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Amtsblatt Limburgerhof
Ausgabe 50/2024
Öffentliche Bekanntmachungen
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Satzung der Gemeinde Limburgerhof für die Erhebung der Hundesteuer vom 05.12.2024

Der Gemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der §§ 2 und 5 Absatz 3 des Kommunalabgabengesetzes (KAG), in der jeweils geltenden Fassung, die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Steuergegenstand, Entstehung der Steuer

(1) Steuergegenstand ist das Halten von Hunden im Gemeindegebiet.

(2) Die Steuer entsteht mit Beginn des Jahres, für das die Steuer festzusetzen ist.

§ 2

Steuerschuldner, Haftung

(1) Steuerschuldner ist der Halter des Hundes. Hundehalter ist, wer einen Hund in seinen Haushalt 1) aufgenommen hat.

(2) Als Halter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer Gemeinde der Bundesrepublik bereits steuerlich erfasst ist. Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, sobald die Pflege, Verwahrung oder Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet.

(3) Alle in einen Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als gemeinsam gehalten. Halten mehrere Personen gemeinsam einen Hund oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner im Sinne des § 44 der Abgabenordnung.

1) Haushalt in diesem Sinne ist der gesamte private Lebensbereich des Hundehalters. Es ist nicht erforderlich, dass sich der Hund räumlich im Haushalt im umgangssprachlichen Sinne, konkret also in der Wohnung oder im Haus des Hundehalters aufhält. Auch ein in einem Zwinger, auf einem nicht bebauten Grundstück oder einem Firmengelände untergebrachter Hund ist im hundesteuerrechtlichen Sinne im Haushalt des Halters aufgenommen.

§ 3

Anzeigepflicht

(1) Wer einen Hund hält, hat ihn binnen 14 Tagen nach Beginn der Haltung bei der Gemeinde anzumelden. Bei der Anmeldung sind

1.

Rasse

2.

Geburtsdatum

3.

Herkunft und Anschaffungstag

glaubhaft nachzuweisen.

(2) Der bisherige Halter eines Hundes hat den Hund, der abgeschafft wurde, abhanden-gekommen oder gestorben ist oder mit dem er wegzieht, innerhalb von 14 Tagen abzumelden. Im Falle der Abgabe des Hundes sind bei der Abmeldung Name und Anschrift des Erwerbers anzugeben. Falls der Erwerber in einer anderen Gemeinde wohnt oder der Halter in eine andere Gemeinde umzieht, wird diese unterrichtet.

(3) Ändern sich die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung bzw. ergeben sich sonstige Änderungen in der Hundehaltung, so hat der Hundehalter dies binnen 14 Tagen anzuzeigen.

§ 4

Beginn und Ende der Steuerpflicht

(1) Die Steuerpflicht beginnt mit Anfang des auf die Aufnahme eines Hundes in einen Haushalt folgenden Monats, frühestens mit Ablauf des Kalendermonats, in dem er drei Monate alt wird.

(2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund abgeschafft wird, abhandenkommt oder stirbt. Kann der genaue Zeitpunkt nicht nachgewiesen werden, endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats der Abmeldung.

(3) Bei Wohnortwechsel eines Hundehalters beginnt die Steuerpflicht entsprechend Absatz 1 und endet entsprechend Absatz 2 Satz 1.

§ 5

Steuersatz, Gefährliche Hunde

(1) Die Steuer beträgt jährlich:

• für den ersten Hund  —  72 EUR

• für jeden weiteren Hund  —  108 EUR

und wird zu Informationszwecken in der jährlichen Haushaltssatzung abgebildet.

(2) Das Halten von gefährlichen Hunden wird gesondert besteuert. Die Steuer beträgt jährlich:

• für den ersten gefährlichen Hund  —  600 EUR

• für jeden weiteren gefährlichen Hund  —  960 EUR

und wird zu Informationszwecken in der jährlichen Haushaltssatzung abgebildet.

(3) Hinsichtlich der Definitionen für gefährliche Hunde und der Benennung der Hunderassen wird auf das Landesrecht im § 1 Abs. 1 und 2 Landeshundegesetz in der jeweils geltenden Fassung verwiesen.

§ 6

Festsetzung und Fälligkeit

(1) Die Steuerschuld wird durch Abgabenbescheid als Jahressteuer festgesetzt.

(2) Die Steuer wird erstmalig einen Monat nach dem Zugehen des Abgabenbescheides für die zurückliegende Zeit und dann vierteljährlich am 15. Februar, am 15. Mai, 15. August und 15. November mit jeweils einem Viertel des Jahresbetrages fällig.

(3) Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe eines Jahres, so ist die Steuer auf den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Teilbetrag festzusetzen.

(4) Auf Antrag des Steuerschuldners kann die Hundesteuer abweichend von Abs. 2 am 1. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag soll spätestens bis zum 30. September des vorangehenden Kalenderjahres gestellt werden.

(5) Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr die gleiche Hundesteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, kann die Hundesteuer durch öffentliche Bekanntmachung fest-gesetzt werden. Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekannt-machung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.

§ 7

Steuerbefreiung

(1) Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von

1.

Assistenzhunde im Sinne der § 12e Abs. 3 Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) mit Ausbildung und Zertifikat gemäß §§ 12f und 12g BGG. Assistenzhunde nach § 3 Abs. 1 der Assistenzhundeverordnung (AHundV) sind Blindenführhunde, Mobilitäts-Assistenzhunde, Signal-Assistenzhunde, Warn- und Anzeige-Assistenzhunde sowie PSB-Assistenzhunde. Das Zertifikat in Form eines Ausweises nach § 22 Abs. 1 AHundV gilt als Nachweis.

Außerdem für Hunde, die zum Schutz und zur Hilfe blinder, gehörloser oder völlig hilfloser Personen unentbehrlich sind. Die Blindheit, Gehörlosigkeit oder völlige Hilf-losigkeit kann mit einem Schwerbehindertenausweis oder ärztlichen Gutachten nachgewiesen werden. Als hilflose Personen gelten unter anderem solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkmalen „BI“, „B“, „aG“, „GI“, „TBI“ oder „H“ besitzen.

2.

Rettungshunden, die regelmäßig und uneingeschränkt im Bereich der Feuerwehr-, Sanitäts- oder Rettungsdienstes oder bei einer staatlich anerkannten und/oder im öffentlichen Dienst Katastrophenschutz tätigen Hilfsorganisationen eingesetzt sind und die Ausbildung und Prüfung nach der „Dienstvorschrift für die Ausbildung und Prüfung von Rettungshunden der Feuerwehr-Facheinheiten Rettungshunde/Ortstechnik (RHOT) bei den Feuerwehren in Rheinland-Pfalz“ oder der „Gemeinsame Prüfungs- und Prüfer-ordnung für Rettungshundeteams gemäß DIN 13050“ oder eine vergleichbare Ausbildung und Prüfung mit Erfolg abgelegt haben. Die Ablegung der Ausbildung und Prüfung sowie der regelmäßige und uneingeschränkte Einsatz sind auf Anforderung von der betreibenden Organisation schriftlich nachzuweisen.

3.

Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind,

4.

Schweißhunden von anerkannten Führerinnen und Führern im Sinne des § 35 Abs. 4 Landesjagdgesetzes.

5.

Jagdgebrauchshunde, die vom Jagdausübungsberechtigten oder dessen Beauftragten, sofern diese Inhaber eines gültigen Jagdscheines sind, gehalten werden. Voraussetzung für die Befreiung ist, dass die Hunde eine für den Jagdgebrauch vorgesehene Prüfung mit Erfolg abgelegt haben. Die Befreiung erfolgt für das jeweilige Jagdjahr und in der für die jagdlichen Belange erforderlichen Anzahl.

(2) Hunde, für die nach Abs. 1 Steuerbefreiung gewährt wird, sind bei der Bemessung der Steuer für zu versteuernde Hunde nicht in Ansatz zu bringen.

(3) In den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 wird Steuerbefreiung nur für einen Hund gewährt.

§ 8

Steuerermäßigung

(1) Die Steuer ist auf Antrag des Steuerpflichtigen auf die Hälfte zu ermäßigen für das Halten von Hunden, die zur Bewachung von Gebäuden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude in mehr als 200 m Luftlinie entfernt liegen, erforderlich sind, jedoch für höchstens zwei Hunde.

(2) Werden von einem Hundehalter neben Hunden, für welche die Steuer nach Abs. 1 ermäßigt wird, voll zu versteuernde Hunde gehalten, so gelten diese für die Bemessung der Steuer als zweite oder weitere Hunde.

§ 9

Allgemeine Bestimmungen für die Steuerbefreiung und Steuerermäßigung

(1) Die Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung wird wirksam mit Beginn des auf die Antragstellung folgenden Monats.

(2) Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung wird nur gewährt, wenn

1.

die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck geeignet sind; dies kann von der Vorlage eines entsprechenden Nachweises abhängig gemacht werden,

2.

der Halter der Hunde in den letzten fünf Jahren nicht wegen eines Vergehens gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen belangt wurde,

3.

für die Hunde geeignete, den Erfordernissen des Tierschutzes entsprechende Unterkunftsräume vorhanden sind,

4.

in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 2 ordnungsgemäß Bücher über den Bestand, den Erwerb, die Veräußerung und die Abgänge der Hunde geführt und auf Verlangen vorgelegt werden.

(3) Entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuervergünstigung, so ist dies der Gemeinde innerhalb von zwei Wochen schriftlich anzuzeigen.

§ 10

Überwachung der Anzeigepflicht

(1) Für jeden Hund wird eine Hundesteuermarke ausgegeben, die außerhalb der Wohnung oder des befriedeten Grundbesitzes sichtbar vom Hund zu tragen ist. Andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sehen, dürfen dem Hund nicht angelegt werden. Bei Verlust der Steuermarke wird auf Antrag eine Ersatzmarke ausgehändigt. Bei der Abmeldung des Hundes ist die Steuermarke an die Gemeinde zurückzugeben.

(2) Die Gemeinde kann in Abständen von mindestens einem Jahr im Gemeindegebiet Hundebestandsaufnahmen durchführen. Dabei können folgende Daten erhoben werden:

1.

Name und Anschrift des Hundehalters

2.

Anzahl der gehaltenen Hunde

3.

Herkunft und Anschaffungstag

4.

Geburtsdatum

5.

Rasse.

§ 11

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 16 KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1.

als Hundehalter entgegen § 3 Abs. 1 einen Hund nicht, nicht rechtzeitig oder fehlerhaft anmeldet,

2.

als Hundehalter entgegen § 3 Abs. 2 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig abmeldet

3.

als Hundehalter entgegen § 3 Abs. 3 den Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung nicht rechtzeitig anzeigt,

4.

als Hundehalter entgegen § 10 Abs. 1 einen Hund außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes ohne sichtbar befestigte gültige Steuermarke umherlaufen lässt oder dem Hund andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sind, anlegt.

5.

die Auskunftspflicht verletzt, die im Zusammenhang mit der Hundebestandsaufnahme gemäß § 10 Abs. 2 gegeben ist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

§ 12

In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft; gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde über die Erhebung der Hundesteuer vom 31.08.2011 außer Kraft.

Limburgerhof, 05.12.2024
Gemeindeverwaltung
gez. Andreas Poignée, Bürgermeister

Hinweis:

Eine Verletzung der Bestimmungen der Gemeindeordnung über die Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1) oder über die Einberufung und die Tagesordnung zu Sitzungen des Gemeinderates (§ 34) ist nach § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Gemeindeverwaltung geltend gemacht wird.