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VG Leiningerland aktuell
Ausgabe 15/2025
Verbandsgemeinde Leiningerland
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Betriebssatzung für die Verbandsgemeindewerke Leiningerland vom 03.04.2025

Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund der §§ 24 und 86 Abs. 3 der Gemeindeordnung (GemO) in Verbindung mit der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung (EigAnVO) die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Inhaltsübersicht:

§ 1

Gegenstand und Zweck des Eigenbetriebs

§ 2

Name des Eigenbetriebs

§ 3

Stammkapital

§ 4

Aufgaben des Einrichtungsträgers

§ 5

Aufgaben des Werkausschusses

§ 6

Bürgermeister

§ 7

Werkleitung

§ 8

Wirtschaftsplan, Beteiligungsbericht, Kassenführung

§ 9

Inkrafttreten und Übergangsregelungen

§ 1

Gegenstand und Zweck des Eigenbetriebs

(1) Das Wasserwerk und die Abwasserbeseitigungseinrichtung der Verbandsgemeinde Leiningerland werden als einzelne Betriebszweige des Eigenbetriebs nach der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung und den Bestimmungen dieser Satzung geführt.

(2) Zweck des Eigenbetriebs ist es,

Wasserversorgung

-

die Versorgung mit Trink- und Brauchwasser gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LWG sowie die leitungsgebundene Vorhaltung von Löschwasser gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LWG und unter Maßgabe von § 11 Abs. 2 Satz 3 EigAnVO für das Gebiet des Einrichtungsträgers sicherzustellen. § 48 Abs. 4 Satz 3 des Landeswassergesetzes bleibt unberührt.

Abwasserbeseitigung

-

das Schmutz- und Niederschlagswasser von den im Gebiet des Einrichtungsträgers gelegenen Grundstücken abzuleiten und unschädlich zu beseitigen;

-

das Einsammeln, Abfahren, Aufbereiten und Verwerten von Schlamm aus zugelassenen Kleinkläranlagen bzw. Abwasser aus Abwassergruben.

Erweiterte Aufgaben

Zu den weiteren Aufgaben gehört auch die Wahrnehmung der Betriebsführung für den Abwasserzweckverband Mittleres Eckbachtal (AME) und die Freibäder „Altleiningen und Hettenleidelheim“ (AöR).

(3) Der Eigenbetrieb wird in Erfüllung seiner Aufgaben nach Abs. 2 ermächtigt, die zur Erhebung der kommunalen Entgelte nach dem Kommunalabgabengesetz (Beiträge, Gebühren, Kostenerstattungen) notwendigen Bescheide zu erlassen bzw. die notwendigen privatrechtlichen Entgelte (z.B. Baukosten- und Investitionskostenzuschüsse, Anschluss- und Leistungsentgelte) zu erheben; er wird zudem ermächtigt, namens der Verbandsgemeinde Leiningerland über den Anschluss- und Benutzungszwang zu entscheiden und ihn geltend zu machen.

(4) Der Eigenbetrieb kann alle seinen Betriebszweck fördernden und ihn wirtschaftlich berührenden Hilfs- und Nebengeschäfte betreiben.

(5) Der Eigenbetrieb nimmt die Aufgaben der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung in zwei Ver- und Entsorgungsgebieten mit getrennten leitungsgebundenen Einrichtungen wahr:

1.

Ver- und Entsorgungsgebiet Grünstadt-Land (VEG GL)

mit den Ortsgemeinden Battenberg, Bissersheim, Bockenheim, Dirmstein, Ebertsheim, Gerolsheim, Großkarlbach, Kindenheim, Kirchheim, Kleinkarlbach, Laumersheim, Mertesheim, Neuleiningen, Obersülzen, Obrigheim, Quirnheim.

2.

Ver- und Entsorgungsgebiet Hettenleidelheim (VEG HL)

mit den Ortsgemeinden Altleiningen, Carlsberg, Hettenleidelheim, Tiefenthal, Wattenheim.

§ 2

Name des Eigenbetriebs

Der Eigenbetrieb führt die Bezeichnung: Verbandsgemeindewerke Leiningerland (VGW Leiningerland).

§ 3

Stammkapital

Das Stammkapital des Eigenbetriebs beträgt

4.700.000,00 EUR

Davon werden zugeordnet:

1.

dem Wasserwerk

2.850.000,00 EUR

a)

Anteil VEG Grünstadt-Land

1.250.000,00 EUR

b)

Anteil VEG Hettenleidelheim

1.600.000,00 EUR

2.

der Abwasserbeseitigung

1.850.000,00 EUR

a)

Anteil VEG Grünstadt-Land

250.000,00 EUR

b)

Anteil VEG Hettenleidelheim

1.600.000,00 EUR

§ 4

Aufgaben des Einrichtungsträgers

Der Verbandsgemeinderat beschließt über alle Angelegenheiten, die ihm durch die Gemeindeordnung und die EigAnVO vorbehalten sind und die nicht übertragen werden können; das sind insbesondere

  1. die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplans,
  2. die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses, die Bestellung des Prüfers für den Jahresabschluss und die Verwendung des Jahresgewinns oder die Deckung eines Verlustes,
  3. die Zustimmung zur Bestellung der Werkleitung,
  4. der Abschluss von Verträgen, die die Haushaltswirtschaft des Einrichtungsträgers erheblich belasten; das sind alle Beträge soweit sie 250.000,00 EUR übersteigen,
  5. die Rückzahlung von Eigenkapital,
  6. die Beschlüsse über Satzungen,
  7. die Sätze und Tarife für privatrechtliche Entgelte sowie die allgemeinen Tarife der Versorgungsgebiete,
  8. die mittel- und langfristigen Planungen.

§ 5

Aufgaben des Werkausschusses

(1) Der Verbandsgemeinderat wählt einen Werkausschuss. Die Mitglieder des Werkausschusses müssen die für dieses Amt erforderliche Sachkunde und Erfahrung besitzen. Das Nähere regelt die Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Leiningerland. Zum Werkausschuss treten die Vertreter und Vertreterinnen der Beschäftigten nach den Bestimmungen der Hauptsatzung hinzu.

(2) Neben den ihm durch die Hauptsatzung übertragenen Angelegenheiten entscheidet der Werkausschuss insbesondere über

  1. die Zustimmung zu erfolgsgefährdenden Mehraufwendungen nach § 16 Abs. 3 EigAnVO und zu Mehrausgaben nach § 17 Abs. 5 EigAnVO, wenn letztere 10 % des Einzelvorhabens gemäß der im Wirtschaftsplan veranschlagten oder sonst vom Werkausschuss gebildeten Kosten und den Betrag von 50.000,00 EUR überschreiten,
  2. die Festsetzung allgemeiner Lieferbedingungen soweit es sich nicht um Tarife handelt,
  3. die Zustimmung zum Abschluss von Verträgen ab einem Wert von im Einzelfall 50.001,00 EUR bis zu einem Betrag von 250.00,00 EUR; dies gilt nicht für die laufenden Geschäfte zur Umsetzung des Wirtschaftsplans gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 11, für Lieferverträge mit Sonderabnehmern nach § 7 Abs. 2 Nr. 6 sowie für Angelegenheiten, die nach Bestimmungen der GemO und der EigAnVO der Beschlussfassung des Verbandsgemeinderats vorbehalten sind,
  4. die Stundung von Zahlungsforderungen sowie den Erlass und die Niederschlagung von Forderungen, soweit sie nicht zu den laufenden Geschäften gehören,
  5. die Einleitung und Fortführung von Gerichtsverfahren mit einem Streitwert im Einzelfall von über 10.000,00 EUR, bei Streitigkeiten vor einem Finanzgericht in allen Fällen.

§ 6

Bürgermeister

(1) Der Bürgermeister ist Dienstvorgesetzter der Bediensteten des Eigenbetriebs sowie Dienstvorgesetzter und Vorgesetzter der Werkleitung.

(2) Beigeordnete sind in dem ihnen übertragenen Geschäftsbereich Vorgesetzte der entsprechenden Werkleitung.

(3) Die in Absätzen 1 und 2 genannten Personen können der Werkleitung nur dann Einzelweisungen erteilen, wenn sie zur Sicherstellung der Gesetzmäßigkeit, wichtiger Belange der Verbandsgemeinde Leiningerland, der Einheit der Verwaltung oder zur Wahrung der Grundsätze eines geordneten Geschäftsgangs notwendig sind.

§ 7

Werkleitung

(1) Es werden ein/e Werkleiter/in und ein/e Stellvertreter/in (Vertreter im Verhinderungsfall) bestellt.

(2) Die Werkleitung führt die laufenden Geschäfte des Eigenbetriebs, d.h. sie nimmt die selbstständige verantwortliche Leitung einschließlich Organisation und Geschäftsleitung wahr. Laufende Geschäfte sind insbesondere

  1. der Erlass von Geschäfts- und Organisationsregelungen einschließlich aller Dienst- und Betriebsanweisungen,
  2. die Aufstellung des Wirtschaftsplans, des Jahresabschlusses, des Jahresberichts, des Beteiligungsberichts und des Lageberichts,
  3. die Bewirtschaftung der im Erfolgsplan veranschlagten Aufwendungen und Erträge einschließlich der Abwicklung des Leistungsaustauschs (einschließlich Bauleistungen),
  4. der Einsatz des Personals,
  5. die Beschaffung der zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 1 dieser Satzung erforderlichen Energiemengen,
  6. der Abschluss von Verträgen mit Tarif- und Sonderkunden sowie der Grund- und Ersatzversorgung,
  7. Abschluss von Erschließungsverträgen,
  8. die Anordnung von Instandsetzungsarbeiten,
  9. die Beschaffung von Vorräten im Rahmen einer wirtschaftlichen Lagerhaltung,
  10. die Erteilung des Zwischenberichts gemäß § 21 EigAnVO zum 30. September,
  11. der Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen einschließlich Bauleistungen im Rahmen des Wirtschaftsplans; ausgenommen sind Verträge über einzelne Investitionsmaßnahmen über der Wertgrenze (50.000,00 EUR) gem. § 5 Abs. 3 Nr. 3,
  12. Umschuldung und Prolongation von Darlehen,
  13. die Stundung von Forderungen bis zu 10.000,00 EUR,
  14. der Erlass von Forderungen und Abschluss von außergerichtlichen Vergleichen bis zu 10.000,00 EUR,
  15. die Einleitung und Fortführung von Gerichtsverfahren mit einem Streitwert im Einzelfall von bis zu 10.000,00 EUR,

jeweils soweit nicht der Verbandsgemeinderat zuständig ist.

(3) In Angelegenheiten des Eigenbetriebs vertritt die Werkleitung, soweit es sich dabei um laufende Geschäfte handelt, die Verbandsgemeinde Leiningerland nach außen.

§ 8

Wirtschaftsplan, Beteiligungsbericht, Kassenführung

(1) Der von der Werkleitung aufgestellte Wirtschaftsplan ist rechtzeitig vor Beginn des Wirtschaftsjahres über den Bürgermeister und den Beigeordneten nach Beratung im Werkausschuss dem Verbandsgemeinderat zur Feststellung vorzulegen.

(2) Der von der Werkleitung erstellte Beteiligungsbericht (§ 86 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. § 90 Abs. 2 Satz 1, 2 Nr. 4) ist dem Wirtschaftsplan (Absatz 1) über den Bürgermeister und den Beigeordneten nach Beratung im Werkausschuss dem Verbandsgemeinderat zur Erörterung vorzulegen. Die Verwaltung der Verbandsgemeinde hat die Einwohner über den Beteiligungsbericht in geeigneter Form zu unterrichten.

(3) Für den Eigenbetrieb wird eine Sonderkasse eingerichtet, die mit der Verbandsgemeindekasse verbunden ist.

§ 9

Inkrafttreten

(1) Diese Betriebssatzung tritt rückwirkend zum 01.01.2025 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Betriebssatzung der Verbandsgemeindewerke Leiningerland vom 26.10.2018 sowie die Änderung zur Betriebssatzung vom 10.05.2021 außer Kraft.

Verbandsgemeinde Leiningerland
Grünstadt, den 03.04.2025
gez. Frank Rüttger
Bürgermeister

Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung oder der Ortsgemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Grünstadt, den 03.04.2025
gez. Frank Rüttger
Bürgermeister