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VG Leiningerland aktuell
Ausgabe 1/2023
Mitteilungen anderer Behörden und Institutionen
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Agentur für Arbeit

Ab 01.01.2023: Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss bei Arbeitslosigkeit weiterhin vorgelegt werden

Arbeitgeber sind ab Anfang Januar 2023 verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeitsdaten ihrer gesetzlich versicherten Beschäftigten elektronisch bei den Krankenkassen abzurufen. Arbeitnehmer müssen sich dann lediglich noch „krankmelden“, die Pflicht zur Vorlage der Bescheinigung ist gesetzlich nicht mehr vorgesehen.

Für Kundinnen und Kunden der Agenturen und Jobcenter gilt diese Neuerung ab dem 1. Januar 2023 allerdings nicht. Sie müssen weiterhin eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB) im Krankheitsfall oder bei Arbeitsunfähigkeit vorlegen.

Arbeitsagentur und Jobcenter weisen darauf hin, die AUB aktiv bei ihrem Arzt einzufordern. Erst ab 2024 sind auch die Agenturen für Arbeit und Jobcenter gesetzlich berechtigt, die AUB elektronisch bei den Krankenkassen abzurufen.

Die Vorlage einer AUB ist für Kundinnen und Kunden wichtig, damit sie weiterhin Leistungen erhalten können. Auch Teilnehmer:innen an Weiterbildungsmaßnahmen müssen eine AUB weiterhin ihrer Agentur für Arbeit, ihrem Jobcenter bzw. dem Maßnahme- oder Bildungsträger vorlegen.

Kundinnen und Kunden können auch auf digitalem Weg ihre AUB einreichen. Im Bereich der eServices lassen sich über die sogenannten Veränderungsmitteilungen Arbeitsunfähigkeiten bequem anzeigen und hochladen.