Der Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde Leiningerland hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und des § 2 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG), jeweils in den derzeit gültigen Fassungen, folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Die Neufassung der Satzung ergeht aufgrund Änderung der Satzungsregelungen in § 2 „Abgabensätze im Bereich der laufenden Entgelte“ für die Schmutzwasserbeseitigung und die Oberflächenentwässerung.
(1) Der Beitragssatz für die einmaligen Beiträge für die auf das Schmutzwasser entfallenden Investitionsaufwendungen der erstmaligen Herstellung und der räumlichen Erweiterung beträgt 9,53 EUR je m² Grundstücksfläche mit 20 % Zuschlag je zulässigem Vollgeschoss.
Im Falle der Kostenspaltung (§ 7 Abs. 2 Entgeltsatzung) beträgt der Satz
| a) | für die Abwassersammelleitungen (Straßenleitungen einschließlich Grundstücksanschlüsse im öffentlichen Verkehrsraum) i.S. § 7 Abs. 2 Nr. 1 Entgeltsatzung 6,58 EUR je m² Grundstücksfläche mit 20 % Zuschlag je zulässigem Vollgeschoss, |
| b) | für die übrigen Anlagen i.S. § 7 Abs. 2 Nr. 2 - 6 Entgeltsatzung 2,95 EUR je m² Grundstücksfläche mit 20 % Zuschlag je zulässigem Vollgeschoss. |
(2) Der Beitragssatz für die einmaligen Beiträge für die auf das Oberflächenwasser entfallenden Investitionsaufwendungen der erstmaligen Herstellung und der räumlichen Erweiterung beträgt 19,11 EUR je m² zulässige Abflussfläche.
Im Falle der Kostenspaltung (§ 7 Abs. 2 Entgeltsatzung) beträgt der Satz
| a) | für die Abwassersammelleitungen (Straßenleitungen) i.S. § 7 Abs. 2 Nr. 1 Entgeltsatzung 16,14 EUR je m² zulässige Abflussfläche, |
| b) | für die übrigen Anlagen i.S. § 7 Abs. 2 Nr. 2 - 6 Entgeltsatzung 2,98 EUR je m² zulässige Abflussfläche. |
Schmutzwasserbeseitigung:
1) Die Grundgebühr je Schmutzwasseranschluss wird auf 6,35 EUR je Monat fest-gesetzt.
2) Der Gebührensatz je Kubikmeter ungewichtetem Schmutzwasser einschließlich der Abwasserabgabe beträgt 1,67 EUR/m³.
Oberflächenentwässerung:
1) Der wiederkehrende Beitrag wird auf 0,25 EUR/m² zulässiger Abflussfläche festgesetzt.
2) Der Gebührensatz je Quadratmeter bebauter, befestigter und angeschlossener Fläche beträgt 0,38 EUR/m².
Weinbauzusatzgebühr:
Die Weinbauzusatzgebühr beträgt
| 1. | im Bereich der Flaschenweinvermarktung: |
| 4,91 EUR je 500 m² Ertragsrebfläche bzw. für 750 Liter Most oder Wein. | |
| 2. | im Bereich der Fassweinvermarktung: |
| 3,68 EUR je 500 m² Ertragsrebfläche bzw. für 750 Liter Most oder Wein. |
Die Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2023 in Kraft.
Gleichzeitig treten die nachfolgenden Satzungen außer Kraft:
| a) | Satzung über die Festsetzung der Abgabensätze für die Einrichtung Abwasserbeseitigung der Verbandsgemeinde Grünstadt-Land vom 18.01.1996 |
| b) | 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Festsetzung der Abgabensätze für die Einrichtung „Abwasserbeseitigung“ der Verbandsgemeinde Grünstadt-Land vom 20.01.1997 |
| c) | 2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Festsetzung der Abgabensätze für die Einrichtung „Abwasserbeseitigung“ der Verbandsgemeinde Grünstadt-Land vom 02.10.1997 |
| d) | 3. Satzung zur Änderung der Satzung über die Festsetzung der Abgabensätze für die Einrichtung „Abwasserbeseitigung“ der Verbandsgemeinde Grünstadt- Land vom 18.10.2000 |
| e) | 4. Satzung zur Änderung der Satzung über die Festsetzung der Abgabensätze für die Einrichtung „Abwasserbeseitigung“ der Verbandsgemeinde Grünstadt-Land vom 12.07.2013 |
| f) | 5. Satzung zur Änderung der Satzung über die Festsetzung der Abgabensätze für die Einrichtung „Abwasserbeseitigung“ der Verbandsgemeinde Grünstadt-Land vom 22.06.2015 |
Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung oder der Ortsgemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.