Aufgrund der §§ 24 und 86 a der Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 477) sowie des § 14 a des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) vom 22. September 1982, zuletzt geändert durch Artikel des Gesetzes vom 27. November 2015 (GVBl. S. 412), haben der Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde Hettenleidelheim am 21. Juni 2017 und die Ortsgemeinderäte der Ortsgemeinden Altleiningen, Carlsberg, Hettenleidelheim, Tiefenthal und Wattenheim in jeweils getrennten Sitzungen die Satzung über die gemeinsame Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) „Freibäder Altleiningen und Hettenleidelheim“ der Ortsgemeinden Altleiningen, Carlsberg, Hettenleidelheim, Tiefenthal und Wattenheim beschlossen.
Die Satzung über die gemeinsame Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) „Freibäder Altleiningen und Hettenleidelheim“ der Ortsgemeinden Altleiningen, Carlsberg, Hettenleidelheim, Tiefenthal und Wattenheim, zuletzt geändert am 22.03.2019, wird wie folgt geändert:
§ 5 „Vorstand“ wird in Absatz 6, Satz 2, wie folgt geändert:
Er hat dem Verwaltungsrat jährlich einen Zwischenbericht zum 30.09. über die Entwicklung des Vermögens- und Erfolgsplanes schriftlich vorzulegen.
§ 6 „Verwaltungsrat“ wird in Absatz 1, Satz 2, mit folgendem Wortlaut nach Satz 1 neu eingefügt; die bisherigen Sätze 2 und 3 werden neu zu Satz 3 und Satz 4:
Satz 2: In besonderen Ausnahmefällen können abweichend von Satz 1 die Ortsgemeinden, als Träger der Anstalt, ihr stimmberechtigtes Mitglied aus der Mitte ihrer jeweils gewählten Ratsmitglieder bestimmen und für dieses einen Stellvertreter bestellen.
Bisheriger Satz 2 wird Satz 3.
Bisheriger Satz 3 wird Satz 4.
§ 8 „Einberufung und Beschlussfassung“ wird in Absatz 1, Satz 3, wie folgt geändert:
Zwischen Einladung und Sitzung müssen mindestens 4 volle Kalendertage liegen.
Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) „Freibäder Altleiningen und Hettenleidelheim“
Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
| Dies gilt nicht, wenn | |
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung oder der Ortsgemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.