Die Niederschriften der Jagdgenossenschaftsversammlungen vom 4. April 2024 und 23. Mai 2024 liegt ab Erscheinen dieses Amtsblattes 14 Tage zur Einsicht im Büro der Ortsgemeinde, Leininger Ring 51, 67278 Bockenheim öffentlich aus.
Hinweis auf den Auskehranspruch
Nach §10 Abs. 3 BJG beschließt die Jagdgenossenschaft über die Verwendung des Reinertrages der Jagdnutzung. Beschließt die Jagdgenossenschaft, den Betrag nicht an die Jagdgenossen nach dem Verhältnis des Flächeninhalts ihrer beteiligten Grundstücke zu verteilen, so kann jeder Jagdgenosse, der dem Beschluss nicht zugestimmt hat, die Auszahlung seines Anteils verlangen. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht binnen einem Monat nach der Bekanntmachung der Beschlussfassung schriftlich oder mündlich zu Protokoll des Jagdvorstandes geltend gemacht wird.