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VG Leiningerland aktuell
Ausgabe 25/2026
Verbandsgemeinde Leiningerland
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Bekanntmachung

Die Kreisverwaltung Bad Dürkheim gibt hiermit gemäß § 6 Abs. 2 und 4. i. V. m. § 4 Abs. 5 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) folgendes bekannt:

Verbandsordnung  des Forstzweckverbandes

"Jerusalemsberg Leiningerwald"

vom 01.04.2025 

Die Kreisverwaltung Bad Dürkheim hat mit Schreiben vom 18.02.2026 als zuständige Behörde gemäß § 5 Absatz 1 Nr. 1 KomZG aufgrund der Beschlussfassung der Verbandsversammlung folgende Verbandsordnung festgestellt:

Präambel

Die Ortsgemeinden Altleiningen, Battenberg, Carlsberg, Gerolsheim, Kirchheim, Kleinkarlbach, Lambsheim, Neuleiningen, Wattenheim sowie die Stadt Grünstadt bilden einen Zweckverband zur gemeinsamen Waldbewirtschaftung. Sie haben auf der Grundlage des § 4 Abs. 1 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) vom 22.12.1982, in der jeweils geltenden Fassung, sowie des § 30 Landeswaldgesetz (LWaldG) vom 30.11.2000, in der jeweils geltenden Fassung, folgende Verbandsordnung für den „Forstzweckverband Jerusalemsberg-Leiningerwald" in der Sitzung am 10.03.2025 beschlosssen:

Die Kreisverwaltung Bad Dürkheim als die nach § 5 Abs. 1 KomZG zuständige Behörde stellt gern. § 6 Abs. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 KomZG die Neufassung der Verbandsordnung, die rückwirkend zum 01.04.2025 in Kraft tritt, wie folgt fest:

§ 1 

Verbandsmitglieder

Verbandsmitglieder sind:

1)

die Ortsgemeinde Altleiningen

2)

die Ortsgemeinde Battenberg

3)

die Ortsge(lleinde Carlsberg

4)

die Ortsgemeinde Gerolsheim

5)

die Stadt Grünstadt

6)

die Ortsgemeinde Kirchheim /Wstr.

7)

die Ortsgemeinde Kleinkarlbach

8)

die Ortsgemeinde Lambsheim

9)

die Ortsgemeinde Neuleiningen

10)

die Ortsgemeinde Wattenheim

§ 2 

Erweiterung des Zweckverbandes

1) Weitere waldbesitzende Körperschaften des öffentlichen Rechts können als Mitglieder dem Verband beitreten, wenn ihre Forstbetriebe in räumlicher oder wirtschaftlicher Beziehung mit den in § 1 genannten Mitgliedern stehen.

2) Privatforstbetriebe können nach § 2 Abs. 2 KomZG durch den Forstzweckverband mitbewirtschaftet werden, wenn die Betriebe im räumlichen Zusammenhang mit solchen der Mitglieder liegen.

3) Der Beitritt nach Abs. 1 und der Anschluss nach Abs. 2 bedürfen der Zustimmung der Verbandsversammlung.

§ 3 

Name und Sitz des Zweckverbandes

Der Zweckverband führt die Bezeichnung "Forstzweckverband Jerusalemsberg-Leiningerwald". Er hat seinen Sitz in Grünstadt, Verbandsgemeindeverwaltung Leiningerland. Die Verwaltungsgeschäfte des Zweckverbandes führt die Verbandsgemeindeverwaltung Leiningerland.

Er ist ein forstwirtschaftlicher Zusammenschluss im Sinne des § 30 Landeswaldgesetz (LWaldG) in Verbindung mit § 4 Abs. 1 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG).

§ 4 

Zweck und Aufgaben des Zweckverbandes

1) Der Verband hat die Aufgabe, die gemeinsame Bewirtschaftung der Forstbetriebe der Verbandsmitglieder zu fördern. Auf diesem Wege soll die Zukunftsfähigkeit der Forstbetriebe verbessert und die Wahrnehmung forstpolitischer Belange gestärkt werden. Rechte und Pflichten der Verbandsmitglieder auf Grund des Landeswaldgesetzes und der hierzu ergangenen Durchführungsverordnung bleiben unberührt, soweit diese nicht auf den Verband übergegangen sind.

2) Ab dem Forstwirtschaftsjahr 2017 übernimmt der Forstzweckverband von den Mitgliedern die Aufgabe der Bewirtschaftung der kommunalen Waldflächen. Einzelheiten der Aufgaben sind in dem Anhang „Durchführung der gemeinsamen Bewirtschaftung der Waldflächen der Ortsgemeinden und Stadt des Forstzweckverbandes Jerusalemsberg-Leiningerwald" ge-regelt; dieser Anhang ist Bestandteil dieser Verbandsordnung.

3) Dem Verband obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

a)

Die Entscheidung über die Einstellung, Beschäftigung, Entlohnung, Beförderung und Entlassung eigener tariflich Beschäftigter und Beamter,

b)

die Abstimmung der gesamten Planung und der Durchführung der Forstbetriebsarbeiten einschließlich der Walderschließung in den Forstbetrieben der Mitglieder,

c)

die Verwertung der Walderzeugnisse, insbesondere der Holzverkauf

d)

die Durchführung von Maßnahmen der Umweltbildung, Umwelterziehung, Waldpädagogik und Öffentlichkeitsarbeit,

e)

die Regelung des Einsatzes von Unternehmern für Forstbetriebsarbeiten,

f)

die Anschaffung und Unterhaltung der erforderlichen Fahrzeuge, Maschinen und Geräte,

g)

die Übernahme von Dienstleistungen für Dritte gegen Kostenerstattung,

h)

die Bestellung von Beauftragten, Paten sowie vergleichbarer Ehrenämter und die Festlegungen zu deren Aufwandsentschädigung

4) Für die Zusammenarbeit zwischen dem Verband und dem Forstamt gilt § 27 LWaldG entsprechend.

§ 5 

Organe des Verbandes

1) Organe des Zweckverbandes sind die/der Verbandsvorsteherin/Verbandsvorsteher und die Verbandsversammlung.

2) Die/Der Verbandsvorsteherin/Verbandsvorsteher und seine/sein Stellvertreterin/Stellvertreter werden von der Verbandsversammlung für die Dauer der Wahlzeit der kommunalen Vertretungen gewählt, leiten den Verband und vertreten ihn nach innen und außen.

3) Für die Tätigkeit der Verbandsorgane und deren Zuständigkeiten gelten, soweit in dieser Verbandsordnung keine abweichenden Regelungen getroffen worden sind, die Vorschriften der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz sinngemäß (§ 7 KomZG).

4) Die/Der Verbandsvorsteherin/Verbandsvorsteher erhält eine Aufwandsentschädigung über deren Höhe die Verbandsversammlung beschließt.

§ 6 

Verbandsversammlung

1) Der Verbandsversammlung gehören an:

a)

die/ der Verbandsvorsteherin/ Verbandsvorsteher

b)

die zur Vertretung der Verbandsmitglieder befugten oder bestellten Personen.

2) Jedes Verbandsmitglied hat eine der Flächengröße des vertretenen Waldbesitzes entsprechende Stimmenzahl. Diese berechnet sich nach der Holzbodenfläche. Auf je angefangene 100 ha Holzbodenfläche entfällt eine Stimme. Die Stimmen eines Verbandsmitgliedes können nur einheitlich ab-gegeben werden.

3) Nach dem Waldbesitz der Verbandsmitglieder zum 01.08.2021 entfallen auf

Verbandsmitglied.

Holzbodenfläche

(Hektar)

Anzahl der

Stimmen

Ortsgemeinde Altleiningen

302,7 ha

4 Stimmen

Ortsgemeinde Battenberg

143,87 ha

2 Stimmen

Ortsgemeinde Carlsberg

36,6 ha

1 Stimme

Ortsgemeinde Gerolsheim

53,4 ha

1 Stimme

Stadt Grünstadt

16,2 ha

1 Stimme

Ortsgemeinde Kirchheim

216,80 ha

3 Stimmen

Ortsgemeinde Kleinkarlbach

226,63 ha

3 Stimmen

Ortsgemeinde Lambsheim

195,1 ha

2 Stimmen

Ortsgemeinde Neuleiningen

119,9 ha

2 Stimmen

Ortsgemeinde Wattenheim

705,5 ha

8 Stimmen

Summe Verband

2016,7 ha

27 Stimmen

4) Die Ortsbürgermeister/Bürgermeister sind kraft Amtes Mitglieder der Verbandsversammlung. Die Mitgliedschaft der Verbandsmitglieder wird auf die jeweilige Wahlperiode des Gemeinderates beschränkt.

5) Ist die/der Verbandsvorsteherin/Verbandsvorsteher nicht gleichzeitig gesetzlicher Vertreter eines Verbandsmitglieds hat sie/er kein Stimmrecht.

6) An den Verbandsversammlungen sollen die/der Leiterin/Leiter des Forstamtes und/oder die/der zuständige Forstrevierleiterin/Forstrevierleiter mit beratender Stimme teilnehmen. Bei Bedarf können unter den Voraussetzungen des § 35 Abs. 2 GemO Sachverständige in der Verbandsversammlung gehört werden

§ 7 

Aufgaben der Verbandsversammlung

Die Verbandsversammlung beschließt insbesondere über

a)

die Verbandsumlage zur Deckung des aufgabenbezogenen Finanzbedarfs, die jährlich festzusetzen ist,

b)

die Haushaltssatzung, den Haushaltsplan, den Stellenplan,

c)

die Entgegennahme und Feststellung des Jahresabschlusses sowie die Entlastung der/des Verbandsvorsteherin/Verbandsvorstehers und ihrer/seiner Stellvertreterin/Stellvertreters,

d)

die Maßnahmen, die zur Erfüllung der Aufgaben des Verbandes erforderlich sind, soweit nicht auf den Verbandsvorsteher übertragen,

e)

die Geschäftsordnung,

f)

die Wahl der/des Verbandsvorsteherin/Verbandsvorstehers und der/des stellvertretenden Verbandsvorsteherin/Verbandsvorstehers sowie die Entscheidung über deren Aufwandsentschädigung,

g)

die Wahl der Mitglieder von Ausschüssen,

h)

die Einstellung, Beschäftigung, Beförderung und Entlassung der tariflich Beschäftigten und Beamten bei Stellen ab TVÖD EG 9b oder gleichwertiger Besoldung sowie der Bestellung von Beauftragten, Paten und vergleichbarer Ehrenämter mit einer Aufwandsentschädigung höher als 250 € im Monat.

§ 8 

Übertragung von Aufgaben auf den Verbandsvorsteher

Auf den Verbandsvorsteher wird die Entscheidung über folgende Angelegenheiten übertragen:

1) Die Ernennung eigener Beamter nach Auswahl und Entscheidung durch die Verbandsversammlung,

2) Entscheidungen zu den Aufgaben§ 4 Abs. 3 Ziffer a) bei Stellen bis zu TVÖD EG 9a oder gleichwertiger Besoldungsgruppe sowie zu Ziffer i) bis zu einer Aufwandsentschädigung von 250 € monatlich gemäß Stellenplan/Haushaltsplan des Forstzweckverbandes,

3) Verfügungen über Verbandsvermögen bis zu einer Wertgrenze von 5.000,00 € im Einzelfall,

4) Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und der Aufgaben gemäß§ 4 Abs. 3 Ziffer c) bis i) in Absprache mit der forstlichen Betriebsleitung/Revierleitung,

5) Stundung verbandlicher Forderungen bis zu einem Betrag von 5.000,00 € im Einzelfall sowie

6) Entscheidung über außerplanmäßige Ausgaben, die im Rahmen des Haushaltsplans an anderer Stelle gegenfinanziert werden können, bis zu einem Betrag von 5.000,00 € im Einzelfall, in solchen Fällen ist der Verbandsvorsteher zu einer Berichterstattung in der nächsten Verbandsversammlung verpflichtet

7) Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln zur Fristwahrung.

§ 9 

Ausschüsse der Verbandsversammlung

1) Die Verbandsversammlung bildet einen Rechnungsprüfungsausschuss, der aus mindestens 3 Mitgliedern, höchstens jedoch aus 5 Mitgliedern besteht.

2) Die Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses werden von der Verbandsversammlung gewählt.

§ 10 

Rechte und Pflichten der Zweckverbandsbeamten

Auf die Rechtsverhältnisse der Zweckverbandsbeamtinnen/Zweckverbandsbeamten finden die jeweiligen beamtenrechtlichen Vorschriften für die mittelbaren Staatsbeamten Anwendung.

§ 11 

Einladung und Beschlussfähigkeit der Verbandsversammlung

1) Die Verbandsversammlung wird nach Bedarf, mindestens einmal jährlich, durch die/den Verbandsvorsteherin/Verbandsvorsteher unter schriftlicher Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Zwischen Einladung und Sitzung müssen -dringende Fälle ausgenommen- mindestens vier volle Kalendertage liegen.

2) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn bei der Beschlussfassung mehr als die Hälfte der Mitglieder, die mehr als die Hälfte der Stimmen vertreten, anwesend sind. Die Zahl der anwesenden Mitglieder und die von ihnen vertretenen Stimmen sind für die Beschlussfähigkeit ohne Bedeutung, wenn die Verbandsversammlung wegen Beschlussunfähigkeit zum zweiten Male zur Verhandlung über denselben Gegenstand eingeladen ist. Bei der zweiten Einladung ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen.

3) Die Beschlüsse der Verbandsversammlung werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

4) Im Übrigen gelten für die Einladung und verfahrensmäßige Durchführung der Verbandsversammlung die diesbezüglichen Bestimmungen der Gemeindeordnung sinngemäß.

§ 12 

Aufteilung des Eigenkapitals, Deckung des Finanzbedarfs

1) Die Aufteilung des Eigenkapitals des Verbandes auf die einzelnen Verbandsmitglieder erfolgt entsprechend der Holzbodenfläche.

2) Die zur Deckung der Ausgaben - mit Ausnahme der in den Absätzen 3 genannten Ausgaben - erforderlichen Mittel werden von den Verbandsmitgliedern durch eine Verbandsumlage aufgebracht.

Die Umlage wird nach der Holzbodenfläche sowie nach den Verteiler-schlüsseln des aktuellen Forsteinrichtungswerkes (FEW) berechnet und ist alljährlich im Haushaltsplan festzusetzen. Zur Führung der laufenden Geschäfte sind auf Anforderung vierteljährliche Vorschusszahlungen zu leisten.

3) Lasten, insbesondere Versorgungslasten, die vor der Gründung bzw. dem Beitritt zum Verband entstanden sind, werden weiterhin von den betroffenen Verbandsmitgliedern getragen. Der Verband tritt insoweit nicht in die bestehenden Verpflichtungen ein.

§ 13 

Verbandshaushalt

1) Für die Aufstellung der Haushaltssatzung und des Haushaltsplanes sowie für die Haushaltswirtschaft und die Jahresrechnung des Verbandes gelten die für Gemeinden maßgeblichen Vorschriften (siehe § 7 Abs. 1 Nr. 8. KomZG).

2) Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 14 

Versorgungslasten

Hinsichtlich der bisherigen und künftigen Versorgungslasten wird folgende Regelung getroffen:

Die ab 01.01.2015 hinzugekommenen Forstbetriebe

Battenberg

Heidenfeldwald

Gerolsheim

Heidenfeldwald

Lambsheim

Heidenfeldwald

werden zur Finanzierung der Versorgungslasten nur herangezogen, soweit sie ab 01.01.2015 entstehen.

Der ab 01.01.2019 hinzugekommen Forstbetrieb Carlsberg wird zur Finanzierung der Versorgungslasten nur herangezogen, soweit sie ab 01.01.2019 entstehen.

§ 15 

Bekanntmachungen

Die öffentlichen Bekanntmachungen des Zweckverbandes erfolgen wie es bei den dem Verband angeschlossenen Mitgliedern vorgeschrieben ist.

§ 16 

Änderung der Verbandsordnung, Auflösung des Verbandes

1) Änderungen der Verbandsordnung bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Verbandsmitglieder und der Feststellung durch die Errichtungsbehörde.

2) Beschlüsse die den Beitritt oder das Ausscheiden eines Verbandsmitglieds betreffen, bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Verbandsversammlung.

3) Das Ausscheiden eines Verbandsmitglieds aus der Aufgabe der gemeinsamen Bewirtschaftung ist nur jeweils mit Ablauf des gültigen Betriebsplanes (Forsteinrichtungswerkes) möglich. Das Ausscheiden ist durch das betreffende Verbandsmitglied mit einer Frist von mindestens einem Jahr schriftlich bei der/dem Verbandsvorsteherin/Verbandsvorsteher zu beantragen.

4) Die Auflösung des Verbandes bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Verbandsmitglieder und der Bestätigung durch die Errichtungsbehörde.

5) Bei Auflösung des Verbandes wird das, von diesem erworbene, bewegliche und unbewegliche Vermögen in dem Verhältnis aufgeteilt, in dem die Verbandsmitglieder zu seiner Finanzierung beigetragen haben. Das Gleiche gilt sinngemäß für die Aufteilung der Schulden und Verbindlichkeiten. Ferner sind die Verpflichtungen aus bestehenden Dienst- und Versorgungsverhältnissen zu regeln.

6) Bei Ausscheiden eines oder mehrerer Verbandsmitglieder aus dem Verband gilt Absatz 5 sinngemäß. Eine Herausgabe von beweglichen oder unbeweglichen Vermögensgegenständen kann nicht verlangt werden, solange diese zur Erfüllung der Verbandsaufgaben benötigt werden. Stattdessen ist gegebenenfalls ein entsprechender Geldbetrag zu leisten.

7) Kann über die vermögensrechtliche Auseinandersetzung unter den Verbandsmitgliedern keine Einigung erzielt werden, ist durch die/den Verbandsvorsteherin/Verbandsvorsteher die Entscheidung der nach dem Landesgesetz über die kommunale Zusammenarbeit zuständigen Aufsichtsbehörde einzuholen. Die Entscheidung der Aufsichtsbehörde ist für alle Beteiligten verbindlich.

8) Die jeweiligen Mitglieder des Zweckverbandes verpflichten sich, im Falle eines Verkaufsvorhabens, diese zum Verkauf angedachten Flächen zuerst den übrigen Verbandsmitgliedern anzubieten.

§ 17 

Schlussbestimmungen

Soweit die Rechtsverhältnisse des Verbandes in der vorstehenden Verbandsordnung nicht geregelt sind, gelten die Bestimmungen des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit, der Gemeindeordnung und des Lan-deswaldgesetzes und der Landesverordnung zur Durchführung des Landeswaldgesetzes.

§ 18 

Salvatorische Klausel

Sollten Bestimmungen der Verbandsordnung rechtsunwirksam. sein oder werden, so wird der Bestand der Verbandsordnung davon nicht berührt. Die Mitglieder verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch ihren Sinn entsprechende rechtswirksame Bestimmungen zu ersetzen.

§ 19 

Inkrafttreten

Diese Verbandsordnung tritt rückwirkend zum 01.04.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verbandsordnung vom 01.08.2021 außer Kraft.

Grünstadt, den 17.12.2025
gez. Carsten Brauer
Verbandsvorsteher
Kreisverwaltung Bad Dürkheim
Bad Dürkheim, den 18.02.2026
i. A. gez. Rolf Kley