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VG Leiningerland aktuell
Ausgabe 16/2025
Der Bürgermeister informiert
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Windpark Dirmstein

Die Firma BayWa beabsichtigt, auf der Gemarkung Dirmstein 16 und auf der Gemarkung Obersülzen 1 Windrad zu errichten.

Hierzu fand am 31. März in der Festhalle Dirmstein eine sehr gut besuchte Informationsveranstaltung der Gemeinde Dirmstein zum beantragten „Windpark Dirmstein“ statt. Dort hat die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd (SGD Süd) als zuständige Genehmigungsbehörde auf den Rechtsanspruch der Antragstellerin BayWa zur Errichtung von Windrädern hingewiesen, sofern diese nicht gegen geltendes Recht verstoßen. Natur- und Artenschutz sind wesentlicher Teil der Betrachtung und Beurteilung, aber auch das Bauplanungsrecht.

Die Öffentlichkeitsbeteiligung zum Antrag auf Errichtung von 17 Windrädern wurde von der SGD Süd am gleichen Tag bekannt gegeben. Einwände sind dort bis einschließlich 10. Juni 2025 möglich (siehe dazu auch die Veröffentlichung im Amtsblatt vom 11.04.2025 (KW 15) unter den amtlichen Mitteilungen der Verbandsgemeinde Leiningerland (Seite 4).

Bauplanungsrechtliche Beurteilung:

Im Flächennutzungsplan der VG Grünstadt-Land aus 2005 liegt der beantragte Windpark in einem für Windenergie ausgeschlossenen Gebiet. Durch einen Bekanntmachungsfehler der Verwaltung verliert dieser Plan aber seine Ausschlusswirkung. Aus diesem Grund hat sich die SGD Süd über den Flächennutzungsplan hinweggesetzt und zu zwei Windrädern bereits einen Bauvorbescheid erteilt. Dieser führt zwar nicht zu Baurecht, stellt aber klar, dass allein der Flächennutzungsplan Windkraft die beiden Windräder dort nicht verhindert. Ob andere Gründe dazu führen, ist im nun beginnenden Hauptverfahren zu prüfen und zu entscheiden.

Eine Heilung dieses Bekanntmachungsfehlers war seit seiner Geltendmachung durch den Antragsteller BayWa im September 2023 durch die VG Leiningerland nicht möglich. Hierzu wäre ein aufwendiges Verfahren erforderlich gewesen, das nach den Vorgaben des Landes Rheinland-Pfalz nicht mehr vor dem 1. Februar 2024 hätte abgeschlossen werden können. Auch zu einem früheren Zeitpunkt wäre eine Heilung aber auch inhaltlich nicht möglich gewesen, da durch Bundes- und Landesgesetze das für Windkraft geeignete Dirmsteiner Gebiet (eine sogenannte Weißfläche) nicht hätte weiter reduziert werden können. Dazu liegen keine ausreichenden Beeinträchtigungen im Natur- und Artenschutz oder in sonstigen Belangen vor. Durch die grundsätzliche Privilegierung von Windrädern nach § 35 Baugesetzbuch und fehlenden harten und weichen Kriterien wäre dies eine rechtlich unzulässige Verhinderungsplanung.

Inzwischen ist das Gebiet vom Verband Region Rhein-Neckar (VRRN) mit 918 ha auch als Vorranggebiet für Windkraft vorgesehen und so in der noch laufenden Fortschreibung des Regionalplans Windenergie hinterlegt. Der Verband legt die regionale Raumnutzung auf Basis der festgelegten Grundsätze und Ziele des Landes Rheinland - Pfalz im Landesentwicklungsprogramm oberhalb der Gemeinden fest, der Regionalplan Windenergie ist ein Teil dieser Planung. Da dieser auch die im Land auszuweisenden Flächenkontingente für Windkraft beinhalten wird, hätte selbst ein wirksamer Flächennutzungsplan auf der Ebene unserer VG - mit Ausschlussfunktion für diesen Bereich - dem Projekt nicht entgegengestanden: Allerspätestens zum 31.12.2027 wird durch Bundes- und Landesgesetz auch ein wirksamer Ausschluss von Gebieten für Windkraft in Flächennutzungsplänen hinfällig.

Auch im seit 2022 laufenden Verfahren des VRRN zur Fortschreibung des Regionalplans kann sich dieser schon über eine Ausschlusswirkung hinwegsetzen, was mit der vorgesehenen Ausweisung als Vorranggebiet auch beabsichtigt ist.

Damit hatte die VG Leiningerland keine Möglichkeit, wirksam die nun zur Ausweisung für Windkraft vorgesehene zusätzliche Fläche zu vermeiden bzw. zu verringern.

Letztendlich steht mit dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) des Bundes aus 2023 der Ausbau von Windkraft und Solar im überragenden öffentlichen Interesse und dient der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit. Bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist, sollen die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführende Schutzgüterabwägung eingebracht werden (§ 2 EEG). An dieses geltende Recht müssen wir uns auf Ebene der VG halten.