Zulässig ist das Verbrennen dieser Abfälle nur, wenn diese auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken anfallen – und zwar nur außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortslage und nur auf dem Grundstück, auf dem die Abfälle angefallen sind und auch nur, wenn das Einbringen des Schnittgutes in den Boden nicht möglich ist.
Ein entsprechender Antrag ist zu stellen.
Das Verwenden von Brandbeschleunigern ist verboten.
Pflanzliche Abfälle, die in Privatgärten anfallen, dürfen nicht verbrannt werden. Es handelt sich hierbei um Gartenabfälle, die laut Abfallwirtschaftssatzung des Landkreises zur Abfuhr bereitzustellen oder zu kompostieren sind.