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VG Leiningerland aktuell
Ausgabe 12/2024
Verbandsgemeinde Leiningerland
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Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde Leiningerland

für die Haushaltsjahre 2024 und 2025 vom 11.03.2024

Der Verbandsgemeinderat hat aufgrund von § 95 der Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1

Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden:

2024

2025

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf

21.297.110 €

21.313.530 €

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

21.292.330 €

21.313.330 €

E23 der Jahresfehlbetrag / Jahresüberschuss auf

4.780 €

200 €

2. im Finanzhaushalt

F23 der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf

1.516.410 €

1.584.630 €

F27 die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

4.682.600 €

1.403.000 €

F32 die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

10.386.630 €

7.148.640 €

F33 der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

-5.704.030 €

-5.745.640 €

F40 der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

4.187.620 €

4.161.010 €

§ 2

Erfolgs- und Vermögensplan der Verbandsgemeindewerke

1. Im Wirtschaftsplan „Abwasserbeseitigung“ für das Wirtschaftsjahr 2024 wird

im Erfolgsplan

der Gesamtbetrag der Erträge auf  —  8.013.700 €

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf  —  8.398.001 €

Ergebnis  —  - 384.304 €,

im Vermögensplan

die Finanzierungsmittel auf  —  9.142.160 €

der Finanzierungsbedarf auf  —  9.142.160 €

Investitionen  —  7.202.960 €

festgesetzt.

2. Im Wirtschaftsplan „Wasserversorgung“ für das Wirtschaftsjahr 2024 wird

im Erfolgsplan

der Gesamtbetrag der Erträge auf  —  5.265.100 €

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf  —  5.567.086 €

Ergebnis  —  - 301.986 €,

im Vermögensplan

die Finanzierungsmittel auf  —  7.839.000 €

der Finanzierungsbedarf auf  —  7.839.000 €

Investitionen  —  7.294.000 €

Für die Photovoltaikanlage auf den Feuerwehrhäusern

im Erfolgsplan

der Gesamtbetrag der Erträge auf  —  22.000 €

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf  —  22.000 €

Ergebnis  —  0 €

Im Vermögensplan

die Finanzierungsmittel auf  —  9.700 €

der Finanzierungsbedarf auf  —  9.700 €

Investitionen  —  0 €

festgesetzt.

§ 3

Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite (Verbandsgemeindehaushalt)

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

das Jahr 2024

das Jahr 2025

für zinslose Kredite auf

0 €

0 €

für verzinste Kredite auf

4.989.450 €

4.939.700 €

zusammen auf

4.989.450 €

4.939.700 €

§ 4

Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung

Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt

für das Jahr 2024 auf 25.000.000 € und

für das Jahr 2025 auf 25.000.000 €.

§ 5

Gesamtbetrag der Kredite (Verbandsgemeindewerke)

Für die Eigenbetriebe und die Einrichtungen nach § 85 Abs. 2 GemO, die mit einem Eigenbetrieb verbunden sind oder die nach den Vorschriften der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung verwaltet werden, wird in den Wirtschaftsplänen festgesetzt

 —  im Jahr 2024

der Gesamtbetrag der Kredite (einschließlich Förderdarlehen)

auf  —  8.862.200 €

davon entfallen auf den Vermögensplan

a) Abwasserbeseitigung  —  3.310.200 €

b) Wasserversorgung  —  5.552.000 €

der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung auf

a) Abwasserbeseitigung  —  1.000.000 €

b) Wasserversorgung  —  1.000.000 €

§ 6

Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für

Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf 7.430.000 €.

Die Verpflichtungen werden eingegangen zu Lasten

des Haushaltsjahres 2024 mit  —  3.590.000 € und

des Haushaltsjahres 2025 mit  —  3.840.000 €.

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf 6.038.500 €.

§ 7

Allgemeine Verbandsgemeindeumlage

Gemäß § 32 Abs. 1 Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) erhebt die Verbandsgemeinde von allen Ortsgemeinden eine Verbandsgemeindeumlage. Die Umlagesätze für die Haushaltsjahre 2024 und 2025 werden festgesetzt für:

Für das Haushaltsjahr

2024

2025

1. die Steuerkraftmesszahl der Grundsteuer A auf

27,20%

28,35%

2. die Steuerkraftmesszahl der Grundsteuer B auf

27,20%

28,35%

3. die Steuerkraftmesszahl der Gewerbesteuer auf

27,20%

28,35%

4. die Steuerkraftmesszahl der Einnahmen aus dem Gemeindeanteil an der Einkommen- und Umsatzsteuer auf

27,20%

28,35%

5. die Ausgleichsleistung nach § 28 LFAG auf

27,20%

28,35%

6. die Schlüsselzuweisungen A nach § 13 LFAG auf

27,20%

28,35%

7. die Zuweisung für Stationierungsgemeinden und für zentrale Orte nach § 19 LFAG

27,20%

28,35%

Die Verbandsgemeindeumlage ist in vierteljährlichen Teilbeträgen jeweils am 01.03., 01.06., 01.09. und 01.12. des jeweiligen Haushaltsjahres zu entrichten.

§ 8

Sonderumlage für Schulen und Schulturnhallen

Die Verbandsgemeinde erhebt zum Ausgleich des Vorteils, der den Gemeinden durch die Wahrnehmung der Trägerschaft der Verbandsgemeinde bei den Grundschulen und Schulturnhallen entsteht, nach § 32 Abs. 2 LFAG eine Sonderumlage. Die Sonderumlage wird von allen Gemeinden im Gebiet der Verbandsgemeinde - mit Ausnahme der Ortsgemeinde Obrigheim, die selbst Träger einer Grundschule ist, - erhoben.

Die Sonderumlage ergibt sich, indem die ungedeckten Aufwendungen der Verbandsgemeinde für alle in ihrer Trägerschaft stehenden Grundschulen und Schulturnhallen ermittelt und nach den Umlagegrundlagen der Gemeinden (ohne Obrigheim) verteilt werden.

Der vorläufige Umlagesatz beträgt

für 2024

7,68 %

und

für 2025

7,50 %

der Umlagegrundlagen, die der Berechnung der Verbandsgemeindeumlage zugrunde gelegt werden.

Die Sonderumlage für Schulen und Schulturnhallen ist in vierteljährlichen Teilbeträgen jeweils am 01.03., 01.06., 01.09. und 01.12. des jeweiligen Haushaltsjahres zu entrichten.

§ 9

Eigenkapital

Entwicklung des Eigenkapitals:

zum 31.12.2018  —  28.984.862,03 €,

zum 31.12.2019  —  30.120.349,11 €,

vorläufig zum 31.12.2020  —  31.569.754,47 €,

vorläufig zum  —  31.12.2021  —  33.639.912,58 €,

geplant zum 31.12.2022  —  33.675.622,58 €,

geplant zum 31.12.2023  —  33.680.402,58 €

geplant zum 31.12.2024  —  33.708.822,58 €

geplant zum 31.12.2025  —  33.709.022,58 €

§ 10

Altersteilzeit

Bei der Verbandsgemeinde Leiningerland befinden sich bereits drei Beschäftigte in Altersteilzeit. Bei den letzten Tarifverhandlungen konnte zwischen den Tarifvertragsparteien über die Verlängerung des mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft getretenen Tarifvertrages zu flexiblen Arbeitszeitreglungen für ältere Beschäftigte (TV FlexAZ) keine Einigung erzielt werden. Insofern werden keine neuen Altersteilzeitverträge abgeschlossen.

§ 11

Gebühren und Beiträge der Verbandsgemeindewerke

Die Abgabensätze werden durch Beschluss des Verbandsgemeinderates festgesetzt und ortsüblich bekanntgegeben.

Hinweis:

Die vorstehende Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2024 und 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in § 3 bis 6 der Haushaltssatzung wurden mit Schreiben vom 08.03.2024 vom erteilt.

Der Haushaltsplan und die Wirtschaftspläne liegen zur Einsichtnahme vom 25.03.2024 bis 05.04.2024 in der Zeit von Montag bis Freitag, 8:30 Uhr bis 12 Uhr sowie Montag und Dienstag von 13:30 Uhr bis 16 Uhr und Donnerstag von 13:30 Uhr bis 18 Uhr bei der Verbandsgemeinde Leiningerland, Industriestraße 11, 67269 Grünstadt, Zimmer 204, öffentlich aus. Darüber hinaus kann in den Haushaltsplan auf der Homepage der Verbandsgemeindeverwaltung Leiningerland unter dem Link: https://www.vg-l.de/haushalt/ Einsicht genommen werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten, wenn die Rechtsverletzung innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist (§ 24 Abs. 6 Satz 4 GemO).

Grünstadt, den 11.03.2024
Verbandsgemeinde Leiningerland
Frank Rüttger
Bürgermeister