| • | Innerhalb der bebauten Ortslage sind Hunde generell anzuleinen. |
| • | Außerhalb bebauter Ortslagen müssen Hunde umgehend und ohne Aufforderung angeleint werden, wenn sich andere Personen nähern oder sichtbar werden. |
| • | Auf Kinderspielplätzen ist das Mitnehmen von Hunden nicht erlaubt. |
| • | Verunreinigungen durch Hunde in öffentlichen Anlagen, auf öffentlichen Gehflächen und auf öffentlichen Straßen sind unverzüglich zu beseitigen. |
| • | Öffentliche Brunnen, Wasserbecken oder Wasserflächen dürfen nicht zweckfremd z.B. durch Hunde benutzt oder verunreinigt werden. |
Diese Regelungen sind Bestandteil unserer Gefahrenabwehrverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen.
Darüber hinaus möchten wir auf folgende weitere Vorschriften hinweisen:
| - | Das Führen von Hunden von Kraftfahrzeugen aus ist verboten (§ 28 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung) |
| - | Jagdausübungsberechtigte Personen dürfen u. U. auf Hunde schießen, wenn diese außerhalb des Einwirkungsbereiches der für die Hunde verantwortlichen Personen Wild nachstellen oder dieses gefährden (§ 33 Abs. 6 Landesjagdgesetz) |
| - | Hunde der Rassen American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und des Typs Pit Bull Terrier sowie Hunde, die von einer dieser Rassen oder diesem Typ abstammen, gelten als gefährliche Hunde nach dem Landesgesetz über gefährliche Hunde. Die Haltung eines solchen Hundes ist nur mit einer Erlaubnis des für den Wohnsitz zuständigen Ordnungsamtes zulässig. |
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| Für gefährliche Hunde gilt ein genereller Leinenzwang - auch außerhalb der bebauten Ortslage. Des Weiteren müssen sie einen Maulkorb tragen. |
Weitere Auskünfte erteilt das Ordnungsamt der Verbandsgemeinde Leiningerland, Industriestraße 11, 67269 Grünstadt, Telefon 06359-8001-0 oder E-Mail ordnungsamt@vg-l.de