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VG Leiningerland aktuell
Ausgabe 10/2026
Verbandsgemeinde Leiningerland
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Wahlbekanntmachung

I.

Am Sonntag, dem 22. März 2026, findet die Wahl zum 19. Landtag von Rheinland-Pfalz statt.

Die Wahl dauert von 8 bis 18 Uhr.

II.

Die Gemeinden Battenberg (Pfalz), Bissersheim, Bockenheim an der Weinstraße, Ebertsheim, Gerolsheim, Großkarlbach, Kindenheim, Kirchheim an der Weinstraße, Kleinkarlbach, Laumersheim, Mertesheim, Neuleiningen, Obersülzen, Quirnheim, Tiefenthal und Wattenheim bilden jeweils einen Stimmbezirk.

Die Gemeinden Altleiningen, Carlsberg, Dirmstein, Hettenleidelheim und Obrigheim (Pfalz) sind in je zwei Stimmbezirke eingeteilt.

Die Wahlräume der vorgenannten Gemeinden werden wie folgt eingerichtet:

Gemeinde/

Stimmbezirk

Wahllokal

Anschrift

Barriere-

freier Zugang

Altleiningen 1

Gemeindesaal Altleiningen

Hauptstraße 47

nein

Altleiningen 2

Bürgerhaus Höningen

Am Bürgerhaus 6

nein

Battenberg

Dorfgemeinschafts-haus

Hauptstraße 14

nein

Bissersheim

Gemeindezentrum Eulennest

Hauptstraße 8

ja

Bockenheim

Festhalle Emichsburg

Gartenstraße 19a

ja

Carlsberg 1

Schulturnhalle Carlsberg

Lindenstraße 55

ja

Carlsberg 2

Bürgerhaus Hertlingshausen

Hauptstraße 6

ja

Dirmstein 1

Festhalle Am Kellergarten

Affenstein 17

ja

Dirmstein 2

Festhalle Am Kellergarten

Affenstein 17

ja

Ebertsheim

Schulturnhalle Ebertsheim

Hallenstraße 1

ja

Gerolsheim

Dorfgemeinschafts-haus

An der Weet 4

ja

Großkarlbach

Bürgerhaus

Hauptstraße 16

ja

Hettenleidelheim 1

Festhalle - Gut Heil (Großer Saal)

Turnhallenstraße 2b

ja

Hettenleidelheim 2

Festhalle - Gut Heil (Kleiner Saal)

Turnhallenstraße 2b

ja

Kindenheim

Sport- und Freizeithalle

Andingstraße 5

ja

Kirchheim

Gemeindezentrum Friederich-Diffiné

Weinstraße Nord 1

ja

Kleinkarlbach

Dorfgemeinschafts-haus

Hauptstraße 46

ja

Laumersheim

Bürgerhaus

Zum Bürgerhaus 3

ja

Mertesheim

Dorfgemeinschafts-haus

St.-Valentin-Straße 1

ja

Neuleiningen

Dorfgemeinschafts-haus

St.-Nikolaus-Straße 9

nein

Obersülzen

Dorfgemeinschafts-haus

Hauptstraße 66

nein

Obrigheim 1

Rosengarten

Hauptstraße 15

ja

Obrigheim 2

Grundschule Mühlheim

Gasseweg 17

ja

Quirnheim

Bürgermeisteramt

Langgasse 24

ja

Tiefenthal

Gemeindehaus

Hauptstraße 30

ja

Wattenheim

Gemeindefesthalle

Hochgerichtstraße 20a

ja

Stimmberechtigte mit Mobilitätseinschränkungen, die nicht im Wählerverzeichnis eines barrierefreien Stimmbezirks eingetragen sind, können innerhalb ihres Wahlkreises mit einem Wahlschein in einem barrierefreien Wahlraum wählen.

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Stimmberechtigten in der Zeit vom 20.02.2026 bis 01.03.2026 übersandt worden sind, sind der Stimmbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Stimmberechtigten zu wählen haben.

Im Stimmbezirk Ebertsheim wird eine repräsentative Wahlstatistik durchgeführt. In diesem Stimmbezirk werden für wahlstatistische Auszählungen Stimmzettel mit einem sogenannten Unterscheidungsaufdruck nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppe verwendet. Das Verfahren wird auf der Grundlage des § 54 a Landeswahlgesetz (LWahlG) durchgeführt.

III.

Die Stimmberechtigten können nur in dem Wahlraum des Stimmbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind.

Die Wählerinnen und Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mit­zubringen.

Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jede Wählerin und jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt.

Bei den amtlichen Stimmzetteln ist die rechte obere Ecke gelocht. Dieses Merkmal versetzt blinde und sehbehinderte Wählerinnen und Wähler in die Lage, ohne fremde Hilfe den Stimmzettel in so genannte Stimmzettelschablonen richtig einlegen zu können, um anschließend ebenfalls ohne die Mitwirkung anderer Personen geheim ihre Stimme abgeben zu können. Landesweit ist bei allen Stimmzetteln die obere rechte Ecke gelocht, so dass eine Zuordnung der Stimmzettel zu einem bestimmten Wähler nicht möglich ist und das Wahlgeheimnis umfassend gewahrt bleibt.

Jede Wählerin und jeder Wähler hat eine Wahlkreisstimme und eine Landesstimme.

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer

1.

für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die zugelassenen Wahlkreisvorschläge unter Angabe des Familiennamens, Vornamens, Berufes oder Standes und des Ortes der Hauptwohnung der Bewerberinnen und Bewerber sowie der Ersatzbewerbe­rinnen und Ersatzbewerber, bei Wahlkreisvorschlägen von Parteien und Wählerver­einigungen außerdem deren Namen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, bei Wahlkreisvorschlägen von Stimmberechtigten außerdem das Kennwort und rechts von dem Namen jeder Bewerberin und jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,

2.

für die Wahl nach Landes- und Bezirkslisten in blauem Druck die zugelassenen Landes- und Bezirkslisten unter Angabe der Namen der Parteien und Wählervereinigungen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, der Familien­namen und Vornamen der ersten fünf Bewerberinnen und Bewerber und die Bezeichnung der Wahlvorschläge als Landes- oder Bezirkslisten sowie links von der Bezeichnung der Partei oder Wählervereinigung einen Kreis für die Kennzeichnung.

Die Wählerinnen und Wähler geben

- ihre Wahlkreisstimme in der Weise ab,

dass sie auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welcher Wahlkreisbewerberin oder welchem Wahlkreisbewerber und gegebenenfalls welcher Ersatzbewerberin oder welchem Ersatzbewerber sie gelten soll,

- und ihre Landesstimme in der Weise,

dass sie auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welcher Landes- oder Bezirksliste sie gelten soll.

Der Stimmzettel muss von den Wählerinnen und Wählern in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Neben­raum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

IV.

Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Stimmbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

V.

Wählerinnen und Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,

a)

durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum dieses Wahlkreises oder

b)

durch Briefwahl

teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Verbandsgemeindeverwaltung einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und den Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbrief­umschlag angegebenen Verbandsgemeindeverwaltung übersenden, dass er dort spätestens am Tage der Wahl bis 18 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Verbandsgemeindeverwaltung oder am Tage der Wahl bis spätestens 18 Uhr bei dem für den Wahlbrief zuständigen Wahlvorstand abgegeben werden.

VI.

Jeder Stimmberechtigte kann sein Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Die Ausübung des Stimmrechts durch einen Vertreter anstelle des Stimmberechtigten ist unzulässig (§ 4 Abs. 1 des Landeswahlgesetzes).

Eine stimmberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe der Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der stimmberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidungen der stimmberechtigten Person ersetzt oder verändert, oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfestellung von der Wahl eines anderen erhält.

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen einer zulässigen Assistenz entgegen der Wahlentscheidung der stimmberechtigten Person oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung der stimmberechtigten Person eine Stimme abgibt. Der Versuch ist jeweils strafbar (§ 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

Grünstadt, den 06.03.2026
Verbandsgemeindeverwaltung Leiningerland