zwischen der Verbandsgemeinde Eisenberg, vertreten durch Herrn Bürgermeister Bernd Frey, dienstansässig: Hauptstraße 86, 67304 Eisenberg (Pfalz),
und der
Verbandsgemeinde Leiningerland, vertreten durch Herrn Bürgermeister Frank Rüttger,
dienstansässig: Industriestraße 11, 67269 Grünstadt
Präambel
Gemäß § 7 Nr. 4 der Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts vom 12. März 1987 in der derzeit gültigen Fassung ist die Verbandsgemeinde Eisenberg für die Abwehr von Gefahren wegen der Überschreitung zulässiger Höchstgeschwindigkeiten innerhalb geschlossener Ortschaften (Kommunale Geschwindigkeitsüberwachung) im Gebiet der Verbandsgemeinde Eisenberg und der im Rahmen der Zweckvereinbarung teilnehmenden Gebietskörperschaften zuständig. Diese Zweckvereinbarung wird nicht aus fiskalischen Gründen, sondern zur Verbesserung der Verkehrssicherheit abgeschlossen. Auf Grundlage der §§ 12 und 13 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) vom 22.12.1982 (GVBl. 1982, S. 476) zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 02.03.2017 (GVBl. S.21) wird folgende Zweckvereinbarung geschlossen.
Die Übernahme der Geschwindigkeitskontrollen durch die VG Eisenberg hat das Ziel, die innerörtliche Verkehrssicherheit auf dem Gebiet der Verbandsgemeinde Leiningerland zu erhöhen und somit präventiv möglichen Unfällen entgegenzuwirken. Mit der Übertragung der Zuständigkeit zur kommunalen Geschwindigkeitsüberwachung können künftig bedarfsorientierte Geschwindigkeitsmessungen innerorts vorgenommen werden, umso den durch überhöhte Geschwindigkeiten entstehenden Gefahren vorzubeugen. Die Durchführung der Geschwindigkeitsmessungen und damit einhergehenden verwaltungstechnischen Abwicklung erfolgt gegen Kostenerstattung durch die Verbandsgemeinde Eisenberg.
(1) Das für die Durchführung der kommunalen Geschwindigkeitsüberwachung erforderliche Personal und die für die Abwicklung der Aufgaben notwendige technische Ausstattung stellt die Verbandsgemeinde Eisenberg (Pfalz) aus eigenen Beständen.
(2) Für die Personalauswahl einschließlich etwaiger Nachbesetzungen ist ausschließlich die Verbandsgemeinde Eisenberg (Pfalz) zuständig.
Für die Aufgabenwahrnehmung erstattet die Verbandsgemeindeverwaltung Leiningerland der Verbandsgemeinde Eisenberg (Pfalz) die anfallenden Betriebs-, Personal- und Sachkosten wie folgt:
A. Verkehrsüberwachung
- Außendienst nach Stundensatz je Stunde u. Mitarbeiter — 39,91 EUR
- Innendienst Bußgeldstelle (Kostenpauschale / Fall) — 9,60 EUR
- Fahrzeug u. Messgerät (Betriebsstundensatz) — 17,96 EUR
- Kilometerpauschale Messfahrzeug — 0,30 EUR
- Fallkostenpauschale Fachverfahren „OWI21" — 0,69 EUR
(1) Alle durch die Aufgabenwahrnehmung der Verbandsgemeinde Eisenberg anfallenden Betriebs-, Personal- und Sachkosten werden ab Übertragung der Zuständigkeit der kommunalen Geschwindigkeitsüberwachung auf die Verbandsgemeinde Leiningerland durch Änderung der Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts auf der Grundlage einer halbjährlich, jeweils zum 30.06. und 31.12.,zu erstellenden Betriebsabrechnung ermittelt und durch die Verbandsgemeinde Leinigerland an die Verbandsgemeinde Eisenberg (Pfalz) erstattet.
(2) Die Verbandsgemeinde Eisenberg (Pfalz) informiert die Verbandsgemeinde Leinigerland unverzüglich sowohl über jede Änderung der Kosten als auch über Änderungen des eingesetzten Personals, die sich aus dieser Zweckvereinbarung ergeben.
(3) Jeweils zum 31.12. eines jeden Jahres wird der Kostenausgleich nach § 3 A von der Verbandsgemeinde Eisenberg (Pfalz) geprüft und nach § 315 BGB durch Erklärung gegenüber den teilnehmenden Gebietskörperschaften angepasst. Die Anpassung erfolgt für das darauffolgende Kalenderjahr.
(4) Einzahlungen und Auszahlungen können bei gleicher Fälligkeit gegeneinander verrechnet werden.
B. Ordnungswidrigkeitsverfahren
(1) Die Bearbeitungsgebühren und Auslagen (z. B. Portokostenerstattungen) für die
OWiG-Verfahren verbleiben als Ertrag bei der Verbandsgemeinde Eisenberg (Pfalz).
(2) Für Ordnungswidrigkeitsverfahren, die eingestellt oder zur Entscheidung an das Amtsgericht weitergeleitet werden und demnach die anfallenden Gebühren und Auslagen der Gerichtskasse zustehen, erstattet die Verbandsgemeinde Leiningerland der Verbandsgemeinde Eisenberg (Pfalz) die tatsächlich entstandenen Verwaltungskosten.
C. Sonstige Kosten
(1) Sonstige Kosten, die in Zusammenhang mit der Übernahme der kommunalen Geschwindigkeitsüberwachung auf dem Gebiet der Verbandgemeinde Leiningerland verursacht werden und nicht von den Regelungen unter § 3 A erfasst werden (z.B. Schulungen von Mitarbeitern der VG Leiningerland), sind in tatsächlicher Höhe der Verbandsgemeinde Eisenberg zu erstatten.
(2) Sofern sonstige Kosten entstehen, ist mit der Verbandsgemeinde Leiningerland vorab Einigung über die Kostentragung herzustellen.
(1) Die bei der Verkehrsüberwachung anfallenden Buß- und Verwarnungsgelder stehen jeweils dem Beteiligten zu in dessen Bereich der Verstoß begangen wurde.
(2) Die Einnahmen aus Buß- und Verwarnungsgeldern werden unter Berücksichtigung des § 3 A dieser Zweckvereinbarung jeweils halbjährlich der Verbandsgemeinde Leiningerland durch die Verbandsgemeinde Eisenberg (Pfalz) erstattet.
(3) Die Verbandsgemeinde Eisenberg (Pfalz) stellt sicher, dass die im Rahmen der Aufgabenerfüllung erzielten Erträge der Verbandsgemeinde Leiningerland, unter Zugrundelegung der bisherigen örtlichen Zuständigkeit nach § 37 Ordnungswidrigkeitengesetz, zugeordnet werden können.
(1) Die Verbandsgemeinde Eisenberg (Pfalz) ist berechtigt ohne Zustimmung der Verbandgemeinde Leiningerland mit weiteren Gebietskörperschaften gleichlautende Verträge oder Zweckvereinbarungen abzuschließen.
(2) In diesem Falle wird sie die Verbandsgemeinde Leiningerland unverzüglich über den Abschluss derartiger Verträge oder Zweckvereinbarungen hinsichtlich der Person des Vertragspartners und dem Vertragsinhalt informieren.
(1) Die Beteiligten haften untereinander nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(2) Im Verhältnis zu Dritten haftet jede Beteiligte für sich.
Bei Streitigkeiten sind sich die Beteiligten darin einig, dass vor Bestreiten des Verwaltungsrechtsweges eine Empfehlung der jeweils zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde, Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion, im Wege eines Einigungsangebotes versucht werden soll. Die Verpflichtung der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion bei Streitigkeiten beschränkt sich hier lediglich auf den § 13 Abs. 3 Satz 2 KomZG.
Absprachen zwischen den Beteiligten bedürfen der Schriftform.
Auf Wunsch hat die Verbandsgemeinde Eisenberg (Pfalz) der Verbandsgemeinde Leiningerland sämtliche Unterlagen zugänglich zu machen und Fragen zu beantworten die im Zusammenhang mit der Aufgabenwahrnehmung stehen und ihre Rechte und Pflichten nach dieser Zweckvereinbarung berühren. Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen sind einzuhalten.
(1) Diese Zweckvereinbarung gilt auf unbestimmte Zeit, mindestens jedoch bis 31.12.2028.
(2) Nach Ablauf der Mindestlaufzeit kann diese Zweckvereinbarung nur gekündigt werden, wenn im Vorfeld die Rückübertragung der Zuständigkeit für die innerörtliche Geschwindigkeitsüberwachung bzw. die Streichung der Verbandsgemeinde Eisenberg oder Leiningerland aus der Anlage zur Zuständigkeitsverordnung erfolgt ist. Die Zweckvereinbarung erlischt mit dem Zeitpunkt der Rückübertragung bzw. der Streichung aus der Zuständigkeitsverordnung. Gründe für die Aufhebung oder Kündigung sind in Absatz 4 geregelt.
(3) Eine ordentliche Kündigung nach Maßgabe des Absatzes (2) kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Kalenderjahresende ausgesprochen werden.
(4) Die Aufhebung der Zweckvereinbarung ist möglich, wenn der Zweck der Vereinbarung nach § 1 entfällt oder durch gesetzliche Vorgaben die Zuständigkeit für die Geschwindigkeitsüberwachung auf eine andere Behörde übertragen wird. Die einseitige Kündigung ist möglich, wenn eine Beteiligte ihre Verpflichtungen, die sich aus dieser Zweckvereinbarung ergeben nicht erfüllt, die Verbandsgemeinde Leiningerland die Geschwindigkeitsüberwachung in eigener Zuständigkeit erledigen will oder die Verbandsgemeinde Eisenberg die Geschwindigkeitsüberwachung nicht mehr durchführen möchte.
(5) Nach Aufhebung oder Kündigung der Zweckvereinbarung rechnet die Verbandsgemeinde Eisenberg ihre Forderungen und Verbindlichkeiten umgehend ab. Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion trifft als Aufsichtsbehörde die notwendigen Bestimmungen, sofern nach einer Aufhebung oder Kündigung ergänzende Regelungen erforderlich sind und sich die Beteiligten insoweit nicht einigen.
Diese Zweckvereinbarung tritt mit Übertragung der Zuständigkeit der kommunalen Geschwindigkeitsüberwachung auf die Verbandsgemeinde Leiningerland durch Änderung der Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts und der letzten öffentlichen Bekanntmachung (datumsmäßig) durch die kommunalen Beteiligten gem. §12 Abs.5 Satz 2 KomZG in Kraft.
(1) Erfüllungsort für die Lieferungen, Leistungen etc. ist Sitz der Verbandsgemeinde Eisenberg (Pfalz).
(2) Für die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(3) Bei allen sich aus der Geschäftsbeziehung ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der andere Teil Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Sitz der Verbandsgemeinde Eisenberg (Pfalz) zuständig ist. Jedoch kann der Auftraggeber den anderen Teil bei jedem zuständigen Gericht verklagen. Sofern eine der Vertragsparteien keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat, ist das Gericht zuständig, das für den Sitz der Verbandsgemeinde Eisenberg (Pfalz) zuständig ist.
(4) Sollten Bestimmungen dieser Zweckvereinbarung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen der Zweckvereinbarung nicht berührt werden. Das gleiche gilt, wenn sich herausstellen sollte, dass die Zweckvereinbarung Regelungslücken enthält. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung von Lücken soll eine angemessene Regelung gelten, die soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Beteiligten gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieser Zweckvereinbarung gewollt haben würden, sofern sie bei Abschluss dieser den Punkt bedacht hätten.
Dies gilt insbesondere auch, wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung etwa auf ein in der Zweckvereinbarung vorgeschriebenes Maß der Leistung oder der Zeit beruht; es soll dann eine dem Gewollten möglichst nahekommendes rechtlich zulässiges Maß der Leistung oder Zeit gelten. Sollte eine solche Geltung nach vorstehendem Absatz nicht möglich sein, ist folgendes vereinbart:
Die Beteiligten sind verpflichtet, soweit rechtlich möglich auch rückwirkend, anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke eine angemessene Regelung zu vereinbaren, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Beteiligten gewollt haben oder nach Sinn und Zweck der Zweckvereinbarung gewollt haben würden, sofern sie bei Abschluss der Zweckvereinbarung die Unwirksamkeit und oder Lücke bedacht hätten.
(5) Die Verbandsgemeinde Leiningerland ist verpflichtet sämtliche Änderungen seiner Anschrift sowie der Bankverbindung umgehend der Verbandsgemeinde Eisenberg (Pfalz) mitzuteilen.
(6) Nebenabreden und Änderungen dieser Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.
(7) Diese Vereinbarung ist geheftet, besteht aus 5 Seiten und 12 Paragraphen.
| Eisenberg (Pfalz), den 30.05.2023 | Grünstadt, den 25.05.2023 |
| gez. Reinhard Wohnsiedler | gez. Frank Rüttger |
| Erster Beigeordneter | Bürgermeister |
| Verbandsgemeinde Eisenberg (Pfalz) | Verbandsgemeinde Leiningerland |
Die vorstehende Zweckvereinbarung über die Übertragung der Zuständigkeit der kommunalen Geschwindigkeitsüberwachung von der Verbandsgemeinde Leiningerland auf die Verbandsgemeinde Eisenberg wir hiermit gem. § 12 Abs. 2 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) genehmigt.
Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion
Az. 1103-0002#2023/0002-0382 Ref_21a
Trier, den 22.06.2023
Im Auftrag
Gez. Martin Schulte