Sofern auf Gartengrundstücken Baum- und Heckenschnitt sowie andere pflanzliche Abfälle verbrannt werden sollen:
Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen ist in der Verordnung der Landesregierung über das Verbrennen pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen geregelt. Diese Verordnung erlaubt nur in sehr eingeschränktem Umfang dieses Verbrennen.
Zulässig ist das Verbrennen dieser Abfälle nur, wenn diese auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken anfallen; und zwar nur außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortslage und nur auf dem Grundstück, auf dem die Abfälle angefallen sind und auch nur, wenn das Einbringen des Schnittgutes in den Boden nicht möglich ist. Das Verwenden von Brandbeschleunigern ist verboten.
Pflanzliche Abfälle, die in Privatgärten anfallen, dürfen nicht verbrannt werden.
Es handelt sich hierbei um Gartenabfälle, die laut Abfallwirtschaftssatzung des Landkreises zur Abfuhr bereitzustellen oder zu kompostieren sind.