| Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum | 67435 Neustadt a. d. Wstr., 12.03.2026 | |
| (DLR) Rheinpfalz | Breitenweg 71 | |
| Abteilung Landentwicklung und Ländliche Bodenordnung | Telefon: 06321/671-0 Telefax: 06321/671-1250 | |
| Flurbereinigung Weisenheim am Berg IV | Internet: www.dlr.rlp.de | |
| Aktenzeichen: 41230-HA10.3. | ||
| I. | Allgemeine Bestimmungen |
| II. | Bestimmungen über Weinberge und andere Sonderkulturen |
| III. | Ausbau der neuen gemeinschaftlichen Anlagen |
| IV. | Wasseraufnahme |
| V. | Zeitweilige Einschränkungen des Eigentums |
I. Allgemeine Bestimmungen
Die nachstehenden Überleitungsbestimmungen regeln die tatsächliche Überleitung in den neuen Zustand, namentlich den neuen Übergang des Besitzes und der Nutzung der neuen Grundstücke. Sie sind Bestandteil der vorläufigen Besitzeinweisung vom 12.03.2026 nach § 65 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBl. I Seite 546), in der jeweils geltenden Fassung.
In besonderen Fällen können von Amts wegen oder auf Antrag Ausnahmen von den Überleitungsbestimmungen angeordnet, namentlich die darin festgesetzten Fristen abgeändert werden.
II. Bestimmungen über Weinberge und andere Sonderkulturen
| 1. | Grundstücksflächen, die von noch ausstehenden Bodenauftragsmaßnahmen betroffen sind, werden den Beteiligten bekanntgegeben und sind bis zum Abschluss der Maßnahmen von der Bewirtschaftung freizuhalten. |
| 2. | Für die Grenzabstände von Reben und Rebanlagen gelten folgende von den Bestimmungen des Landesnachbarrechtsgesetzes abweichende Regelungen: |
| Bei der Anpflanzung von Reben ist gegenüber den parallel zu den Rebzeilen verlaufenden Grenzen ein Abstand von der Hälfte des geringsten Zeilenabstandes, mindestens aber 0,75 m einzuhalten. Dieser Abstand erhöht sich gegenüber von Wegen, Gewässern und Schutzflächen um 0,5 m. Gegenüber den sonstigen Grenzen beträgt der Abstand, gerechnet vom äußersten Rebstock oder der äußersten Verankerung der Erziehungseinrichtung an, 1,5 m. |
III. Ausbau der neuen gemeinschaftlichen Anlagen
| 1. | Die gemeinschaftlichen Anlagen werden nach Maßgabe des vom DLR aufgestellten und von der Oberen Flurbereinigungsbehörde genehmigten planes durch den Verband der Teilnehmergemeinschaften – VTG – (Bauleitung) unter Aufsicht des DLR (behördliche Bauaufsicht) ausgebaut. | |
| 2. | Während des Ausbaues sind die Empfänger der neuen Flurstücke in der Ausnutzung ihrer Abfindung folgenden Einschränkungen unterworfen und zu folgenden Leistungen verpflichtet: | |
| 2.1 | Beim Bau von Wegen, Gräben, Dränagen und dergl. dürfen die angrenzenden Flurstücke zur Ablagerung von Erde, Geröll, Wurzelstöcken, Sträuchern und Baustoffen benutzt werden. Die Bauleitung veranlasst soweit nötig die Wiederherstellung des früheren Zustandes. | |
| 2.2 | Während und nach der Herstellung können die Wege vorübergehend gesperrt werden. | |
| 2.3 | Die Teilnehmer dürfen auf gemeinschaftlichen Anlagen weder Gegenstände und Materialien (z.B. Steine, Baumstämme, Wurzelstöcke und dergl.) lagern noch die Bauarbeiten anderweitig beeinträchtigen. | |
| 3. | Dränungen können auch nach der Planausführung durch neue Grundstücke geführt werden, wenn dies zur Erreichung eines Vorfluters oder Dränsystems notwendig ist. Schadensersatz wird nicht gewährt. In Ausnahmefällen ist auf Antrag Härteausgleich möglich. | |
| 4. | Die Flächen, die für gemeinschaftliche Anlagen neu ausgewiesen werden, bleiben bis zur Übergabe an den im Flurbereinigungsplan benannten Eigentümer im Besitz der Teilnehmergemeinschaft, vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes. Davon ausgenommen sind die Flächen der Anlagen, die unverändert geblieben und daher lt. Flurbereinigungsplan beim Alteigentümer verblieben sind. | |
| 5. | Die Grundstückseigentümer/-besitzer haben innerhalb der ihnen neu zugewiesenen Grundstücke (z.B. durch Einsaat, Wasserrückhaltung) dafür zu sorgen, dass keine Schäden an fremden Grundstücken (z.B. an gemeinschaftlichen Anlagen) herbeigeführt werden. | |
IV. Wasseraufnahme
Die Empfänger der neuen Flurstücke sind verpflichtet, dass auf den Wegen und in ihren Nebenanlagen sich sammelnde Wasser auf ihren Abfindungen ohne Entschädigung aufzunehmen und möglichst schadlos weiterzuführen, wenn dieses Wasser nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten auf den Wegen selbst abgeleitet werden kann. Die Anlegung von Erdwällen, die einen Wasserabfluss in die unterliegenden Flurstücke verhindern, ist untersagt.
V. Zeitweilige Einschränkungen des Eigentums
| 1. | Bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes (§ 61 FlurbG) gelten auch noch nach Erlass der vorläufigen Besitzeinweisung (§ 65 FlurbG) weiterhin folgende Einschränkungen, sofern in diesen Überleitungsbestimmungen nichts Anderes festgesetzt ist: | |
| 1.1 | In der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde nur Änderungen vorgenommen werden, wenn sie zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören. | |
| 1.2 | Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen und ähnliche Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden. | |
| 2. | Sind entgegen den Vorschriften zu Nrn. V. 1.1 und V. 1.2 Änderungen vorgenommen oder Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können sie im Flurbereinigungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Die Flurbereinigungsbehörde kann den früheren Zustand nach § 137 FlurbG wiederherstellen lassen, wenn dies der Flurbereinigung dienlich ist. | |
| 3. | Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften Nrn. V. 1.2 sind Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbußen geahndet werden können (§ 154 FlurbG). Die Bußgeldbestimmungen des Landesforstgesetzes, des Bundesnaturschutzgesetzes und des Landesnaturschutzgesetzes bleiben unberührt. | |