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VG Leiningerland aktuell
Ausgabe 15/2023
Verbandsgemeinde Leiningerland
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Satzung der Verbandsgemeinde Leiningerland über die Festsetzung der Abgabensätze für das Versorgungsgebiet ehem. Grünstadt-Land der Einrichtung „Wasserversorgung“ ​​​​​​​vom 03.04.2023

Der Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde Leiningerland hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und des § 2 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG), jeweils in den derzeit gültigen Fassungen, folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Die Neufassung der Satzung ergeht aufgrund Änderung der Satzungsregelung in § 2 „Abgabensätze im Bereich der laufenden Entgelte“ für die monatliche Grundgebühr und Mengengebühr.

§ 1

Abgabensätze im Bereich der einmaligen Beiträge

Der Satz für die einmaligen Beiträge für die Investitionsaufwendungen der ersten Herstellung und der räumlichen Erweiterung der Wasserversorgungsanlagen (Haupt- und Versorgungsleitungen einschließlich Grundstücksanschlüsse im öffentlichen Verkehrsraum) beträgt 4,54 EUR / m² Grundstücksfläche mit 20 % Zuschlag je Vollgeschoss zzgl. der jeweils gesetzlich geltenden Mehrwertsteuer.

§ 2

Abgabensätze im Bereich der laufenden Entgelte

Für die nicht gedeckten, festen Kosten werden folgende Benutzungsgebühren festgesetzt:

a) Monatliche Grundgebühr

Entsprechend der Größe des eingebauten Wasserzählers, Bauwasserzählers bzw. der lichten Weite der vorhandenen Anschlussleitung:

Nennleistung des Wasserzählers:

bis 10 m³ je Stunde

bis 20 m³ je Stunde

Verbundzähler

lichte Weite der Anschlussleitung:

50 mm

80 mm

100 mm

b) Standrohrmiete

Die Standrohrmiete beträgt 5,11 EUR / pro Woche.

c) Mengengebühr

Die Mengengebühr beträgt 1,56 EUR / m³ Wassermenge nach dem gemessenen Verbrauch.

Zu diesen Entgelten wird die jeweils gesetzlich geltende Mehrwertsteuer erhoben.

§ 3

Inkrafttreten

Die Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2023 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die „Satzung über die Festsetzung der Abgabensätze für die Einrichtung Wasserversorgung der Verbandsgemeinde Grünstadt-Land“ vom 08.10.2008 außer Kraft.

Verbandsgemeinde Leiningerland
Grünstadt, den 03.04.2023
gez. Frank Rüttger, Bürgermeister

Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung oder der Ortsgemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Grünstadt, den 03.04.2023
gez. Frank Rüttger, Bürgermeister