Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund der §§ 24 und 86 Abs. 3 der Gemeindeordnung (GemO) in Verbindung mit der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung (EigAnVO) die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
| Inhaltsübersicht: | |
| § 1 | Gegenstand und Zweck des Eigenbetriebs |
| § 2 | Name des Eigenbetriebs |
| § 3 | Stammkapital |
| § 4 | Aufgaben des Einrichtungsträgers |
| § 5 | Aufgaben des Werkausschusses |
| § 6 | Bürgermeister |
| § 7 | Werkleitung |
| § 8 | Wirtschaftsplan, Beteiligungsbericht, Kassenführung |
| § 9 | Inkrafttreten und Übergangsregelungen |
(1) Das Wasserwerk und die Abwasserbeseitigungseinrichtung der Verbandsgemeinde Leiningerland werden als einzelne Betriebszweige des Eigenbetriebs nach der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung und den Bestimmungen dieser Satzung geführt.
(2) Zweck des Eigenbetriebs ist es,
| Wasserversorgung | |
| - | die Versorgung mit Trink- und Brauchwasser gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LWG sowie die leitungsgebundene Vorhaltung von Löschwasser gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LWG und unter Maßgabe von § 11 Abs. 2 Satz 3 EigAnVO für das Gebiet des Einrichtungsträgers sicherzustellen. § 48 Abs. 4 Satz 3 des Landeswassergesetzes bleibt unberührt. |
| Abwasserbeseitigung | |
| - | das Schmutz- und Niederschlagswasser von den im Gebiet des Einrichtungsträgers gelegenen Grundstücken abzuleiten und unschädlich zu beseitigen; |
| - | das Einsammeln, Abfahren, Aufbereiten und Verwerten von Schlamm aus zugelassenen Kleinkläranlagen bzw. Abwasser aus Abwassergruben. |
Erweiterte Aufgaben
Zu den weiteren Aufgaben gehört auch die Wahrnehmung der Betriebsführung für den Abwasserzweckverband Mittleres Eckbachtal (AME) und die Freibäder „Altleiningen und Hettenleidelheim“ (AöR).
(3) Der Eigenbetrieb wird in Erfüllung seiner Aufgaben nach Abs. 2 ermächtigt, die zur Erhebung der kommunalen Entgelte nach dem Kommunalabgabengesetz (Beiträge, Gebühren, Kostenerstattungen) notwendigen Bescheide zu erlassen bzw. die notwendigen privatrechtlichen Entgelte (z.B. Baukosten- und Investitionskostenzuschüsse, Anschluss- und Leistungsentgelte) zu erheben; er wird zudem ermächtigt, namens der Verbandsgemeinde Leiningerland über den Anschluss- und Benutzungszwang zu entscheiden und ihn geltend zu machen.
(4) Der Eigenbetrieb kann alle seinen Betriebszweck fördernden und ihn wirtschaftlich berührenden Hilfs- und Nebengeschäfte betreiben.
(5) Der Eigenbetrieb nimmt die Aufgaben der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung in zwei Ver- und Entsorgungsgebieten mit getrennten leitungsgebundenen Einrichtungen wahr:
| 1. | Ver- und Entsorgungsgebiet Grünstadt-Land (VEG GL) mit den Ortsgemeinden Battenberg, Bissersheim, Bockenheim, Dirmstein, Ebertsheim, Gerolsheim, Großkarlbach, Kindenheim, Kirchheim, Kleinkarlbach, Laumersheim, Mertesheim, Neuleiningen, Obersülzen, Obrigheim, Quirnheim. |
| 2. | Ver- und Entsorgungsgebiet Hettenleidelheim (VEG HL) mit den Ortsgemeinden Altleiningen, Carlsberg, Hettenleidelheim, Tiefenthal, Wattenheim. |
Der Eigenbetrieb führt die Bezeichnung: Verbandsgemeindewerke Leiningerland (VGW Leiningerland).
Das Stammkapital des Eigenbetriebs beträgt | 4.700.000,00 EUR |
| Davon werden zugeordnet: | ||
| 1. | dem Wasserwerk | 2.850.000,00 EUR |
| a) | Anteil VEG Grünstadt-Land | 1.250.000,00 EUR |
| b) | Anteil VEG Hettenleidelheim | 1.600.000,00 EUR |
| 2. | der Abwasserbeseitigung | 1.850.000,00 EUR |
| a) | Anteil VEG Grünstadt-Land | 250.000,00 EUR |
| b) | Anteil VEG Hettenleidelheim | 1.600.000,00 EUR |
Der Verbandsgemeinderat beschließt über alle Angelegenheiten, die ihm durch die Gemeindeordnung und die EigAnVO vorbehalten sind und die nicht übertragen werden können; das sind insbesondere
(1) Der Verbandsgemeinderat wählt einen Werkausschuss. Die Mitglieder des Werkausschusses müssen die für dieses Amt erforderliche Sachkunde und Erfahrung besitzen. Das Nähere regelt die Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Leiningerland. Zum Werkausschuss treten die Vertreter und Vertreterinnen der Beschäftigten nach den Bestimmungen der Hauptsatzung hinzu.
(2) Neben den ihm durch die Hauptsatzung übertragenen Angelegenheiten entscheidet der Werkausschuss insbesondere über
(1) Der Bürgermeister ist Dienstvorgesetzter der Bediensteten des Eigenbetriebs sowie Dienstvorgesetzter und Vorgesetzter der Werkleitung.
(2) Beigeordnete sind in dem ihnen übertragenen Geschäftsbereich Vorgesetzte der entsprechenden Werkleitung.
(3) Die in Absätzen 1 und 2 genannten Personen können der Werkleitung nur dann Einzelweisungen erteilen, wenn sie zur Sicherstellung der Gesetzmäßigkeit, wichtiger Belange der Verbandsgemeinde Leiningerland, der Einheit der Verwaltung oder zur Wahrung der Grundsätze eines geordneten Geschäftsgangs notwendig sind.
(1) Es werden ein/e Werkleiter/in und ein/e Stellvertreter/in (Vertreter im Verhinderungsfall) bestellt.
(2) Die Werkleitung führt die laufenden Geschäfte des Eigenbetriebs, d.h. sie nimmt die selbstständige verantwortliche Leitung einschließlich Organisation und Geschäftsleitung wahr. Laufende Geschäfte sind insbesondere
jeweils soweit nicht der Verbandsgemeinderat zuständig ist.
(3) In Angelegenheiten des Eigenbetriebs vertritt die Werkleitung, soweit es sich dabei um laufende Geschäfte handelt, die Verbandsgemeinde Leiningerland nach außen.
(1) Der von der Werkleitung aufgestellte Wirtschaftsplan ist rechtzeitig vor Beginn des Wirtschaftsjahres über den Bürgermeister und den Beigeordneten nach Beratung im Werkausschuss dem Verbandsgemeinderat zur Feststellung vorzulegen.
(2) Der von der Werkleitung erstellte Beteiligungsbericht (§ 86 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. § 90 Abs. 2 Satz 1, 2 Nr. 4) ist dem Wirtschaftsplan (Absatz 1) über den Bürgermeister und den Beigeordneten nach Beratung im Werkausschuss dem Verbandsgemeinderat zur Erörterung vorzulegen. Die Verwaltung der Verbandsgemeinde hat die Einwohner über den Beteiligungsbericht in geeigneter Form zu unterrichten.
(3) Für den Eigenbetrieb wird eine Sonderkasse eingerichtet, die mit der Verbandsgemeindekasse verbunden ist.
(1) Diese Betriebssatzung tritt rückwirkend zum 01.01.2025 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Betriebssatzung der Verbandsgemeindewerke Leiningerland vom 26.10.2018 sowie die Änderung zur Betriebssatzung vom 10.05.2021 außer Kraft.
Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.