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Amtsblatt Limburgerhof
Ausgabe 50/2025
Öffentliche Bekanntmachungen
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Vergnügungssteuersatzung

Satzung der Gemeinde Limburgerhof für die Erhebung von Vergnügungsteuer vom 03.12.2025

Der Gemeinderat hat auf der Grundlage des§ 24 Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) und § 5 Abs. 4 Kommunalabgabengesetz (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175), jeweils in der geltenden Fassung, die

folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Steuergegenstand

Der Besteuerung unterliegen folgende im Gebiet der Gemeinde veranstaltete, entgeltliche Vergnügungen:

1.

Tanzveranstaltungen,

2.

Varieté- und Revueveranstaltungen,

3.

Striptease-Vorführungen und Darbietungen ähnlicher Art,

4.

Vorführungen von pornographischen und ähnlichen Filmen oder Bildern - auch in Kabinen,

5.

Veranstaltungen im Rahmen eines Barbetriebes, wenn die Gäste über das Verabreichen von Speisen und Getränken hinaus durch das Bedienungspersonal oder Vorführungen gleich welcher Art unterhalten werden,

6.

Sex- und Erotikmessen,

7.

Ausspielungen von Geld oder Gegenständen,

8.

Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Geräten ohne Gewinnmöglichkeit in

a)

Spielhallen, Internetcafés oder ähnlichen Unternehmen,

b)

Schank- und Speisewirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an anderen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten.

Spielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit im Sinne des Satzes 1 sind solche, bei denen keine Aussicht besteht, den Einsatz ganz oder teilweise zurückzuerhalten oder einen Vermögenszuwachs zu erfahren. Diese Spielgeräte dienen ausschließlich der Unterhaltung und sind nicht mit einer technischen Vorrichtung ausgestattet, die den Spielausgang beeinflusst und eine Gewinnmöglichkeit bietet.

9.

Benutzen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit, insbesondere solche im Sinne von § 33c Gewerbeordnung (GewO) in der Fassung vom 22.02.1999 (BGBl. I S. 202), in der jeweils geltenden Fassung in

a)

Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen,

b)

Schank- und Speisewirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an anderen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten.

Als Spielgeräte gelten insbesondere auch Personalcomputer oder ähnliche Geräte, die überwiegend zum individuellen Spielen oder zum gemeinsamen Spielen in Netzwerken oder über das Internet verwendet werden. Neben Spielgeräten, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist, wird dabei auch das gewerbsmäßige Aufstellen von weiteren elektronischen Spielgeräten erfasst, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung (Glücksspiel) ausgestattet sind und die Möglichkeit eines Gewinnes (Geld oder Gegenstände) bieten.

§ 2

Steuerbefreiungen

Steuerfrei sind:

1.

nicht gewerbsmäßige Veranstaltungen von Vereinen,

2.

Veranstaltungen, deren Ertrag ausschließlich und unmittelbar zu gemeinnützigen, mildtätigenoder kirchlichen Zwecken im Sinne der §§ 51 ff AO verwendet wird, wenn der Zweck bei der Anzeige nach § 10 angegeben worden ist und der verwendete Betrag mindestens die Höhe der Steuer erreicht, die zu entrichten wäre, wenn keine Steuerbefreiung gewährt würde.

3.

Das Halten von Geräten nach § 1 Abs. 1 Ziffer 8 im Rahmen von Volksbelustigungen, Jahrmärkten, Kirmessen und ähnlichen Veranstaltungen.

§ 3

Steuerschuldner

1)

Steuerschuldner ist der Unternehmer der Veranstaltung (Veranstalter).

2)

In den Fällen des § 1 Abs. 1 Ziffer 8 ist der Halter der Geräte (Aufsteller) Unternehmerder Veranstaltung.

3)

Als Unternehmer der Veranstaltung gilt auch der Inhaber der Räume oder Grundstücke, in denenoder auf denen die Veranstaltung stattfindet, wenn er im Rahmen der Veranstaltung Speisen oder Getränke verkauft oder an den Einnahmen bzw. dem Ertrag aus der Veranstaltung beteiligt ist.

4)

Die Steuerschuldner sind Gesamtschuldner i. S. d. § 44 AO

§ 4

Erhebungsformen

(1)

Die Steuer wird erhoben:

1.

nach dem Eintritt gemäß § 5

2.

als Pauschsteuer gemäß §§ 6, 8 und 9,

3.

nach dem Einspielergebnis gemäß § 7

4.

nach der Roheinnahme gemäß § 10.

(2)

Ist die Pauschsteuer gemäß § 6 höher als die Besteuerung nach dem Eintritt, wird die Pauschsteuer erhoben.

(3)

In der Form der Steuer nach dem Eintritt wird die Steuer erhoben, soweit die Teilnahme an der Veranstaltung von der Lösung von Eintrittskarten oder sonstigen Ausweisen abhängig gemacht ist, es sei denn, dass die Steuer als Pauschsteuer oder nach der Roheinnahme zu erheben ist.

(4)

Die Steuer ist für jede Veranstaltung gesondert zu berechnen.

§ 5

Besteuerung nach dem Eintritt

(1)

Wird für die Teilnahme an einer Veranstaltung nach § 1 Abs. 1 Ziffern 1 bis 7 ein Eintrittsgeld erhoben, so ist der Veranstalter verpflichtet, Eintrittskarten oder sonstige Ausweise, die im Sinne dieser Satzung als Eintrittskarten gelten, auszugeben. Die Eintrittskarten oder sonstigen Ausweise müssen mit laufenden Nummern versehen sein und das Entgelt angeben.

(2)

Bei der Anzeige der Veranstaltung (§ 11) hat der Veranstalter die Eintrittskarten oder sonstigen Ausweise, die zu der Veranstaltung ausgegeben werden sollen, der Gemeinde auf Verlangen vorzulegen.

(3)

Über die ausgegebenen Eintrittskarten oder sonstigen Ausweise hat der Veranstalter für jede Veranstaltung einen Nachweis zu führen. Dieser ist ein Jahr lang aufzubewahren und der Gemeinde auf Verlangen vorzulegen.

(4)

Die Abrechnung der Eintrittskarten ist der Gemeinde binnen 7 Werktagen nach der Veranstaltung, bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen monatlich bis zum 7. Werktag des nachfolgenden Kalendermonats vorzulegen.

(5)

Die Besteuerung nach dem Eintritt wird nach dem auf der Karte angegebenen Preis und der Zahl der ausgegebenen Eintrittskarten berechnet. Sie ist nach dem tatsächlichen Entgelt zu berechnen, wenn dieses höher oder nachweislich niedriger ist als der auf der Eintrittskarte angegebene Preis.

Entgelt ist die gesamte Vergütung, die vor, während oder nach der Veranstaltung für die Teilnahme an der Vergnügung erhoben wird. Zum Entgelt gehören auch die etwa gesondert geforderte Steuer und die Vorverkaufsgebühr.

(6)

Der Steuersatz beträgt 10 v.H. des Eintrittspreises oder Entgelts.

§ 6

Besteuerung nach der Größe des benutzten Raumes

(1)

Für die Veranstaltungen nach § 1 Abs. 1 Ziffern 1 bis 7 ist die Steuer nach der Größe des benutzten Raumes zu erheben, wenn die Voraussetzungen einer Besteuerung nach § 5 nicht gegeben sind oder die Steuer höher ist als die Besteuerung nach dem Eintritt. Die Größe des Raumes berechnet sich nach dem Flächeninhalt der für die Veranstaltung und die Teilnehmer bestimmten Räume einschließlich des Schankraumes, aber ausschließlich der Küche, Toiletten und ähnlichen Nebenräumen. Entsprechendes gilt für Veranstaltungen im Freien.

(2)

Die Steuer beträgt je Veranstaltungstag und angefangene zehn Quadratmeter Veranstaltungsfläche in geschlossenen Räumen 0,50 Euro. Bei Veranstaltungen im Freien beträgt die Pauschsteuer 0,50 Euro je Veranstaltungstag und angefangene zehn Quadratmeter Veranstaltungsfläche.

(3)

Endet eine Veranstaltung erst am Folgetag, wird ein Veranstaltungstag für die Berechnung zu Grunde gelegt. Für Veranstaltungen, die ununterbrochen länger als 24 Stunden dauern, wird die Steuer für jede angefangenen 24 Stunden erhoben.

§ 7

Besteuerung nach der Anzahl der Geräte

(1)

Bei Geräten ohne Gewinnmöglichkeit erfolgt eine Besteuerung nach der Anzahl der Geräte.

(2)

Der Steuersatz beträgt für das Halten eines Gerätes ohne Gewinnmöglichkeit für jeden angefangenen Kalendermonat

1.

in Spielhallen, Internetcafés oder ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 1 Ziffer 8 a 60 Euro,

2.

an den übrigen in § 1 Abs. 1 Ziffer 8 b genannten Orten 20 Euro,

3.

für Geräte, mit denen sexuelle Handlungen oder Gewalttätigkeiten dargestellt werden oder die eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges zum Gegenstand haben 200 Euro.

(3)

Bei Geräten mit mehr als einer Spielvorrichtung, an denen gleichzeitig mehrere voneinander unabhängige Spielvorgänge ausgelöst werden können, wird die Steuer für jede Spielvorrichtung festgesetzt.

(4)

Tritt im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle eines Spielgerätes im Austausch ein gleichartiges Spielgerät, so gilt für die Berechnung der Steuer das ersetzte Spielgerät als weitergeführt.

§ 8

Besteuerung nach dem Einspielergebnis

(1)

Bemessungsgrundlage für die Steuer ist bei Geräten mit Gewinnmöglichkeit das Einspielergebnis.

(2)

Das Einspielergebnis ist der Betrag der elektronisch gezählten Bruttokasse. Dieser errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse (Kasseninhalte) zuzüglich Röhrenentnahme, abzüglich Röhrenauffüllung, Prüftestgeld und Fehlgeld. Bei Spielgeräten mit manipulationssicheren Zählwerken wird das Einspielergebnis durch Ausdruck der Zählwerke nachgewiesen.

(3)

Bei Geräten mit mehr als einer Spielvorrichtung, an denen gleichzeitig mehrere, voneinander unabhängige Spielvorgänge ausgelöst werden können, wird die Steuer für jede Spielvorrichtung festgesetzt.

(4)

Tritt im Laufe des Kalendermonats an die Stelle eines Gerätes im Austausch ein gleichartiges Gerät, so gilt die Gesamtsumme der Spieleinsätze aus beiden Geräten als Bemessungsgrundlage für die Steuer.

(5)

Der Austausch von Geräten ist als solcher auf der Vergnügungssteuererklärung (vgl. § 12 Abs. 4) kenntlich zu machen. Dies gilt auch im Fall von Datenbank-wechseln, Austausch der Software oder Änderungen der Zulassungsnummer. Der Datenbankwechsel ist durch einen Nachweis vom Geräteaufsteller zu belegen.

(6)

Der Steuersatz beträgt für das Benutzen eines Gerätes mit Gewinnmöglichkeit für jeden angefangenen Kalendermonat

1.

in Spielhallen, Internetcafés oder ähnlichen Unternehmen im Sinne von § 1 Abs. 1 Ziffer 8 a 12 v.H. des Einspielergebnisses, mindestens jedoch 60 Euro.

2.

an den übrigen in § 1 Abs. 1 Ziffer 8 b genannten Orten 12 v.H. des Einspielergebnisses, mindestens jedoch 20 Euro.

(7)

Geräte, an denen Spielmarken und dergleichen (Token o.ä.) ausgeworfen werden, gelten als Geräte mit Gewinnmöglichkeit, wenn die Spielmarken an diesen bzw. anderen Geräten mit Gewinnmöglichkeit eingesetzt werden können oder eine Rücktauschmöglichkeit in Geld besteht oder sie gegen Sachgewinne eingetauscht werden können. Die Benutzung der Geräte durch Spielmarken steht einer Benutzung durch Zahlung eines Entgeltes gleich. Bei der Verwendung von Spielmarken ist der hierfür maßgebliche Geldwert zugrunde zu legen.

§ 9

Besteuerung nach der Roheinnahme

(1)

Die Steuer ist, soweit sie nicht nach den Vorschriften der §§ 5 bis 8 festzusetzen ist, nach der Roheinnahme zu berechnen.

(2)

Der Steuersatz beträgt 15 v.H.

(3)

Als Roheinnahme gelten sämtliche dem Veranstalter von den Teilnehmern oder Benutzern zufließende Einnahmen (Bruttoeinnahmen).

(4)

Die Roheinnahmen sind der Gemeinde spätestens 7 Werktage nach der Veranstaltung zu erklären. Bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen sind die Erklärungen monatlich bis zum 7. Werktag des nachfolgenden Monats abzugeben.

§ 10

Anzeigepflichten

(1)

Vergnügungen nach § 1 Abs. 1 Ziffern 1 – 7 sind spätestens zwei Wochen vor deren Beginn bei der Gemeinde anzuzeigen. Hierbei sind die zur Steuerberechnung erforderlichen Angaben zu machen und Nachweise zu erbringen. Bei unvorbereiteten und nicht vorherzusehenden Veranstaltungen ist die Anzeige an dem auf die Veranstaltung folgenden Werktage nachzuholen. Veränderungen, die sich auf die Höhe der Steuer auswirken, sind umgehend anzuzeigen.

Bei mehreren aufeinander folgenden oder regelmäßig stattfindenden Veranstaltungen nach § 1 Abs. 1 Ziffer 1 bis 7 eines Veranstalters am selben Veranstaltungsort ist eine einmalige Anzeige ausreichend. Im Einzelfall können abweichende Regelungen getroffen werden.

(2)

Der Halter von Geräten nach § 1 Abs. 1 Ziffer 8 hat die Aufstellung, die Entfernung sowie jede Änderung hinsichtlich Art und Anzahl der Geräte an einem Aufstellort innerhalb von 2 Wochen schriftlich anzuzeigen. Dies gilt auch für Datenbankwechsel, Austausch der Software oder Änderungen der Zulassungsnummer.

§ 11

Steuerpflicht, Steuerschuld, Festsetzung und Fälligkeit

(1)

In den Fällen des § 1 Abs. 1 Ziffern 1 bis 7 und Absatz 2 entsteht die Steuerpflicht mit Beginn der Veranstaltung. Die Steuerschuld entsteht mit Abschluss der Veranstaltung.

(2)

In den Fällen des § 1 Abs. 1 Ziffern 8 und 9 entsteht die Steuerpflicht mit der Aufstellung des Gerätes. Sie endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem das Gerät endgültig entfernt wird. Bei verspäteter Anzeige bezüglich der Entfernung eines Gerätes gilt als Tag der Beendigung des Haltens der Tag des Anzeigeneingangs. Die Steuerschuld entsteht mit Ablauf des Kalendermonats.

(3)

Die Steuer wird mit Steuerbescheid festgesetzt und ist innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig.

(4)

Bei Geräten nach § 1 Abs. 1 Ziffer 8 und 9 ist der Steuerpflichtige verpflichtet, der Gemeinde bis zum 15. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres (15.04., 15.07., 15.10., 15.01.) eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen. Die Vergnügungssteuererklärung ist vom Aufsteller bzw. Veranstalter eigenhändig zu unterschreiben.

§ 12

Verspätungszuschlag und Steuerschätzung

(1)

Die Festsetzung eines Verspätungszuschlags bei Nichtabgabe oder nicht fristgerechter Abgabe einer Steuererklärung erfolgt nach der Vorschrift des § 152 AO in der jeweils geltenden Fassung.

(2)

Soweit die Gemeinde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, kann sie diese schätzen. Es gilt § 162 AO in der jeweils geltenden Fassung.

§ 13

Steueraufsicht und Prüfungsvorschriften

(1)

Die Gemeinde ist berechtigt, jederzeit zur Nachprüfung der Steueranmeldungen und zur Feststellung von Steuertatbeständen die Veranstaltungsräume zu betreten und Geschäftsunterlagen einzusehen, oder deren Vorlage zu verlangen. Es gilt § 147 AO entsprechend.

(2)

Bei der Besteuerung nach dem Spieleinsatz sind Zählwerk-Ausdrucke für den jeweiligen Abrechnungszeitraum vorzulegen, die die für eine Besteuerung nach § 8 notwendigen Angaben zum Hersteller, Geräteart/-typ, Gerätenummer, Zulassungsnummer, fortlaufende Nummer des jeweiligenAusdrucks, Datum der aktuellen und vorherigen Kassierung sowie Einsätze, Gewinne und Spieleraufwand enthalten müssen. Weiter sind Angaben zum Aufstellungsort zu machen. Die Gemeinde ist berechtigt, jederzeit bereits gefertigte Langausdrucke (inklusive Statistikteil und Fehlermeldungen) sowie auch Originalbelege anzufordern. Weiter kann der Aufsteller verpflichtet werden, bei der nächsten Kassierung entsprechende Langausdrucke sowie auch Originalbelege zu fertigen und diese vorzulegen.

§ 14

Ordnungswidrigkeiten

(1)

Ordnungswidrig im Sinne von § 16 Abs. 2 KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig den Vorschriften bzw. Verpflichtungen des § 5 Abs. 1 bis 4, § 10 Abs. 4, § 11 Abs. 1 und 2, § 12 Abs. 4 sowie § 14 Abs. 2 zuwiderhandelt.

(2)

Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße geahndet werden.

(3)

Die Vorschriften der §§ 15 und 16 KAG über Straf- und Bußgeldbestimmungen in der jeweils geltenden Fassung sind anzuwenden.

§ 15

In-Kraft-Treten

Diese Vergnügungssteuersatzung tritt am 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Vergnügungssteuersatzung der Gemeinde Limburgerhof vom 01.07.2011 außer Kraft.

Limburgerhof, 03.12.2025
Gemeindeverwaltung
gez. Andreas Poignée
Bürgermeister

Hinweis:

Eine Verletzung der Bestimmungen der Gemeindeordnung über die Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1) oder über die Einberufung und die Tagesordnung zu Sitzungen des Gemeinderates (§ 34) ist nach § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Gemeindeverwaltung geltend gemacht wird.