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VG Leiningerland aktuell
Ausgabe 1/2023
Verbandsgemeinde Leiningerland
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Hinweise zum Winterdienst - lästige, aber notwendige Pflicht

In der jetzigen Jahreszeit werden immer wieder Fragen über die Räum- und Streupflicht auf Straßen und Bürgersteigen an die Verwaltung herangetragen.

In den Ortsgemeinden der Verbandsgemeinde Leiningerland wurde die Räum- und Streupflicht auf die Eigentümer übertragen.

Was haben die Eigentümer bzw. Anlieger zu tun?

Die Eigentümer bzw. Straßenanlieger haben die Gehwege vor ihren Grundstücken zu räumen und zu streuen. Dies muss so geschehen, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Fußgängerverkehrs gewährleistet ist.

Innerhalb geschlossener Ortslage sind für Fußgänger die Gehwege bzw. Gehbahnen am Rand öffentlicher Straßen (beim Fehlen von Gehwegen) in der für den Fußgängerverkehr notwendigen Breite (im allgemeinen genügt es, wenn 2 Fußgänger aneinander vorbeigehen können; also eine Breite von ca. 1 m bis 1,5 m) zu räumen und zu streuen.

Sie müssen Schnee und Eisglätte zwischen 7:00 Uhr und 20:00 Uhr jeweils sofort nach Ende des Schneefalls bzw. nach Entstehen der Glätte beseitigen. Das heißt die Winterwartung ist eventuell mehrmals täglich erforderlich! Fällt nach 20:00 Uhr Schnee oder tritt Glätte auf, so muss werktags bis 7:00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9:00 Uhr des folgenden Tages wieder ein verkehrssicherer Zustand hergestellt werden.

Grundsätzlich sollte Schnee und Eis zunächst mechanisch geräumt und danach mit abstumpfendem Material wie Sand, Splitt und Asche gestreut werden.

Bitte beachten Sie, dass das Streuen mit auftauenden Stoffen (z.B. Salz) grundsätzlich verboten ist! Auf keinen Fall darf der Schnee auf die Fahrbahn geworfen werden. Dies kann zu Unfällen führen.

Ausnahmen gelten jedoch für außergewöhnliche Wetterlagen (z.B. Eisregen) und für aus sonstigen Gründen gefährliche Stellen, wenn ein verkehrssicherer Zustand durch die Verwendung von abstumpfenden Mitteln nicht wieder hergestellt werden kann.

Hinweis zum Schluss:

Denken Sie bitte daran, die aufgebrachten Streumittel nach Ende der Wetterlage auch wieder zu beseitigen.

Fachbereich 3 - Sachgebiet 3.2
Öffentliche Sicherheit und Ordnung