Die Kreisverwaltung Bad Dürkheim gibt hiermit gemäß § 6 Abs. 2 und 4 i. V. m. § 4 Abs. 5 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) Folgendes bekannt:
Die Kreisverwaltung Bad Dürkheim hat mit Schreiben vom 10.02.2023 als zuständige Behörde gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 KomZG aufgrund der Beschlussfassung der Verbandsversammlung folgende Verbandsordnung festgestellt.
Präambel
Die Ortsgemeinden Altleiningen, Battenberg, Carlsberg, Gerolsheim, Kirchheim, Kleinkarlbach, Lambsheim, Neuleiningen, Wattenheim sowie die Stadt Grünstadt bilden einen Zweckverband zur Waldbewirtschaftung. Sie haben auf der Grundlage des § 4 Abs. 1 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) vom 22.12.1982 (GVBl. S. 476), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 27.11.2015 (GVBl. S. 412), sowie des § 30 Landeswaldgesetz (LWaldG) vom 30.11.2000 geändert durch § 8 des Gesetzes vom 22.12.2015 (GVBl. S. 516), folgende Verbandsordnung für den „Forstzweckverband Jerusalemsberg-Leiningerwald“ beschlossen:
Die Kreisverwaltung Bad Dürkheim als die nach § 5 Abs. 1 KomZG zuständige Behörde stellt gem. § 6 Abs. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 KomZG die Neufassung der Verbandsordnung, die rückwirkend zum 01.08.2021 in Kraft tritt, wie folgt fest:
Verbandsmitglieder sind:
1) die Ortsgemeinde Altleiningen
2) die Ortsgemeinde Battenberg
3) die Ortsgemeinde Carlsberg
4) die Ortsgemeinde Gerolsheim
5) die Stadt Grünstadt
6) die Ortsgemeinde Kirchheim /Wstr.
7) die Ortsgemeinde Kleinkarlbach
8) die Ortsgemeinde Lambsheim
9) die Ortsgemeinde Neuleiningen
10) die Ortsgemeinde Wattenheim
| 1) | Weitere waldbesitzende Körperschaften des öffentlichen Rechts können als Mitglieder dem Verband beitreten, wenn ihre Forstbetriebe in räumlicher oder wirtschaftlicher Beziehung mit den in § 1 genannten Mitgliedern stehen. |
| 2) | Privatforstbetriebe können nach § 2 Abs. 2 KomZG durch den Forstzweckverband mitbewirtschaftet werden, wenn die Betriebe im räumlichen Zusammenhang mit solchen der Mitglieder liegen. |
| 3) | Der Beitritt nach Abs. 1 und der Anschluss nach Abs. 2 bedürfen der Zustimmung der Verbandsversammlung. |
Der Zweckverband führt die Bezeichnung "Forstzweckverband Jerusalemsberg-Leiningerwald". Er hat seinen Sitz in Grünstadt, Verbandsgemeindeverwaltung Leiningerland. Die Verwaltungsgeschäfte des Zweckverbandes führt die Verbandsgemeindeverwaltung Leiningerland.
Er ist ein forstwirtschaftlicher Zusammenschluss im Sinne des § 30 Landeswaldgesetz (LWaldG) in Verbindung mit § 4 Abs. 1 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG).
| 1) | Der Verband hat die Aufgabe, die gemeinsame Bewirtschaftung der Forstbetriebe der Verbandsmitglieder zu fördern. Auf diesem Wege soll die Zukunftsfähigkeit der Forstbetriebe verbessert und die Wahrnehmung forstpolitischer Belange gestärkt werden. Rechte und Pflichten der Verbandsmitglieder auf Grund des Landeswaldgesetzes und der hierzu ergangenen Durchführungsverordnung bleiben unberührt, soweit diese nicht auf den Verband übergegangen sind. |
| 2) | Ab dem Forstwirtschaftsjahr 2017 übernimmt der Forstzweckverband von den Mitgliedern die Aufgabe der Bewirtschaftung der kommunalen Waldflächen. Einzelheiten der Aufgaben sind in dem Anhang „Durchführung der gemeinsamen Bewirtschaftung der Waldflächen der Ortsgemeinden und Stadt des Forstzweckverbandes “Jerusalemsberg-Leiningerwald“ geregelt; dieser Anhang ist Bestandteil dieser Verbandsordnung. |
| 3) | Dem Verband obliegen insbesondere folgende Aufgaben: |
| a) Die Ernennung, Anstellung und Entlassung eigener Revierleiterinnen / Revierleiter oder die Auswahl von Revierleiterinnen / Revierleiter nach den maßgebenden Vorschriften, | |
| b) die Einstellung, Beschäftigung, Entlohnung und Entlassung der tariflich Beschäftigten, | |
| c) die Abstimmung der gesamten Planung und der Durchführung der Forstbetriebsarbeiten einschließlich der Walderschließung in den Forstbetrieben der Mitglieder, | |
| d) die Verwertung der Walderzeugnisse, insbesondere der Holzverkauf | |
| e) die Durchführung von Maßnahmen der Umweltbildung, Umwelterziehung, Waldpädagogik und Öffentlichkeitsarbeit, | |
| f) die Regelung des Einsatzes von Unternehmern für Forstbetriebsarbeiten, | |
| g) die Anschaffung und Unterhaltung der erforderlichen Fahrzeuge, Maschinen und Geräte, | |
| h) die Übernahme von Dienstleistungen für Dritte gegen Kostenerstattung, | |
| 4) | Für die Zusammenarbeit zwischen dem Verband und dem Forstamt gilt § 27 LWaldG entsprechend. |
| 1) | Organe des Zweckverbandes sind die / der Verbandsvorsteherin / Verbandsvorsteher und die Verbandsversammlung. |
| 2) | Die / Der Verbandsvorsteherin /Verbandsvorsteher und seine / sein Stellvertreterin / Stellvertreter werden von der Verbandsversammlung für die Dauer der Wahlzeit der kommunalen Vertretungen gewählt, leiten den Verband und vertreten ihn nach innen und außen. |
| 3) | Für die Tätigkeit der Verbandsorgane und deren Zuständigkeiten gelten, soweit in dieser Verbandsordnung keine abweichenden Regelungen getroffen worden sind, die Vorschriften der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz sinngemäß (§ 7 KomZG). |
| 4) | Die/Der Verbandsvorsteherin/Verbandsvorsteher erhält eine Aufwandsentschädigung über deren Höhe die Verbandsversammlung beschließt. |
| 1) | Der Verbandsversammlung gehören an: |
| a) die / der Verbandsvorsteherin / Verbandsvorsteher | |
| b) die zur Vertretung der Verbandsmitglieder befugten oder bestellten Personen. | |
| 2) | Jedes Verbandsmitglied hat eine der Flächengröße des vertretenen Waldbesitzes entsprechende Stimmenzahl. Diese berechnet sich nach der Holzbodenfläche. Auf je angefangene 100 ha Holzbodenfläche entfällt eine Stimme. Die Stimmen eines Verbandsmitgliedes können nur einheitlich abgegeben werden. |
| 3) | Nach dem Waldbesitz der Verbandsmitglieder zum 01.08.2021 entfallen auf |
| Verbandsmitglied | Holzbodenfläche (Hektar) | Anzahl der Stimmen |
| Ortsgemeinde Altleiningen | 302,7 ha | 4 Stimmen |
| Ortsgemeinde Battenberg | 143,87 ha | 2 Stimmen |
| Ortsgemeinde Carlsberg | 36,6 ha | 1 Stimme |
| Ortsgemeinde Gerolsheim | 53,4 ha | 1 Stimme |
| Stadt Grünstadt | 16,2 ha | 1 Stimme |
| Ortsgemeinde Kirchheim | 216,80 ha | 3 Stimmen |
| Ortsgemeinde Kleinkarlbach | 226,63 ha | 3 Stimmen |
| Ortsgemeinde Lambsheim | 195,1 ha | 2 Stimmen |
| Ortsgemeinde Neuleiningen | 119,9 ha | 2 Stimmen |
| Ortsgemeinde Wattenheim | 705,5 ha | 8 Stimmen |
| Summe Verband | 2016,7 ha | 27 Stimmen |
| 4) | Die Ortsbürgermeister/Bürgermeister sind kraft Amtes Mitglieder der Verbandsversammlung. Die Mitgliedschaft der Verbandsmitglieder wird auf die jeweilige Wahlperiode des Gemeinderates beschränkt. |
| 5) | Ist die / der Verbandsvorsteherin / Verbandsvorsteher nicht gleichzeitig gesetzlicher Vertreter eines Verbandsmitglieds hat sie / er kein Stimmrecht. |
| 6) | An den Verbandsversammlungen sollen die / der Leiterin / Leiter des Forstamtes und / oder die / der zuständige Forstrevierleiterin / Forstrevierleiter mit beratender Stimme teilnehmen. Bei Bedarf können unter den Voraussetzungen des § 35 Abs. 2 GemO Sachverständige in der Verbandsversammlung gehört werden |
Die Verbandsversammlung beschließt insbesondere über
| a) | die Verbandsumlage zur Deckung des aufgabenbezogenen Finanzbedarfs, die jährlich festzusetzen ist, |
| b) | die Haushaltssatzung, den Haushaltsplan, den Stellenplan, |
| c) | die Entgegennahme und Feststellung des Jahresabschlusses sowie die Entlastung der / des Verbandsvorsteherin / Verbandsvorstehers und seiner / seines Stellvertreterin / Stellvertreters, |
| d) | die Maßnahmen, die zur Erfüllung der Aufgaben des Verbandes erforderlich sind, |
| e) | die Geschäftsordnung, |
| f) | die Wahl der / des Verbandsvorsteherin / Verbandsvorstehers und der / des stellvertretenden Verbandsvorsteherin / Verbandsvorstehers, |
| g) | die Wahl der Mitglieder von Ausschüssen, |
| h) | die Einstellung, Beschäftigung, Beförderung und Entlassung der tariflich Beschäftigten. |
| 1) | Die Verbandsversammlung bildet einen Rechnungsprüfungsausschuss, der aus mindestens 3 Mitgliedern, höchstens jedoch aus 5 Mitgliedern besteht. |
| 2) | Die Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses werden von der Verbandsversammlung gewählt. |
Auf die Rechtsverhältnisse der Zweckverbandsbeamtinnen / Zweckverbandsbeamten finden die jeweiligen beamtenrechtlichen Vorschriften für die mittelbaren Staatsbeamten Anwendung.
| 1) | Die Verbandsversammlung wird nach Bedarf, mindestens einmal jährlich, durch die / den Verbandsvorsteherin / Verbandsvorsteher unter schriftlicher Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Zwischen Einladung und Sitzung müssen -dringende Fälle ausgenommen- mindestens vier volle Kalendertage liegen. |
| 2) | Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn bei der Beschlussfassung mehr als die Hälfte der Mitglieder, die mehr als die Hälfte der Stimmen vertreten, anwesend sind. Die Zahl der anwesenden Mitglieder und die von ihnen vertretenen Stimmen sind für die Beschlussfähigkeit ohne Bedeutung, wenn die Verbandsversammlung wegen Beschlussunfähigkeit zum zweiten Male zur Verhandlung über denselben Gegenstand eingeladen ist. Bei der zweiten Einladung ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen. |
| 3) | Die Beschlüsse der Verbandsversammlung werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. |
| 4) | Im Übrigen gelten für die Einladung und verfahrensmäßige Durchführung der Verbandsversammlung die diesbezüglichen Bestimmungen der Gemeindeordnung sinngemäß. |
| 1) | Die Aufteilung des Eigenkapitals des Verbandes auf die einzelnen Verbandsmitglieder erfolgt entsprechend der Holzbodenfläche. |
| 2) | Die zur Deckung der Ausgaben - mit Ausnahme der in den Absätzen 3 genannten Ausgaben - erforderlichen Mittel werden von den Verbandsmitgliedern durch eine Verbandsumlage aufgebracht. |
| Die Umlage wird nach der Holzbodenfläche sowie nach den Verteilerschlüsseln des aktuellen Forsteinrichtungswerkes (FEW) berechnet und ist alljährlich im Haushaltsplan festzusetzen. Zur Führung der laufenden Geschäfte sind auf Anforderung vierteljährliche Vorschusszahlungen zu leisten. | |
| 3) | Lasten, insbesondere Versorgungslasten, die vor der Gründung bzw. dem Beitritt zum Verband entstanden sind, werden weiterhin von den betroffenen Verbandsmitgliedern getragen. Der Verband tritt insoweit nicht in die bestehenden Verpflichtungen ein. |
| 1) | Für die Aufstellung der Haushaltssatzung und des Haushaltsplanes sowie für die Haushaltswirtschaft und die Jahresrechnung des Verbandes gelten die für Gemeinden maßgeblichen Vorschriften (siehe § 7 Abs. 1 Nr. 8. KomZG). |
| 2) | Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr. |
Hinsichtlich der bisherigen und künftigen Versorgungslasten wird folgende Regelung getroffen:
Die ab 01.01.2015 hinzugekommenen Forstbetriebe
| Battenberg | - | Heidenfeldwald |
| Gerolsheim | - | Heidenfeldwald |
| Lambsheim | - | Heidenfeldwald |
werden zur Finanzierung der Versorgungslasten nur herangezogen, soweit sie ab 01.01.2015 entstehen.
Der ab 01.01.2019 hinzugekommen Forstbetrieb Carlsberg wird zur Finanzierung der Versorgungslasten nur herangezogen, soweit sie ab 01.01.2019 entstehen.
Die öffentlichen Bekanntmachungen des Zweckverbandes erfolgen wie es bei den dem Verband angeschlossenen Mitgliedern vorgeschrieben ist.
| 1) | Änderungen der Verbandsordnung bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Verbandsmitglieder und der Feststellung durch die Errichtungsbehörde. |
| 2) | Beschlüsse die den Beitritt oder das Ausscheiden eines Verbandsmitglieds betreffen, bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Verbandsversammlung. |
| 3) | Das Ausscheiden eines Verbandsmitglieds aus der Aufgabe der gemeinsamen Bewirtschaftung ist nur jeweils mit Ablauf des gültigen Betriebsplanes (Forsteinrichtungswerkes) möglich. Das Ausscheiden ist durch das betreffende Verbandsmitglied mit einer Frist von mindestens einem Jahr schriftlich bei der / dem Verbandsvorsteherin / Verbandsvorsteher zu beantragen. |
| 4) | Die Auflösung des Verbandes bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Verbandsmitglieder und der Bestätigung durch die Errichtungsbehörde. |
| 5) | Bei Auflösung des Verbandes wird das von diesem erworbene bewegliche und unbewegliche Vermögen in dem Verhältnis aufgeteilt, in dem die Verbandsmitglieder zu seiner Finanzierung beigetragen haben. Das Gleiche gilt sinngemäß für die Aufteilung der Schulden und Verbindlichkeiten. Ferner sind die Verpflichtungen aus bestehenden Dienst- und Versorgungsverhältnissen zu regeln. |
| 6) | Bei Ausscheiden eines oder mehrerer Verbandsmitglieder aus dem Verband gilt Absatz 5 sinngemäß. Eine Herausgabe von beweglichen oder unbeweglichen Vermögensgegenständen kann nicht verlangt werden, solange diese zur Erfüllung der Verbandsaufgaben benötigt werden. Stattdessen ist gegebenenfalls ein entsprechender Geldbetrag zu leisten. |
| 7) | Kann über die vermögensrechtliche Auseinandersetzung unter den Verbandsmitgliedern keine Einigung erzielt werden, ist durch die / den Verbandsvorsteherin / Verbandsvorsteher die Entscheidung der nach dem Landesgesetz über die kommunale Zusammenarbeit zuständigen Aufsichtsbehörde einzuholen. Die Entscheidung der Aufsichtsbehörde ist für alle Beteiligten verbindlich. |
| 8) | Die jeweiligen Mitglieder des Zweckverbandes verpflichten sich, im Falle eines Verkaufsvorhabens, diese zum Verkauf angedachten Flächen zuerst den übrigen Verbandsmitgliedern anzubieten. |
Soweit die Rechtsverhältnisse des Verbandes in der vorstehenden Verbandsordnung nicht geregelt sind, gelten die Bestimmungen des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit, der Gemeindeordnung und des Landeswaldgesetzes und der Landesverordnung zur Durchführung des Landeswaldgesetzes.
Sollten Bestimmungen der Verbandsordnung rechtsunwirksam sein oder werden, so wird der Bestand der Verbandsordnung davon nicht berührt. Die Mitglieder verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch ihrem Sinn entsprechende rechtswirksame Bestimmungen zu ersetzen.
Diese Verbandsordnung tritt rückwirkend zum 01.08.2021 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verbandsordnung vom 01.01.2019 außer Kraft.
Anhang zu § 4 Abs. 2 der Verbandsordnung
Durchführung der gemeinsamen Bewirtschaftung der Waldflächen der Ortsgemeinden, des Gemeinschaftswaldes und Stadt des Forstzweckverbandes „Jerusalemsberg-Leiningerwald“ vom 01.08.2021
Die Ortsgemeinden Altleiningen, Battenberg, Carlsberg, Gerolsheim, Kirchheim, Kleinkarlbach, Lambsheim, Neuleiningen, Wattenheim sowie dem Gemeinschaftswald und der Stadt Grünstadt führen eine gemeinsame Bewirtschaftung aller Waldflächen durch.
Durch den Forstzweckverband werden mit der gemeinsamen Bewirtschaftung aller Waldflächen folgende Ziele verfolgt:
| a.) | Erzielung von Synergieeffekten bei der Bewirtschaftung der Waldflächen und beim Einsatz der Arbeitskapazität, z. B. Lohnunternehmer, Waldarbeiter, |
| b.) | Bessere Reaktionsmöglichkeiten auf die aktuelle Holzmarktsituation |
| c.) | Nutzung von Rationalisierungseffekten beim Holzverkauf |
| d.) | Reduktion des Verwaltungsaufwandes sowohl beim Forstamt und -revier als auch bei den Verbandsgemeinden |
| e.) | Forsthaushalte der Ortsgemeinden und Städte werden durch eine Kostenoptimierung nachhaltig auf eine wirtschaftlichere Grundlage gestellt. |
Der Forstzweckverband übernimmt die komplette Aufgabe der Bewirtschaftung der Waldflächen der Mitglieder des Zweckverbandes Forstzweckverband „Jerusalemsberg-Leiningerwald“, unter Berücksichtigung der nachfolgenden Regelungen.
| (1) | Für den Forstzweckverband wird ein Haushaltsplan erstellt. |
| (2) | Die Verbandsversammlung beschließt über diesen Haushaltsplan. |
| (3) | Die Bewirtschaftung des Waldes erfolgt auf der Grundlage der durch die jeweiligen Kommunen beschlossenen Rahmenbetriebspläne (Forsteinrichtungswerke). Das zukünftig für den Zweckverband zu erstellende Forsteinrichtungswerk wird der jeweils Waldbesitzenden Kommune als Teileinrichtungswerk zur Beschlussfassung vorgelegt. |
Der Zweckverband stellt in Zusammenarbeit mit der Landesforstverwaltung sicher, dass die Naturalbuchführung für das Waldeigentum jeder einzelnen Kommune geführt wird. Dadurch wird sichergestellt, dass sowohl die Nachhaltigkeit gewährleistet als auch die Vorgaben des Forsteinrichtungswerkes erfüllt werden. Bei Bedarf kann je Mitglied ein entsprechender Nachweis erstellt werden.
Der Holzeinschlag wird je Mitglied zum Ende des Haushaltsjahres nachgewiesen.
Sofern Förderungen (z.B. maßnahmenbezogene Förderungen oder Strukturförderung), Unterstützungen oder Starthilfen gezahlt werden, so stehen diese Fördermittel dem Forstzweckverband zu.
Aufforstungen von Flächen, die bisher schon zur kommunalen Waldfläche gehörten, sind Aufgabe des Forstzweckverbandes.
Das bestehende Wegenetz ist hinsichtlich Walderschließung und Holztransport ausreichend und wird durch den Forstzweckverband unterhalten. Sofern hierfür Förderungen gezahlt werden, stehen diese Förderungen dem Forstzweckverband zu.
Wegeneubauten oder -ausbauten, die über den für die forstlichen Aufgaben erforderlichen Standard hinausgehen, werden durch die betroffenen Ortsgemeinden bzw. Städte selbst ausgeführt. Mögliche Förderungen dieser Baumaßnahmen stehen dann den betroffenen Ortsgemeinden bzw. Städten zu.
Die Verbandsversammlung kann in begründeten Einzelfällen abweichende Regelungen hierzu beschließen.
Grundlage hierfür sind drei Verteilerschlüssel, die über die derzeit gültigen Rahmenbetriebspläne bzw. Forsteinrichtungswerke berechnet wurden. Nach Ablauf der Forsteinrichtungsperiode - diese gelten in der Regel für einen Zeitraum von 10 Jahren - erfolgt aufgrund der dann erhobenen Inventurdaten und der daraus resultierenden neuen Planzahlen eine Neuberechnung. Außergewöhnliche Ereignisse innerhalb dieser Periode, die zu grundlegenden Veränderungen der Waldbestandsstruktur führen, können eine frühere Erstellung des Forsteinrichtungswerkes erforderlich machen. Hierüber entscheidet die Verbandsversammlung.
Die Abrechnung der Forstbetriebsausgaben erfolgt nach den folgenden Verteilerschlüsseln:
| Verbandsmitglied | Anteil an Betriebsausgaben % |
| Ortsgemeinde Altleiningen | 14,90 |
| Ortsgemeinde Battenberg | 4,18 |
| Ortsgemeinde Carlsberg | 1,23 |
| Ortsgemeinde Gemeinschaftswald | 12,61 |
| Ortsgemeinde Gerolsheim | 4,26 |
| Stadt Grünstadt | 0,73 |
| Ortsgemeinde Kirchheim | 4,80 |
| Ortsgemeinde Kleinkarlbach | 5,28 |
| Ortsgemeinde Lambsheim | 11,02 |
| Ortsgemeinde Neuleiningen | 5,59 |
| Ortsgemeinde Wattenheim | 35,40 |
| Summe Verband | 100 |
Für die Abrechnung der Einnahmen gilt der nachfolgende Verteilerschlüssel
| Verbandsmitglied | Anteil an Einnahmen % |
| Ortsgemeinde Altleiningen | 15,65 |
| Ortsgemeinde Battenberg | 4,53 |
| Ortsgemeinde Carlsberg | 1,41 |
| Ortsgemeinde Gemeinschaftswald | 13,31 |
| Ortsgemeinde Gerolsheim | 4,26 |
| Stadt Grünstadt | 0,41 |
| Ortsgemeinde Kirchheim | 4,48 |
| Ortsgemeinde Kleinkarlbach | 5,18 |
| Ortsgemeinde Lambsheim | 10,34 |
| Ortsgemeinde Neuleiningen | 5,06 |
| Ortsgemeinde Wattenheim | 35,37 |
| Summe Verband | 100 |
Die Anwendung dieser Verteilerschlüssel erfolgt auf Grundlage des jeweils beschlossenen Haushaltsplanes des Zweckverbandes (§ 2).
Der Umlagesatz für jedes Mitglied wird für die Laufzeit des Haushaltsplanes auf der Grundlage des aktuellen Forsteinrichtungswerkes festgelegt. Dieser wird in vierteljährlichen Raten zum
15. März
15. Juni
15. September
15. Dezember
erhoben.
Ausgaben für Investitionen (Herstellungsaufwand bzw. Schaffung von neuem Sachvermögen oder Vermehrung von vorhandenem) werden nach Abzug der Einnahmen je nach Entscheidung der Verbandsversammlung entweder über
| - | eine von den Verbandsmitgliedern nach den v. g. Umlagemaßstäben zu erhebenden Investitionskostenumlage |
| oder | |
| - | über Kredite finanziert, wobei der jeweilige Schuldendienst in die jährlich zu erhebende betreffende Verbandsumlage entsprechend den Umlagemaßstäben einbezogen wird. |
Die Verteilung der Überschüsse erfolgt unbeschadet einer möglichen Einzelfallentscheidung der Verbandsversammlung (z. B. Rücklagenzuführung) grundsätzlich auch nach den o. g. Umlagesätzen.
Die Verteilung der Fixkosten erfolgt unter Beachtung des § 13 der Verbandsordnung (Altlastenregelung) nach der Holzbodenfläche.