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VG Leiningerland aktuell
Ausgabe 17/2026
Verbandsgemeinde Leiningerland
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Benutzungs- und Beitragssatzung für die Betreuende Grundschule der Verbandsgemeinde Leiningerland vom 17.04.2026

Aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der jeweils geltenden Fassung, der §§ 68 und 74 des Schulgesetzes für Rheinland-Pfalz (SchulG) in der jeweils geltenden Fassung, der §§ 1, 2, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes Rheinland-Pfalz (KAG) in der jeweils geltenden Fassung hat der Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde Leiningerland in seiner Sitzung am 16.04.2026 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Trägerschaft und Aufgaben

(1) Die Verbandsgemeinde Leiningerland bietet als Träger ein unterrichtsergänzendes und freiwilliges Betreuungsangebot (Betreuende Grundschule) an den Grundschulen Altleiningen, Bockenheim a.d.W., Carlsberg, Dirmstein, Ebertsheim, Gerolsheim-Laumersheim, Hettenleidelheim, Kirchheim-Kleinkarlbach und Wattenheim für die Schülerinnen und Schüler dieser Schulen an.

(2) Die Betreuende Grundschule hat die Aufgabe die Betreuung von Grundschulkindern (Klassen 1 bis 4) nach dem allgemeinen Unterricht außerhalb von Ferienzeiten zu gewährleisten. Sie dient insbesondere der besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Ein Anspruch auf individuelle Förderung besteht nicht.

(3) Das Betreuungsangebot richtet sich nach den jeweils gültigen Bestimmungen des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur des Landes Rheinland-Pfalz (Hinweise zur Einrichtung von Betreuungsangeboten an Grund-schulen des MBWWK vom 1. August 2014, Amtsblatt S.224).

(4) Es wird auch eine Hausaufgabenbetreuung angeboten, welche im Rahmen einer Aufsicht zur selbständigen Arbeit erfolgt. Eine individuelle Förderung oder Nachhilfe findet nicht statt. Eine Gewähr für die Vollständigkeit und inhaltliche Richtigkeit der Hausaufgaben wird nicht übernommen.

(5) Die Einrichtung eines Betreuungsangebotes an den Grundschulen erfolgt ab der Mindestteilnehmerzahl von acht Kindern.

(6) Das Betreuungsangebot ist eine schulische Veranstaltung im Sinne der Grundschulordnung. Die Schulleitung führt die Aufsicht über das Betreuungsangebot und ist gegenüber den Betreuungskräften weisungsbefugt. Sie hilft dem Träger im Benehmen mit dem Schulelternbeirat bei der Ermittlung des jährlichen Betreuungsbedarfs.

(7) Durch die Aufnahme entsteht ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis.

§ 2 Organisation und Durchführung

(1) Der Träger sorgt für geeignete Betreuungskräfte (fachliche, persönliche, gesundheitliche Eignung). Die Betreuung soll insbesondere geeigneten, in der Beschäftigung mit Kindern erfahrenen Erwachsenen übertragen werden. Die Betreuungskräfte haben vor der Übertragung ein erweitertes Führungszeugnis vorzulegen. Dies Auswahl der Betreuungskräfte obliegt dem Träger.

(2) Den Einsatz der Betreuungskräfte organisiert der Träger. Er sorgt dafür, dass auch bei kurzfristigem Ausfall einer Betreuungskraft die Betreuung der Gruppe durch eine Ersatzkraft gewährleistet ist.

(3) Der Träger benennt eine verantwortliche Person aus dem Betreuerteam, die mit der Schulleitung zusammenarbeitet und das Team vor Ort koordiniert. Er benennt auch eine/n gegenüber den Eltern verantwortliche/n Ansprechpartner/in. Das schulische Hausrecht bleibt hiervon unberührt.

(4) Die Betreuende Grundschule wird auf dem Schulgelände und in den Schulräumen der einzelnen Grundschulen durchgeführt.

(5) Der Träger ist für die personelle, organisatorische und finanzielle Ausstattung verantwortlich.

(6) Wird die Mindestteilnehmerzahl von acht Kindern nach § 1 Abs. 4 wiederkehrend unterschritten, oder ist aus Gründen welche der Träger nicht zu verschulden hat kein Betreuungspersonal in ausreichender Zahl mehr vorhanden bzw. zu akquirieren, kann die Betreuende Grundschule für einen bestimmten Zeitraum oder vollständig aufgelöst werden.

§ 3 Aufnahme

(1) Die Aufnahme eines Kindes in die „Betreuende Grundschule“ erfolgt für ein Schul-jahr (1.8. bis 31.7.) nach ordnungsgemäßer Anmeldung über die elektronische Plattform durch den Personensorgeberechtigten bis zum 15.03. des laufenden Jahres beim Träger.

(2) Ein Anspruch auf das Betreuungsangebot besteht grundsätzlich nicht. Die Aufnahme in die Betreuende Grundschule richtet sich nach der Anzahl der freien Plätze.

Übersteigt die Anzahl der Anmeldungen die Anzahl der vorhandenen Plätze, erfolgt die Vergabe aufgrund der nachfolgenden Kriterien in alphabetischer Reihenfolge:

a)

Kinder, die bei einem alleinerziehenden Elternteil oder Personensorgeberechtigten leben, der sich in Erwerbstätigkeit befindet, oder einer Berufsausbildung nachgeht,

b)

Kinder, deren beide Elternteile oder Personensorgeberechtigten sich in Erwerbstätigkeit befinden, oder einer Berufsausbildung nachgehen,

c)

Geschwisterkinder in der Betreuenden Grundschule.

In den Fällen der Nummern a) und b) müssen bei der Anmeldung entsprechende Nachweise (Arbeitgeberbescheinigung) beigefügt werden.

(3) Ausnahmen können nur nach Würdigung aller Umstände des Einzelfalls (Härtefallregelung) durch den Träger erfolgen (soziale oder familiäre Belastung in besonderer Weise, nachweisliche gesundheitliche oder pädagogische Gründe).

(4) Sollte nach Anwendung der Priorisierung im Sinne von § 2 Abs. 2 der Bedarf gleichberechtigter Kinder die Anzahl der vorhandenen Plätze übersteigen, so entscheidet das Los.

(5) Betreuungsplätze können nicht aufgeteilt werden.

(6) Die Aufnahme eines Kindes im laufenden Schuljahr ist bei freien Plätzen jederzeit möglich.

§ 4 Abmeldung

(1) Eine vorzeitige Abmeldung vor Ablauf des Schuljahres ist nur aus wichtigem Grund und einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende möglich.

wichtige Gründe sind insbesondere:

-

Verzug aus dem Einzugsbereich der Grundschule und der damit verbundene Schulwechsel,

-

Änderungen der Arbeitszeiten eines Personensorgeberechtigten,

-

längerekrankheitsbedingte Abwesenheitszeiten eines Kindes.

(2) Die Abmeldung ist schriftlich oder in elektronischer Form einzureichen.

(3) Der Träger ist berechtigt ein Kind aus wichtigem Grund von der Betreuung auszuschließen.

wichtige Gründe sind insbesondere:

-

wiederholtes oder schwerwiegendes Fehlverhalten des Kindes und/oder des/der Personensorgeberechtigten,

-

nachhaltiger Störung des Betreuungsbetriebs,

-

wenn sich der/die Zahlungspflichtige mit der Zahlung des Beitrages länger als zwei Monate in Verzug befindet,

-

wenn das Betreuungsangebot über einen zusammenhängenden Zeitraum, ohne Angabe von Gründen, länger als zwei Monate nicht genutzt wird.

§ 5 Betreuungsumfang und Betreuungszeiten

(1) Das Angebot umfasst für die Grundschulen Altleiningen, Bockenheim a.d.W., Carlsberg, Ebertsheim, Kirchheim-Kleinkarlbach, Gerolsheim-Laumersheim und Wattenheim eine Betreuung von montags bis freitags nach dem regulären Unterrichtsende bis 14.00 Uhr (Teilzeit), oder bis 16.00 Uhr (Vollzeit).

(2) Das Angebot umfasst in Ergänzung der Ganztagsschulen Dirmstein und Hettenleidelheim eine Betreuung freitags nach dem regulären Unterrichtsende bis 16.00 Uhr.

(3) Das Angebot umfasst für die Grundschule Hettenleidelheim (Kinder die nicht die Ganztagsschule besuchen) Kinder der 1. und 2. Klasse nach dem regulären Unterrichtsende eine Betreuung von montags bis freitags bis 13.00 Uhr, sowie freitags optional bis 16.00 Uhr.

(4) Die Betreuung findet grundsätzlich an Unterrichtstagen statt.

(5) An beweglichen Ferientagen, Studientagen sowie an sonstigen schulfreien Tagen findet keine Betreuung statt, sofern der Träger kein gesondertes Angebot bekannt gibt. Dies gilt auch bei der Teilnahme an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen des Betreuungspersonals.

(6) Eine Ferienbetreuung ist nicht Gegenstand dieser Satzung und bedarf einer gesonderten Regelung.

§ 6 Pflichten der Personensorgeberechtigten

(1) Das Verhalten der Personensorgeberechtigten in der betreuenden Grundschule ist durch Kooperation, Einhaltung von Regeln und aktive Kommunikation mit dem Personal geprägt. Personensorgeberechtigte tragen Mitverantwortung, unter-stützen die Integration, sorgen für einen reibungslosen Ablauf und respektieren die Aufsichtspflicht, die auf dem Schulgelände bei den Betreuungskräften liegt.

(2) Die Personensorgeberechtigten sind verpflichtet:

-

für das pünktliche Bringen und Abholen des Kindes Sorge zu tragen,

-

schriftlich mitzuteilen, wer zur Abholung berechtigt ist,

-

Änderungen unverzüglichanzuzeigen,

-

das Betreuungspersonal über gesundheitliche Besonderheiten, Allergien oder notwendige Medikamentengaben zu informieren,

-

für eine regelmäßige und zuverlässige Teilnahme des Kindes zu sorgen.

(3) Erkrankungen oder sonstige Abwesenheiten sind unverzüglich mitzuteilen.

§ 7 Verhalten der Kinder

(1) Die Kinder haben sich so zu verhalten, dass ein ordnungsgemäßer Betreuungsbetrieb gewährleistet ist.

(2) Den Anweisungen des Betreuungspersonals ist Folge zu leisten.

(3) Bei wiederholtem oder schwerwiegendem Fehlverhalten kann der Träger nach vorheriger Anhörung der Personensorgeberechtigten einen zeitweisen oder dauerhaften Ausschluss von der Betreuung verfügen.

§ 8 Aufsichtspflicht und Versicherungsschutz

(1) Die Aufsichtspflicht der Betreuungspersonen beginnt mit dem Anfang der bekannt gemachten Betreuungszeiten. Sie endet mit dem Verlassen des Schulgeländes.

(2) Während der Betreuungszeit auf dem Schulgelände ist die Betreuungskraft aufsichtspflichtig, für die Wege von der Grundschule nach Hause sind es die Personensorgeberechtigten.

(3) Für die Kinder besteht eine gesetzliche Unfallversicherung während des Aufenthaltes auf dem Schulgelände sowie bei Veranstaltungen im Rahmen des Betreuungsangebotes außerhalb der Einrichtung.

(4) Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Unfälle, die auf dem direkten Weg zu und von der Grundschule entstehen und deckt Personenschäden ab, nicht aber Sachschäden und Schmerzensgeld. Der Versicherungsschutz entfällt, wenn der direkte Weg verlängert oder unterbrochen wird.

(5) Für Schäden, die von den Kindern Dritten gegenüber verursacht werden, haftet der Träger nicht.

(6) Eventuelle Schadensfälle sind umgehend dem Träger bzw. seinen beauftragten Stellen (Schulleitung und Betreuungspersonen) zu melden.

(7) Für Verlust, Beschädigung oder Verwechslung mitgebrachter Gegenstände wird keine Haftung übernommen, es sei denn, der Schaden beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

§ 9 Datenschutz

(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf Grundlage der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), des Landesdatenschutzgesetzes Rheinland-Pfalz sowie des Schulgesetzes Rheinland-Pfalz.

(2) Die Daten dürfen ausschließlich für Zwecke der Organisation und Durchführung der Betreuenden Grundschulen verwendet werden.

Teil II - Beitragsordnung

§ 10 Gegenstand der Beitragsordnung

(1) Für die Teilnahme an der Betreuenden Grundschule werden Beiträge erhoben.

(2) Die Erhebung der Beiträge erfolgt nach Maßgabe des Kommunalabgabengesetzes Rheinland-Pfalz.

(3) Die Beiträge werden für die Inanspruchnahme des Betreuungsangebotes (§ 5), sowie für die Mittagsverpflegung erhoben (§ 14).

§ 11 Beitragspflicht und -schuldner

(1) Beitragspflichtig und somit Beitragsschuldner sind die Personensorgeberechtigten des betreuten Kindes.

(2) Mehrere Beitragsschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 12 Entstehung und Fälligkeit der Beiträge

(1) Die Beitragspflicht entsteht mit Beginn der Teilnahme an der Betreuung.

(2) Der Beitrag ist monatlich zu entrichten. Der Monat August ist dabei generell beitragsfrei.

(3) Bei Beginn oder Ende der Teilnahme im laufenden Kalendermonat ist der Beitrag in voller Höhe zu entrichten.

(4) Der Beitrag wird jeweils zum 10. eines Monats fällig. Die Beiträge sind grundsätzlich im SEPA-Lastschriftverfahren zu entrichten. Hierzu soll ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt werden. In begründeten Fällen kann die Zahlung auch durch Banküberweisung erfolgen.

(5) Der Beitrag ist auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn das Kind die Betreuung vorübergehend nicht besucht.

§ 13 Höhe der Beiträge

Nr.

Betreuungsumfang/-zeiten

Beiträge

1

bis 13.00 Uhr

20,00 EUR

2

bis 14.00 Uhr

40,00 EUR

3

bis 16.00 Uhr

80,00 EUR

4

bis 16.00 Uhr; nur Freitagsbetreuung

Ganztagsschulen Dirmstein und Hettenleidelheim

18,50 EUR

5

bis 13.00 Uhr (montags bis donnerstags), sowie

bis 16.00 Uhr (freitags); Ganztagsschule Hettenleidelheim (Kombipaket)

34,00 EUR

Eine stunden- oder tageweise Abrechnung findet nicht statt. Es gelten die vorbezeichneten Pauschalen. Während eines Schuljahres können die Pakete (Nr. 1-5) nicht getauscht werden. Beitragsanpassungen und Erhöhungen können nur zu Beginn eines neuen Schuljahres durch den Träger vorgenommen werden.

§ 14 Mittagsverpflegung

(1) Die Teilnahme erfolgt auf gesonderte Anmeldung beim Träger und ist für Kinder welche die Ganztagsschule besuchen, sowie das Betreuungsangebot in Vollzeit nutzen (bis 16.00 Uhr) verpflichtend, bei Teilnahme in Teilzeit (bis 14.00 Uhr) optional.

(2) Die Abrechnung erfolgt direkt zwischen Beitragsschuldner und dem beauftragten Cateringunternehmen (Pay & Order).

(3) Die Verpflegungskosten sind durch den bestehenden Dienstleistungsvertrag zwischen Träger und Caterer nicht Bestandteil dieser Satzung.

§ 15 Ermäßigungen und Befreiung

(1) Besuchen mehrere Kinder einer Familie gleichzeitig die Betreuung wird folgende Ermäßigung gewährt:

o für das zweite Kind: 50 vom Hundert,

o für das dritte und jedes weitere Kind: 75 vom Hundert.

Als erstes Kind gilt das Kind mit der höchsten Gebühr.

(2) Auf schriftlichen Antrag kann, bei nachgewiesenem Bezug von Leistungen die zur Teilnahme am Bildungs- und Teilhabepaket (BuT) berechtigen würden, eine Ermäßigung um 50 vom Hundert der Gebühren für die Betreuung gewährt werden. Die Ermäßigung ist an die Bezugsdauer der Hauptleistung gebunden. Die Gewährung kann frühestens ab dem Monat der Antragstellung erfolgen.

(3) Für die Mittagsverpflegung können Personensorgeberechtigte über das Bildungs-und Teilhabepaket (BuT) bei der jeweils zuständigen Behörde (Agentur für Arbeit, Jobcenter, Sozial- und Asylverwaltung) eine Ermäßigung beantragen. Über die Höhe der Ermäßigung entscheidet die jeweils zuständige Behörde.

(4) Bestehen nachgewiesen keine Ansprüche nach den Absätzen 2 und 3 kann ein Antrag auf Ermäßigung nach dem Sozialfond beim Träger gestellt werden.

§ 16 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.08.2026 in Kraft.

Grünstadt, den 17.04.2026
gez. Kay Kronemayer
Erster Beigeordneter

Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung oder der Ortsgemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Grünstadt, den 17.04.2026
gez. Daniel Krauß, Bürgermeister