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VG Leiningerland aktuell
Ausgabe 15/2023
Verbandsgemeinde Leiningerland
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3. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung der Verbandsgemeinde Grünstadt-Land vom 03.04.2023

Der Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde Leiningerland hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und des § 2 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG), jeweils in den derzeit gültigen Fassungen, folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Die Satzung über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung der Verbandsgemeinde Grünstadt-Land vom 18.01.1996, zuletzt geändert am 18.10.2000, wird wie folgt geändert:

Artikel I

§ 22 „Gebührenmaßstab für die Schmutzwasserbeseitigung“:

(5) Zur Berücksichtigung nicht eingeleiteter Wassermengen werden für jeden Gebührenschuldner ohne besonderen Nachweis und Antrag 5 v.H. der Wassermenge nach Absatz 2 abgesetzt. Dies gilt nicht in den Fällen des Abs. 4 Satz 1, es sei denn, die nicht zugeführte Wassermenge nach Abs. 4 liegt unter 5 v.H. der Wassermenge nach Absatz 2.

Artikel II

Inkrafttreten

Diese Änderungssatzung tritt rückwirkend zum 01.01.2023 in Kraft.

Verbandsgemeinde Leiningerland
Grünstadt, den 03.04.2023
gez. Frank Rüttger, Bürgermeister

Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung oder der Ortsgemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Grünstadt, den 03.04.2023
gez. Frank Rüttger, Bürgermeister