Der Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde Leiningerland hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und des § 2 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG), jeweils in den derzeit gültigen Fassungen, folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Die Satzung über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung der Verbandsgemeinde Hettenleidelheim vom 10.12.2004, zuletzt geändert am 14.12.2016, wird wie folgt geändert:
Artikel I
§ 11 Abs. 3 (Entgeltfähige Kosten) wird wie folgt geändert:
Folgende Kosten sind gebühren-/beitragspflichtig:
1. Kosten für Betrieb, Unterhaltung und Verwaltung,
2. Abschreibungen,
3. Zinsen,
4. Steuern und
5. sonstige Kosten.
Artikel II
§ 17 „Erhebung von Benutzungsgebühren“ wird wie folgt geändert:
§ 17 Abs. 3 wird ersatzlos gestrichen.
§ 17 Abs. 4 wird zu § 17 Abs. 3.
Artikel III
Inkrafttreten
Diese Änderungssatzung tritt rückwirkend zum 01.01.2023 in Kraft.
Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung oder der Ortsgemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.