Der Verbandsgemeinderat hat aufgrund von § 98 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen:
Mit dem 2. Nachtragshaushaltsplan werden festgesetzt:
|
| gegenüber bisher | verändert um | nunmehr festgesetzt auf |
|
|
|
|
|
|
| Euro | Euro | Euro |
|
|
|
|
|
| 1. im Ergebnishaushalt |
|
|
|
| der Gesamtbetrag der Erträge | 20.242.960 | 661.720 | 20.904.680 |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen | 20.165.260 | 703.710 | 20.868.970 |
| E23 | der Jahresüberschuss | 77.700 | - 41.990 | 35.710 |
|
|
|
|
|
| 2. im Finanzhaushalt |
|
|
|
|
|
|
|
|
| F23 | der Saldo der ordentlichen Ein- und |
|
|
|
| Auszahlungen | 1.547.860 | 54.260 | 1.602.120 |
|
|
|
|
|
| F27 | die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit | 602.950 | 2.807.600 | 3.410.550 |
| F32 | die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | 3.718.250 | 8.242.350 | 11.960.600 |
| F33 | der Saldo der Ein- und Auszahlungen |
|
|
|
| aus Investitionstätigkeit | - 3.115.300 | - 5.434.750 | - 8.550.050 |
|
|
|
|
|
| F40 | der Saldo der Ein- und Auszahlungen |
|
|
|
| aus Finanzierungstätigkeit | 1.567.440 | 5.380.490 | 6.947.930 |
|
|
|
|
|
1. Im Wirtschaftsplan „Abwasserbeseitigung“ für das Wirtschaftsjahr 2023 wird
im Erfolgsplan
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 6.775.100 Euro |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 8.773.873 Euro |
| Ergebnis | - 1.998.773 Euro, |
| im Vermögensplan | ||
| die Finanzierungsmittel auf | 9.888.160 Euro |
| der Finanzierungsbedarf auf | 9.888.160 Euro |
| Investitionen | 7.868.960 Euro |
festgesetzt.
2. Im Wirtschaftsplan „Wasserversorgung“ für das Wirtschaftsjahr 2023 wird
im Erfolgsplan
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 4.805.700 Euro |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 5.443.600 Euro |
| Ergebnis | - 637.900 Euro, |
| im Vermögensplan | ||
| die Finanzierungsmittel auf | 4.759.500 Euro |
| der Finanzierungsbedarf auf | 4.759.500 Euro |
| Investitionen | 4.199.000 Euro |
| Für die Photovoltaikanlage auf den Feuerwehrhäusern | ||
| im Erfolgsplan | ||
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 22.000 Euro |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 22.000 Euro |
| Ergebnis | 0 Euro |
| Im Vermögensplan | ||
| die Finanzierungsmittel auf | 9.700 Euro |
| der Finanzierungsbedarf auf | 9.700 Euro |
| Investitionen | 0 Euro |
festgesetzt.
1. Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird gegenüber der bisherigen Festsetzung neu festgesetzt für
| zinslose Kredite | von bisher |
| Euro auf |
| Euro |
| verzinste Kredite | von bisher | 2.383.380 | Euro auf | 7.792.810 | Euro |
| zusammen | von bisher | 2.383.380 | Euro auf | 7.792.810 | Euro |
2. Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung bleibt unverändert bei 35.000.000 Euro.
Für die Eigenbetriebe und die Einrichtungen nach § 85 Abs. 2 GemO, die mit einem Eigenbetrieb verbunden sind oder die nach den Vorschriften der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung verwaltet werden, wird der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite im jeweiligen Wirtschaftsplan festgesetzt.
1. Der Gesamtbetrag der Kredite im Jahr 2023 einschließlich Förderdarlehen wird festgesetzt
| auf | 8.578.000 Euro |
| davon entfallen auf den Vermögensplan |
|
| a) Abwasserbeseitigung | 5.390.000 Euro |
| b) Wasserversorgung | 3.188.000 Euro |
2. Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung im Jahr 2023 wird festgesetzt auf
| a) Abwasserbeseitigung | 500.000 Euro |
| b) Wasserversorgung | 600.000 Euro |
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt von bisher 0 Euro auf 3.125.000 Euro.
Die Verpflichtungsermächtigungen werden eingegangen zulasten
| des Haushaltsjahres 2024 mit | 2.865.000 Euro |
| des Haushaltsjahres 2025 mit | 260.000 Euro |
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, ändert sich von bisher 0 Euro auf 980.000 Euro.
Der Umlagesatz für das Haushaltsjahr 2023 wird gem. § 32 Finanzausgleichsgesetz (LFAG) wie folgt festgesetzt:
| 1. Steuerkraftmesszahlen der Grundsteuer A mit | 26,86 % | (bisher 27,54 %) |
| 2. Steuerkraftmesszahlen der Grundsteuer B mit | 26,86 % | (bisher 27,54 %) |
| 3. Steuerkraftmesszahlen der Gewerbesteuer mit | 26,86 % | (bisher 27,54 %) |
| 4. Steuerkraftmesszahlen der Gemeindeanteile an der Einkommen- und Umsatzsteuer mit | 26,86 % | (bisher 27,54 %) |
| 5. Ausgleichsleistung nach § 28 LFAG mit | 26,86 % | (bisher 27,54 %) |
| 6. Schlüsselzuweisung A mit | 26,86 % | (bisher 27,54 %) |
| 7. Zuweisung für Stationierungsgemeinden und zentrale Orte | 26,86 % |
|
Die Verbandsgemeinde erhebt zum Ausgleich des Vorteils, der den Gemeinden durch die Wahrnehmung der Trägerschaft der Verbandsgemeinde bei den Grundschulen und Schulturnhallen entsteht, nach § 26 Abs. 2 FAG eine Sonderumlage. Die Sonderumlage wird von allen Gemeinden im Gebiet der Verbandsgemeinde - mit Ausnahme der Ortsgemeinde Obrigheim, die selbst Träger einer Grundschule ist, - erhoben.
Die Sonderumlage ergibt sich, indem die ungedeckten Aufwendungen der Verbandsgemeinde für alle in ihrer Trägerschaft stehenden Grundschulen und Schulturnhallen ermittelt und nach den Umlagegrundlagen der Gemeinden (ohne Obrigheim) verteilt werden.
| Der vorläufige Umlagesatz wird neu festgesetzt auf | 8,64 % (bisher 8,46 %) |
der Umlagegrundlagen, die der Berechnung der Verbandsgemeindeumlage zugrunde gelegt werden.
Der vorläufige Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2021 beträgt 33.676.289,42 Euro (unter Berücksichtigung des vorläufigen Abschlusses).
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 beträgt 33.704.709,42 Euro und zum 31.12.2023 33.740.419,42 Euro.
Die Bewilligung von Altersteilzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wurde in drei bereits bestehenden Fällen zugelassen.
Über eine Verlängerung des mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft getretenen TV FlexAZ konnte zwischen den Tarifvertragsparteien in den aktuell abgeschlossenen Tarifverhandlungen keine Einigung erzielt werden.
Aus diesem Grunde können bei der Verbandsgemeinde Leiningerland ab dem Jahr 2023 derzeit keine weiteren Altersteilzeitverträge geschlossen werden.
1. Die Sätze der Gebühren und Beiträge für die Verbandsgemeindeeinrichtungen der ehemaligen Verbandsgemeinde Grünstadt-Land werden in gesonderten Satzungen festgelegt.
2. Die Sätze der Gebühren und Beiträge für die Verbandsgemeindeeinrichtungen der ehemaligen Verbandsgemeinde Hettenleidelheim werden wie folgt festgelegt:
Entgelte Abwasserbeseitigung
Die Entgelte der Abwasserbeseitigungseinrichtungen werden für das Wirtschaftsjahr 2023 wie folgt festgesetzt:
| 1. Gebühren Schmutzwasser (einschl. Abwasserabgabe) | pro m³ | 2,99 € |
| 2. Wiederkehrender Beitrag für Niederschlagswasser mit | ||
| Abflussbeiwerten vervielfachte Grundstücksfläche | pro m² | 0,35 € |
| 3. Benutzungsgebühr für Niederschlagswasser je m² | ||
| angeschlossene Fläche | pro m² | 0,67 € |
4. Einmaliger Beitrag Schmutzwasser für erstmalige
| Herstellung | je Berechnungseinheit | 6,09 € |
Dies gilt nur für Grundstücke und Grundstücksteile, die nach § 4 Abs. 2 der Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung in der Neufassung vom 10.12.2004 abzurechnen sind.
5. Einmaliger Beitrag Niederschlagswasser für die erstmalige
| Herstellung | je Berechnungseinheit | 6,75 € |
Dies gilt nur für Grundstücke und Grundstücksteile, die nach § 4 Abs. 2 der Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung in der Neufassung vom 10.12.2004 abzurechnen sind.
6. Kostenersatz für laufende Aufwendungen der Straßenentwässerung je m² zu entwässernde Straßenfläche bei Gemeindestraßen:
| Altleiningen | 0,83 € |
| Carlsberg | 0,56 € |
| Hettenleidelheim | 0,36 € |
| Tiefenthal | 0,95 € |
| Wattenheim | 0,51 € |
| bei Kreisstraßen | 0,48 € |
| bei Landesstraßen | 0,36 € |
Entgelte Wasserversorgung
Die Entgelte der Wasserversorgung werden für das Wirtschaftsjahr 2023 wie folgt festgesetzt:
| 1. Gebühren für Frischwasser | pro m³ | 2,77 € |
2. Wiederkehrender Beitrag für die Vorhaltung eines Wasseranschlusses bzw. einer Anschlussmöglichkeit bei einem Wasserzähler der Nenngröße bis zu
| 5 cbm monatlich | 8,15 € |
| 15 cbm monatlich | 16,30 € |
| 20 cbm monatlich | 32,59 € |
| über 20 cbm monatlich | 81,48 € |
3. Einmaliger Beitrag für die erstmalige Herstellung
| je Berechnungseinheit | 5,25 € |
Dies gilt nur für Grundstücke oder Grundstücksteile, die nach § 4 Abs. 2 der Entgeltsatzung Wasserversorgung in der Neufassung vom 10.12.2004 abzurechnen sind.
Auf die Entgelte für die Wasserversorgung wird die gesetzlich vorgeschriebene Mehrwertsteuer berechnet.
Hinweis:
Die 2. Nachtragshaussatzung mit -plan und Anlagen für das Jahr 2023 liegt zur Einsichtnahme vom 26.06.2023 bis 05.07.2023 bei der Verbandsgemeinde Leiningerland, Industriestraße 11, 67269 Grünstadt, Zimmer 204, öffentlich aus und kann in der Zeit von Montag bis Freitag, 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr sowie Montag und Dienstag von 13.30 Uhr bis 16.00 Uhr und Donnerstag von 13.30 Uhr bis 18.00 Uhr eingesehen werden
Darüber hinaus ist die 2. Nachtragshaushaltssatzung mit -plan und Anlagen für das Jahr 2023 auf der Homepage der Verbandsgemeindeverwaltung Leiningerland unter dem Link: https://www.vg-l.de/haushalt/ einsehbar.
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten, wenn die Rechtsverletzung innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist
(§ 24 Abs. 6 Satz 4 GemO).