 Limburgerhof unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat (§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung).

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Limburgerhof, den 24.09.2026
gez. Andreas Poignée
Vorsitzender des Vorstands

[1] Abweichende Regelung nach § 29 Abs. 3 LFischG zulässig.

[2] Abweichende Regelung nach § 29 Abs. 5 LFischG zulässig.

[3] Mindestens ein Mitglied, höchstens zwei Mitglieder.