Für den Betrieb von Rasenmähern und anderen Lärm erzeugenden Geräten gelten folgende Betriebs- bzw. Ruhezeiten:
| 1. | Der Betrieb der im Anhang der 32. BImSchV aufgeführten Geräte und Maschinen (= Lärm zeugende Geräte und Maschinen) ist in Gebieten, die dem Wohnen dienen, sowie in den Sondergebieten nach der Baunutzungsverordnung in der Zeit |
| - von 13 bis 15 Uhr und | |
| - von 20 bis 7 Uhr sowie | |
| - an Sonn- und Feiertagen ganztägig | |
| nicht zulässig. | |
| 2. | Freischneider (Motorsense), Grastrimmer/Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler dürfen darüber hinaus an Werktagen auch in der Zeit |
| - von 7 bis 9 Uhr und | |
| - von 17 bis 20 Uhr | |
| nicht betrieben werden. | |
| 3. | Die vorgenannten Geräte und Maschinen mit Ausnahme von Freischneidern (Motorsensen), Grastrimmern/Graskantenschneidern, Laubbläsern und Laubsammlern dürfen, soweit sie im Rahmen der öffentlichen Daseinsvorsorge oder gewerblich genutzt werden, an Werktagen auch in der Zeit von 13 bis 15 Uhr betrieben werden. |
| 4. | Die Struktur- und Genehmigungsdirektion kann Ausnahmen von den vorgenannten Ruhezeiten zulassen, wenn der Betrieb der Geräte und Maschinen im öffentlichen Interesse geboten ist. |
| 5. | Geräte und Maschinen zur Beseitigung von Eis und Schnee dürfen ohne zeitliche Beschränkung benutzt werden, wenn es die Wetterlage erfordert. |
| Wir bitten um Einhaltung der Regelung und weisen darauf hin, dass Verstöße gegen die Verbote eine Ordnungswidrigkeit darstellen und mit einer Geldbuße geahndet werden können. | |