Planfeststellungsverfahren zum Neubau und Betrieb der Gashochdruckleitung Homburg – Rhein in den Abschnitten RO5115 – Dackenheim – Heßheim (DN 500/DP 40) und RO5296 – Anschlussleitung Großkarlbach (DN 100/DP 70)
(Aktenzeichen 21a-07-5.1.2-2022-004)
Die Creos Deutschland GmbH, Am Zunderbaum 9, 66424 Homburg, hat für oben genanntes Vorhaben ein Planfeststellungsverfahren beantragt.
Zuständige Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde ist die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Zentralreferat Gewerbeaufsicht, Stresemannstraße 3-5, 56068 Koblenz. Über die Zulässigkeit des Vorhabens wird in Form eines Planfeststellungsbeschlusses entschieden.
Möglichkeit zur Einsichtnahme in die Planunterlagen:
Die Unterlagen werden gem. § 73 Abs. 2 i.V.m § 27b VwVfG und § 43a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 EnWG ausschließlich in elektronischer Form auf den Internetseiten der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord sowie der Verbandsgemeindeverwaltungen Freinsheim, Leiningerland und Lambsheim-Heßheim in der Zeit vom 24.06.2024 bis 23.07.2024 zugänglich gemacht.
Die Unterlagen sowie weitere Informationen zum Vorhaben stehen ab dem 24.06.2024 unter folgenden Internetadressen zur Verfügung:
Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord:
https://sgdnord.rlp.de/themen/energie/netzausbau
unter der Rubrik „Laufende Verfahren“
(siehe Link „Gashochdruckleitung Homburg – Rhein, Abschnitt Dackenheim – Heßheim“)
Verbandsgemeindeverwaltung Freinsheim, Bahnhofstraße 12, 67251 Freinsheim:
https://www.vg-freinsheim.de/aktuelles/2024/planfeststellungsverfahren-gashochdruckleitung/
Verbandsgemeindeverwaltung Leiningerland, Industriestraße 11, 67269 Grünstadt:
https://www.vg-l.de/leben-wohnen/bauen-planen/bekanntmachungen/gashochdruckleitung-creos/
Verbandsgemeindeverwaltung Lambsheim-Heßheim, Mühltorstraße 25, 67245 Lambsheim:
Auf Verlangen eines Beteiligten, welches während der Dauer der Auslegung an die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord zu richten ist, kann eine alternative, leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt werden. Wenden Sie sich hierzu bitte per E-Mail an poststelle21sgdnord@sgdnord.rlp.de oder schriftlich an die folgende Adresse: Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Zentralreferat Gewerbeaufsicht, Stresemannstr. 3-5, 56068 Koblenz.
Einwendungen, Äußerungen und Fragen von Betroffenen sowie Stellungnahmen und Einwendungen von anerkannten Vereinigungen:
Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zu einen Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist – also bis einschließlich 23.08.2024 – schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen gegen den Plan erheben oder sich zum Vorhaben und dessen Umweltauswirkungen äußern, und zwar bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Stresemannstraße 3-5, 56068 Koblenz oder bei den oben genannten Verbandsgemeindeverwaltungen. Vereinigungen, die aufgrund einer gesetzlich begründeten Anerkennung befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen den Planfeststellungsbeschluss einzulegen (z. B. anerkannte Vereinigungen gemäß § 3 des Gesetzes über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG [Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz – UmwRG] in der Neufassung der Bekanntmachung vom 23.08.2017 [BGBl. I S. 3290], zuletzt geändert durch Artikel 14b des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 [BGBl. 2023 I Nr. 405]), wird bis zu einen Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist – also bis einschließlich 23.08.2024 – Gelegenheit zur Stellungnahme oder zur Erhebung von Einwendungen bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord oder den oben genannten Verbandsgemeindeverwaltungen gegeben.
Mit Ablauf der Äußerungsfrist sind für das Planfeststellungsverfahren Äußerungen und Stellungnahmen sowie alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (formelle Präklusion). Äußerungsfrist und formelle Präklusion gelten auch für Einwendungen, die sich nicht auf die Umweltauswirkungen des Vorhabens beziehen.
Einwendungen sollen neben dem leserlichen Vor- und Familiennamen auch die volle leserliche Anschrift des Einwenders/der Einwenderin enthalten. Eine Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen. Um Angabe des Aktenzeichens 21a-07-5.1.2-2022-004 wird gebeten. Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter, gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite eine Unterzeichnerin/ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter/in der übrigen Unterzeichner/innen zu bezeichnen. Vertreter/in kann nur eine natürliche Person sein. Sofern eine gleichförmige Eingabe den vorgenannten Anforderungen nicht entspricht, kann sie unberücksichtigt bleiben. Will die Behörde so verfahren, ist dies öffentlich bekanntzumachen (§§ 72 Abs. 2 und 17 Abs. 2 VwVfG). Endet die Vertretungsmacht des Vertreters, so kann die Behörde die nicht mehr Vertretenen auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen. Sind mehr als 50 Personen aufzufordern, so kann die Behörde die Aufforderung öffentlich bekannt machen. Wird der Aufforderung nicht fristgemäß entsprochen, so kann die Behörde von Amts wegen einen gemeinsamen Vertreter bestellen (§§ 72 Abs. 2 und 17 Abs. 4 VwVfG). Die Einwendungen werden der Antragstellerin zur Stellungnahme übersandt. Auf Verlangen der Einwenderin/des Einwenders werden deren/dessen Name und Anschrift unkenntlich gemacht, soweit die Angaben nicht zur Beurteilung des Inhaltes der Einwendung erforderlich sind.
Über die Einwendungen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Der Planfeststellungsbeschluss wird öffentlich bekanntgegeben, indem er für die Dauer von zwei Wochen auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde mit der Rechtsbehelfsbelehrung zugänglich gemacht wird und zusätzlich mit seinem verfügenden Teil und der Rechtsbehelfsbelehrung sowie einem Hinweis auf die Zugänglichmachung im Internet in örtlichen Tageszeitungen, die in dem Gebiet, auf das sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, verbreitet sind, bekanntgemacht wird. Nach Ablauf von zwei Wochen seit der Zugänglichmachung auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde gilt der Planfeststellungsbeschluss gegenüber den Betroffenen und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt (§ 43b Abs. 1 Nr. 3 EnWG).
Bei der Anhörungsbehörde oder den oben genannten Verbandsgemeindeverwaltungen können innerhalb der Äußerungsfrist Fragen zum Vorhaben eingereicht werden.
Beschreibung des Vorhabens:
Das Vorhaben umfasst folgende Maßnahmen:
| a) | Neubau und Betrieb des Erneuerungsabschnittes Dackenheim – Heßheim (RO5115), DN 500, DP 40; Länge 9.033,53 m; Startpunkt: östlich der Bundesstraße B 271, nördlich von Dackenheim, Flurstück-Nr. 158/8, Gemarkung Dackenheim; Endpunkt: Einbindestelle Flurstück-Nr. 1968, Gemarkung Heßheim. |
| b) | Neubau und Betrieb der Anschlussleitung Großkarlbach (RO 5296), DN 100, DP 70, Länge: 314 m; Startpunkt: Armaturengruppe: Flurstück-Nr. 1986, Gemarkung Großkarlbach; Endpunkt: Stationsgebäude: Flurstück-Nr. 1570, Gemarkung Großkarlbach (notwendige Folgemaßnahme im Sinne des § 75 Abs. 1 VwVfG). |
Neben den oben beschriebenen Projektbestandteilen sind alle mit dem Vorhaben in Zusammenhang stehenden Maßnahmen, die zur Errichtung, zum Betrieb und zur Unterhaltung der Leitungen notwendig sind, Gegenstand des Antrags (z.B. die Änderung und Anbindung angrenzender Leitungen, die Sicherung und Nutzung von Zuwegungen, Arbeitsflächen und Rohrlagerplätzen, die Ausweisung von Leitungsschutzstreifen sowie notwendige Folgemaßnahmen an anderen Anlagen).
Das Vorhaben befindet sich auf dem Gebiet folgender Kommunen:
| • | Landkreis Bad Dürkheim | ||
| - | Verbandsgemeinde Freinsheim | |
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| - | Ortsgemeinde Dackenheim |
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| - | Ortsgemeinde Weisenheim am Sand |
| - | Verbandsgemeinde Leiningerland | |
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| - | Ortsgemeinde Bissersheim |
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| - | Ortsgemeinde Großkarlbach |
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| - | Ortsgemeinde Kirchheim an der Weinstraße |
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| - | Ortsgemeinde Laumersheim |
| • | Rhein-Pfalz-Kreis | ||
| - | Verbandsgemeinde Lambsheim-Heßheim | |
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| - | Ortsgemeinde Heßheim |
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| - | Ortsgemeinde Lambsheim |
Erörterungstermin/Onlinekonsultation:
Nach § 73 Abs. 6 Satz 1 VwVfG hat die Anhörungsbehörde die rechtzeitig erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen im Sinne des § 73 Absatz 4 Satz 5 VwVfG sowie die zum Plan abgegebenen Stellungnahmen von Behörden mit der Vorhabenträgerin, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, mündlich zu erörtern. Der Erörterungstermin wird ortsüblich bekanntgemacht. Personen und Vereinigungen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, können vom Termin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind (§ 73 Abs. 6 Satz 4 VwVfG). Beim Erörterungstermin ist die Vertretung durch einen Bevollmächtigten möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist. Bei Ausbleiben eines Beteiligten im Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.
Der Erörterungstermin kann durch eine Onlinekonsultation oder, mit Einwilligung der zur Teilnahme Berechtigten, durch eine Video- oder Telefonkonferenz ersetzt werden. Bei einer Onlinekonsultation ist den zur Teilnahme Berechtigten Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder elektronisch zu äußern (§ 27c Abs. 1 und Abs. 2 VwVfG).
Kosten:
Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertretungsbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.
Veränderungssperre und Vorkaufsrecht:
Mit Beginn der Internetveröffentlichung des Planes tritt die Veränderungssperre des § 44a EnWG in Kraft. Auf den vom Plan betroffenen Flächen, wie sie insbesondere in den Teilen B und E der Planunterlagen bezeichnet sind, dürfen bis zu ihrer Inanspruchnahme keine wesentlich wertsteigernden oder die geplanten Baumaßnahmen erheblich erschwerenden Veränderungen vorgenommen werden. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt der Vorhabenträgerin ein Vorkaufsrecht an diesen Flächen zu (§ 44a Abs. 3 EnWG).
Umweltverträglichkeitsprüfung:
Für das Vorhaben war gemäß § 5 Abs. 1 sowie §§ 6 bis 14 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung vom 18.03.2021 (BGBl. I S. 540) festzustellen, ob die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht) besteht. § 7 Abs. 1 UVPG sieht in Verbindung mit Ziffer 19.2.3 der Anlage 1 zum UVPG für die Errichtung und den Betrieb einer Gasversorgungsleitung im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes mit einer Länge von 5 km bis 40 km und einem Durchmesser von mehr als 300 mm die Durchführung einer Allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles vor. Nach § 7 Abs. 1 Satz 3 UVPG besteht in diesem Fall die UVP-Pflicht, wenn das Neuvorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 25 Abs. 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Die am 02.05.2022 durchgeführte Allgemeine Vorprüfung ergab, dass das Vorhaben zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen führen kann. Für das Vorhaben besteht daher die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung.
Die Anhörung zu den ausgelegten Planunterlagen ist gleichzeitig die Einbeziehung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens nach § 18 Abs. 1 UVPG. In den Planunterlagen ist ein UVP-Bericht (§ 16 UVPG) enthalten. Die Planunterlagen beinhalten insbesondere folgende Unterlagen: einen Erläuterungsbericht zum Vorhaben, Übersichtspläne im Maßstab 1:25.000 bzw. 1:2.000, Regelprofile, Arbeitsstreifen, Lagepläne im Maßstab 1:500, Längsschnitte, Kreuzungsdetailpläne, Detailpläne der Armaturengruppen, Bauwerksverzeichnisse, Boden- und Baugrundgutachten, einen Fachbeitrag Naturschutz mit Plänen (meist im Maßstab 1:500), eine Natura-2000-Vorprüfung, einen Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie, Unterlagen zu Gewässerkreuzungen, Wegerechtspläne und ein Wegerechtsregister.
Der Plan enthält außerdem die folgenden entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UVPG: Raumordnerische Entscheide vom 24.11.2015 und vom 22.10.2021, Stellungnahme der SGD Nord vom 23.08.2016 zur Integration von Anschlussleitungen (ø {{lt}} 300 mm) in das Planfeststellungsverfahren, Bescheid über die Feststellung der UVP-Pflicht, allgemeine UVPG-Vorprüfung gemäß § 7 UVPG, eine Scoping-Tischvorlage nebst Übersichtsplan sowie die Unterrichtung der Vorhabenträgerin zum Untersuchungsrahmen gemäß § 15 Abs. 1 UVPG.
Rechtsgrundlagen:
Das Planfeststellungsverfahren wird aufgrund folgender Rechtsvorschriften durchgeführt: § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 sowie der Absätze 4 und 5, §§ 43a ff. des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG) vom 07.07.2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14.05.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 151) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 sowie § 4 Landesverwaltungsverfahrensgesetz Rheinland-Pfalz (LVwVfG) vom 23.12.1976 (GVBl. S. 308), zuletzt geändert durch § 48 des Gesetzes vom 22.12.2015 (GVBl. S. 487), in Verbindung mit den §§ 72 bis 77 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung vom 23.01.2003 (BGBl. I S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 04.12.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 344), in Verbindung mit den §§ 15 ff. des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung vom 18.03.2021 (BGBl. I S. 540), geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 08.05.2024 (BGBl. I Nr. 151).