Der Gemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
| 1. im Ergebnishaushalt | |
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 28.919.940 Euro |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 28.896.940 Euro |
| Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag | 23.000 Euro |
| 2. im Finanzhaushalt | |
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | 2.041.450 Euro |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 456.000 Euro |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 2.188.000 Euro |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -1.732.000 Euro |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 2.069.450 Euro |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, dessen Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
| zinslose Kredite auf | 0 Euro |
| verzinste Kredite auf | 1.732.000 Euro |
| Zusammen auf | 1.732.000 Euro |
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können,
wird festgesetzt auf — 450.000 Euro
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen,
beläuft sich auf — 0 Euro
Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung
wird festgesetzt auf — 7.000.000 Euro
Für Sondervermögen mit Sonderrechnungen werden Ermächtigungen zur Aufnahme von Krediten sowie Verpflichtungsermächtigungen nicht erteilt.
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
- Grundsteuer A auf — 430 v. H.
- Grundsteuer B auf — 540 v. H.
- Gewerbesteuer auf — 380 v. H.
Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden
- für den ersten Hund — 72 Euro
- für den zweiten und jeden weiteren Hund — 108 Euro
- für den ersten gefährlichen Hund — 600 Euro
- für den zweiten und jeden weiteren gefährlichen Hund — 960 Euro
Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) werden wie folgt festgesetzt:
| - | Schmutzwassergebühren pro m³: | 2,09 Euro |
| - | Wiederkehrender Beitrag für Niederschlagswasser pro m² | 0,55 Euro |
| - | Einmaliger Beitrag für Schmutzwasser pro m² | 4,80 Euro |
| - | Einmaliger Beitrag für Oberflächenwasser pro m³ | 15,34 Euro |
| - | Einmaliger Beitrag für Straßenentwässerung pro m² | 17,57 Euro |
| - | Grundstückskläranlagen und Abwassergruben Schlamm pro m³ | 18,87 Euro |
| - | Grundstückskläranlagen und Abwassergruben pro m³ | 2,09 Euro |
*Die Angaben von § 7 haben deklaratorische Bedeutung, da über die v.g. Festsetzungen gesondert im Rahmen des Wirtschaftsplans und der Entgeltfestsetzung des Eigenbetriebs Abwasserbeseitigung beschlossen wurde.
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 betrug 91.889.359 Euro. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 beträgt 91.892.099 Euro und zum 31.12.2025 91.915.099 Euro.
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 30.000 Euro überschritten sind.
Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen oberhalb der Wertgrenze von 20.000 Euro sind einzeln im Teilfinanzhaushalt oder in der Investitionsübersicht darzustellen, ebenso solche Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen, die sich über mehrere Jahre erstrecken.
Hinweise:
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Gemäß § 95 Absatz 4 GemO sind die erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2, 3, 4 und 5 der Haushaltssatzung kraft Gesetz erteilt („Genehmigungsfiktion“).
Gemäß § 119 Absatz 1 Satz 1 GemO dürfen genehmigungsbedürftige Satzungen erst nach Erteilung der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bekanntgemacht werden. Nach § 119 Abs. 1 Satz 2 und 4 GemO gilt die Genehmigung für die Haushaltssatzung als erteilt, wenn die Aufsichtsbehörde nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags die Genehmigung abgelehnt oder schriftlich der Gemeinde gegenüber Bedenken geäußert oder um weitere Aufklärung ersucht hat.
Der Antrag auf Genehmigung wurde der Kommunalaufsicht am 05.12.2024 zugestellt. Am 13.12.2024 wurden der beglaubigte Beschlussauszug des Gemeinderats und der Offenlegungsnachweis zum Haushaltsplan 2025 nachgereicht, sodass der Haushalt 2025 ab diesem Datum als vollständig eingereicht gilt. Bis einschließlich 13.02.2025 wurde die Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde weder abgelehnt, noch wurden schriftlich Bedenken geäußert oder um weitere Aufklärung ersucht. Somit gilt die Haushaltsgenehmigung kraft Gesetz als erteilt („Genehmigungsfiktion“).
Nach § 97 Absatz 3 GemO liegt der Haushaltsplan 2025 von Freitag, den 21.02.2025, bis einschließlich Montag, den 03.03.2025, zur Einsichtnahme im Rathaus, Burgunder Platz 2, 67117 Limburgerhof, im Zimmer 32 öffentlich aus. Die Einsichtnahme kann montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr sowie zusätzlich montags und donnerstags von 14.00 bis 17.00 Uhr erfolgen. Lediglich am Rosenmontag, den 03.03.2025, kann die Einsichtnahme nur vormittags von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr erfolgen.