Titel Logo
VG Leiningerland aktuell
Ausgabe 26/2024
Verbandsgemeinde Leiningerland
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Austausch- und Sanierungsprogramm von Einzelraumfeuerungsanlagen

Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe wie Kaminöfen, die vor dem 22.03.2010 errichtet wurden (Datum auf dem Typenschild), mussten bisher in der Regel keine konkreten Emissionsanforderungen erfüllen, weil sie üblicherweise eine Nennwärmeleistung unter 15 kW hatten.

Für diese Anlagen sieht die 1. BImSchV nunmehr ein Austausch- und Sanierungsprogramm vor. Wird bei diesen Anlagen gegenüber dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger nicht bis zum 31.12.2024 per Herstellerbescheinigung oder Messung vor Ort nachgewiesen, dass die Emissionen im Abgas 4g/m³ Kohlenmonoxid und 0,15 g/m³ Staub nicht überschreiten, müssen diese zum 01.01.2025 außer Betrieb genommen oder mit nachgeschalteten Einrichtungen zur Staubminderung (z. B. Staubfilter) nachgerüstet werden. Die Möglichkeit der Filternachrüstung an Stelle der Außerbetriebnahme besteht hierbei nur bei ausschließlicher Überschreitung des Staubgrenzwertes.

Von der Sanierungs- bzw. Austauschpflicht ausgenommen sind u. a. offene Kamine und Grundöfen (z. B. klassische, handwerklich gesetzte Grundkachelöfen), nicht gewerblich genutzte Herde und Backöfen mit einer Nennwärmeleistung {{lt}}15 kW, Badeöfen, Einzelraumfeuerungsanlagen in Wohneinheiten, deren Wärmeversorgung ausschließlich über diese Anlagen erfolgt sowie Kamine und Öfen, die vor 1950 errichtet wurden (sog. historische Öfen); abweichende Regelungen gelten für eingemauerte Ofeneinsätze.

Die betroffenen Eigentümer bzw. Nutzer wurden hierüber bereits von ihrem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger informiert.

Bevor seitens der Verwaltung Maßnahmen ergriffen werden müssen, bitten wir, Ihrer Sanierungs- bzw. Austauschpflicht zeitnah nachzukommen und einen entsprechenden Nachweis zu erbringen.

Verbandsgemeindeverwaltung
Ordnungsamt