Der Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde Leiningerland hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und des § 2 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG), jeweils in den derzeit gültigen Fassungen, folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Die Neufassung der Satzung ergeht aufgrund Änderung der Satzungsregelung in § 2 „Abgabensätze im Bereich der laufenden Entgelte“ für die monatliche Grundgebühr und Mengengebühr.
§ 1
Abgabensätze im Bereich der einmaligen Beiträge
Der Satz für die einmaligen Beiträge für die Investitionsaufwendungen der ersten Herstellung und der räumlichen Erweiterung der Wasserversorgungsanlagen (Haupt- und Versorgungsleitungen einschließlich Grundstücksanschlüsse im öffentlichen Verkehrsraum) beträgt 4,54 EUR / m² Grundstücksfläche mit 20 % Zuschlag je Vollgeschoss zzgl. der jeweils gesetzlich geltenden Mehrwertsteuer.
§ 2
Abgabensätze im Bereich der laufenden Entgelte
Für die nicht gedeckten, festen Kosten werden folgende Benutzungsgebühren festgesetzt:
a) Monatliche Grundgebühr
Entsprechend der Größe des eingebauten Wasserzählers, Bauwasserzählers bzw. der lichten Weite der vorhandenen Anschlussleitung:
| Nennleistung des Wasserzählers: | |
| bis 10 m³ je Stunde | 6,10 EUR |
| bis 20 m³ je Stunde | 9,16 EUR |
| Verbundzähler | 36,63 EUR |
| lichte Weite der Anschlussleitung: | |
| 50 mm | 12,21 EUR |
| 80 mm | 15,26 EUR |
| 100 mm | 18,31 EUR |
b) Standrohrmiete
Die Standrohrmiete beträgt 5,11 EUR / pro Woche.
c) Mengengebühr
Die Mengengebühr beträgt 1,56 EUR / m³ Wassermenge nach dem gemessenen Verbrauch.
Zu diesen Entgelten wird die jeweils gesetzlich geltende Mehrwertsteuer erhoben.
§ 3
Inkrafttreten
Die Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2023 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die „Satzung über die Festsetzung der Abgabensätze für die Einrichtung Wasserversorgung der Verbandsgemeinde Grünstadt-Land“ vom 08.10.2008 außer Kraft.
Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung oder der Ortsgemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.