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VG Leiningerland aktuell
Ausgabe 21/2024
Landwirtschaft, Weinbau und Forsten
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Meldung der Wein- und Traubenmostbestände

Letzter Abgabetermin: 7. August 2024

Zur Meldung der Wein- und Traubenmostbestände sind alle natürlichen und juristischen Personen verpflichtet, die gewerbsmäßig Wein und/oder Traubenmost be- oder verarbeiten, lagern oder handeln.

Die Meldepflicht erstreckt sich im Einzelnen auf:

  1. die in der Weinbaukartei erfassten Betriebe,
  2. die nicht in der Weinbaukartei erfassten Unternehmen, die Wein und Traubenmost zum Verkauf herstellen,
  3. die Unternehmen des Großhandels mit Wein und Traubenmost, soweit sie zum Berichtszeitpunkt über einen Weinbestand von mindestens 10.000 Liter verfügen.

Besondere Meldeverpflichtung bei Sektgrundwein: Sektgrundwein, der zur Schaumweinherstellung in Handelsbetrieben lagert (Sektkellereien), ist unter "Schaumwein" vom Verfügungsberechtigten nachzuweisen.

Meldeformulare sind bei der Verbandsgemeindeverwaltung sowie den weinbaulichen Dienststellen der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz erhältlich. Registrierte Nutzer können die Meldungen auch online über das WeinlnformationsPortal erstatten (wip.lwk-rlp.de). Die Meldungen müssen spätestens bis zum 7. August 2024 eingegangen sein.

Betriebe, die nicht termingerecht abliefern, sind von Teilen der Stützungsmaßnahmen (Investitionsförderung) entsprechend der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und deren Durchführungsbestimmungen ausgeschlossen bzw. müssen mit Kürzungen bei den Zuschüssen rechnen.

Für Rückfragen stehen Ihnen die Mitarbeiter der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz in den zuständigen Dienststellen gerne zur Verfügung.

Die Meldung der oenologischen Verfahren entfällt ab 2024