Titel Logo
VG Leiningerland aktuell
Ausgabe 29/2024
Verbandsgemeinde Leiningerland
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Leiningerland vom 12.07.2024

Aufgrund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) und des § 2 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung hat der Verbandsgemeinderat in seiner

Sitzung am 11.07.2024 die folgende Hauptsatzung beschlossen:

Inhaltsverzeichis

§ 1 Öffentliche Bekanntmachungen

§ 2 Ältestenrat des Verbandsgemeinderates

§ 3 Ausschüsse des Verbandsgemeinderates

§ 4 Übertragung von Aufgaben des Verbandsgemeinderates auf Ausschüsse

§ 5 Übertragung von Aufgaben des Verbandsgemeinderates auf den Bürgermeister

§ 6 Übertragung von Aufgaben des Verbandsgemeinderates auf den hauptamtlichen Beigeordneten

§ 7 Übertragung von Aufgaben des Verbandsgemeinderates auf die ehrenamtlichen Beigeordneten

§ 8 Beigeordnete

§ 9 Beiräte und Beauftragte

§ 10 Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Verbandsgemeinderates

§ 11 Aufwandsentschädigung für Mitglieder von Ausschüssen und Beiräten

§ 12 Aufwandsentschädigung der Beigeordneten

§ 13Aufwandsentschädigung für Feuerwehrangehörige

§ 14 Aufwandsentschädigung für weitere Ehrenämter

§ 15 Dienstaufwandsentschädigung des Bürgermeisters und des Ersten Beigeordneten

§ 16 In-Kraft-Treten

§ 1

Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Verbandsgemeinde erfolgen im Amtsblatt der Verbandsgemeinde.

Darüber hinaus erfolgen die öffentlichen Bekanntmachungen im Internet unter der

Adresse „http://www.vg-l.de“.

(2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung in einem Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekannt gemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, dass an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann.

(3) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) Dringliche Sitzungen im Sinne von § 8 Abs. 4 DVO zu § 27 GemO des Verbandsgemeinderates oder eines Ausschusses werden abweichend von Absatz 1 in der durch den Verbandsgemeinderat durch Beschluss bestimmten Zeitung bekannt gemacht, sofern eine rechtzeitige Bekanntmachung in dem in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Bekanntmachungsorgan nicht möglich ist. Der Verbandsgemeinderat entscheidet durch Beschluss in welcher Zeitung die Bekanntmachungen erfolgen; der Beschluss ist öffentlich bekanntzumachen.

(5) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch öffentlichen Ausruf. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

§ 2

Ältestenrat des Verbandsgemeinderates

Der Verbandsgemeinderat bildet einen Ältestenrat, der den Bürgermeister in Fragen der Tagesordnung und des Ablaufs der Sitzungen des Verbandsgemeinderates berät. Das Nähere über die Zusammensetzung, die Aufgaben, den Geschäftsgang und die Vereinbarung von Redezeiten bestimmt die Geschäftsordnung.

§ 3

Ausschüsse des Verbandsgemeinderates

(1) Der Verbandsgemeinderat bildet folgende Ausschüsse:

1.

Haupt- und Finanzausschuss

2.

Bau-, Energie- und Umweltausschuss

3.

Tourismus- und Wirtschaftsausschuss

4.

Werkausschuss

5.

Schulträgerausschuss

6.

Rechnungsprüfungsausschuss

7.

Kultur-, Jugend-, Sport- und Sozialausschuss

(2) Die Ausschüsse haben 14 Mitglieder und für jedes Mitglied 1 Stellvertreter. Abweichend hiervon hat der Rechnungsprüfungsausschuss 5 Mitglieder (1 Mitglied pro politische Gruppierung) und für jedes Mitglied 1 Stellvertreter.

(3) Die Mitglieder und Stellvertreter des Haupt- und Finanzausschusses werden aus der Mitte des Verbandsgemeinderates gewählt.

(4) Die Mitglieder und Stellvertreter der übrigen Ausschüsse werden aus der Mitte des Verbandsgemeinderates und aus sonstigen wählbaren Bürgerinnen und Bürgern der Verbandsgemeinde gebildet. Mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder soll Mitglied des Verbandsgemeinderates sein; entsprechendes gilt für die Stellvertreter der Ausschussmitglieder. Zum Werkausschuss treten in einem Drittel der Mitgliederzahl Vertreterinnen und Vertreter der Beschäftigten hinzu. Dem Schulträgerausschuss sollen zusätzlich auch an den Schulen des Schulträgers tätige Lehrkräfte und gewählte Elternvertreterinnen und Elternvertreter angehören, die keine wählbaren Bürgerinnen oder Bürger der Verbandsgemeinde sein müssen. Dabei soll jede Schulart in dergestalt angemessen berücksichtigt werden, dass jeweils eine Lehrkraft einer Grundschule und eine Lehrkraft einer Ganztagsschule angehören. Gleiches gilt für die gewählten Elternvertreter/innen.

§ 4

Übertragung von Aufgaben des Verbandsgemeinderates auf Ausschüsse

(1) Die Übertragung der Beschlussfassung über eine bestimmte Angelegenheit auf einen Ausschuss erfolgt durch Beschluss des Verbandsgemeinderates. Sie gilt bis zum Ende der Wahlzeit des Verbandsgemeinderates, soweit die Beschlussfassung dem Ausschuss nicht wieder entzogen wird. Die Bestimmungen dieser Hauptsatzung bleiben unberührt.

(2) Dem Haupt- und Finanzausschuss wird die Beschlussfassung über die folgenden Angelegenheiten übertragen:

1.

Zustimmung zur Ernennung der Beamten ab dem dritten Einstiegsamt der Verbandsgemeinde sowie Zustimmung zur Entlassung der Beamten auf Probe dieser Laufbahngruppe gegen deren Willen;

2.

Zustimmung zur Einstellung und Eingruppierung der den Beamten ab dem dritten Einstiegsamt vergleichbaren Arbeitnehmer der Verbandsgemeinde sowie Zustimmung zur Kündigung gegen deren Willen;

3.

Zustimmung zur Hinausschiebung des Ruhestandsbeginns;

4.

Genehmigung von Verträgen der Verbandsgemeinde mit dem Bürgermeister und den Beigeordneten bis zu einer Wertgrenze von 10.000 €;

5.

Einleitung und Fortführung von Gerichtsverfahren sowie der Abschluss von Vergleichen, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister übertragen ist;

6.

Zustimmung zur Leistung überplanmäßiger und außerplanmäßiger Aufwendungen oder Auszahlungen bis zu einem Betrag von 80.000 €;

7.

Verfügung über Verbandsgemeindevermögen sowie Hingabe von Darlehen der Verbandsgemeinde ab einer Wertgrenze von 25.000 € bis zu einer Wertgrenze von 80.000 € sowie Veräußerung und Verpachtung von Eigenbetrieben oder Teilen von Eigenbetrieben bis zu einer Wertgrenze von 25.000 €;

8.

die Entscheidung über die Vermittlung von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen gemäß § 94 Abs. 3 Satz 5 GemO ohne Wertgrenzenbeschränkung, die Annahme von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen gemäß § 94 Abs. 3 Satz 5 GemO bis zu einer Wertgrenze von 10.000 € im Einzelfall;

9.

Zeitpunkt und Höhe der Aufnahme von Krediten nach Maßgabe der Haushaltssatzung;

10.

Vergabe von Aufträgen und Arbeiten, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister übertragen ist, bis zu einer Wertgrenze von 80.000 €;

11.

Gewährung von Zuwendungen, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister übertragen ist, bis zu einer Wertgrenze von 25.000 € und

12.

Stundung von gemeindlichen Forderungen, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister durch Gesetz oder diese Hauptsatzung übertragen ist.

Die Entscheidung gemäß Satz 1 Nr. 8 hinsichtlich der Vermittlung und der Annahme von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen erfolgt im Falle von Kleinbeträgen bis zu 1.000 € je Einzelfall einmal vierteljährlich durch verbundenen Beschluss.

Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt außerdem die Aufgaben der obersten Dienstbehörde im Sinne des § 89 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPersVG wahr.

(3) Dem Bau-, Energie- und Umweltausschuss wird die Beschlussfassung über die folgenden Bauangelegenheiten übertragen:

1.

Einleitung und Fortführung von Gerichtsverfahren sowie den Abschluss von Vergleichen sowie die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister übertragen ist,

2.

Zustimmung zur Leistung überplanmäßiger und außerplanmäßiger Aufwendungen oder Auszahlungen bis zu einem Betrag von 80.000 €,

3.

Vergabe von Aufträgen und Arbeiten, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister übertragen ist, bis zu einer Wertgrenze von 80.000 €

(4) Die Zuständigkeiten des Werkausschusses ergeben sich aus der Betriebssatzung für die Verbandsgemeindewerke in der jeweils gültigen Fassung. Die Bestimmungen der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung bleiben unberührt.

(5) Dem Schulträgerausschuss wird die Beschlussfassung über die folgenden Schulangelegenheiten übertragen:

1.

Zustimmung zur Leistung überplanmäßiger und außerplanmäßiger Aufwendungen oder Auszahlungen bis zu einem Betrag von 50.000 €,

2.

Vergabe von Aufträgen und Arbeiten, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister übertragen ist, bis zu einer Wertgrenze von 50.000 €.

3.

über bedeutsame Fälle der Bereitstellung und Nutzung von Schulgebäuden und Schulanlagen für schulische und außerschulische Zwecke.

§ 5

Übertragung von Aufgaben des

Verbandsgemeinderates auf den Bürgermeister

Auf den Bürgermeister wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:

1.

Verfügung über Verbandsgemeindevermögen sowie die Hingabe von Darlehen der Verbandsgemeinde bis zu einer Wertgrenze von 25.000 € im Einzelfall,

2.

Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel sowie Grunderwerb im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 25.000 € je Auftrag bzw. Einzelfall,

3.

Aufnahme von Krediten nach Maßgabe der Entscheidungen des Verbandsgemeinderates oder des zuständigen Ausschusses sowie Umschuldung von Krediten

4.

Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe allgemeiner Grundsätze und Richtlinien des Verbandsgemeinderates,

5.

Stundung gemeindlicher Forderungen bis zu einem Betrag von 25.000 € im Einzelfall und Niederschlagung gemeindlicher Forderungen,

6.

Erhebung von Vorausleistungen auf laufende Entgelte,

7.

Ausübung des Vorkaufsrechts bis zu einem Wert von 25.000 € im Einzelfall und

8.

Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln zur Fristwahrung.

Die den Eigenbetrieb betreffenden Zuständigkeitsbestimmungen bleiben unberührt. Ebenso bleiben sonstige besondere gesetzliche Zuständigkeitsbestimmungen unberührt.

§ 6

Übertragung von Aufgaben des

Verbandsgemeinderates auf den hauptamtlichen Beigeordneten

Auf den hauptamtlichen Beigeordneten wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:

1.

Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 25.000 € je Auftrag bzw. Einzelfall,

2.

Stundung gemeindlicher Forderungen bis zu einem Betrag von 25.000 € im Einzelfall und Niederschlagung gemeindlicher Forderungen und

3.

Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln zur Fristwahrung.

§ 7

Übertragung von Aufgaben des

Verbandsgemeinderates auf die ehrenamtlichen Beigeordneten

Auf die ehrenamtlichen Beigeordneten werden die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:

1.

Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 15.000 € je Auftrag bzw. Einzelfall und

2.

Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln zur Fristwahrung.

§ 8

Beigeordnete

(1) Die Verbandsgemeinde hat bis zu 3 Beigeordnete.

(2) Der Erste Beigeordnete ist hauptamtlich tätig.

(3) Für die Verwaltung der Verbandsgemeinde werden bis zu 3 Geschäftsbereiche gebildet, die auf Beigeordnete zu übertragen sind.

§ 9

Beiräte und Beauftragte

(1) Der „Seniorenbeirat Leiningerland e.V.“ wird als offizielle Interessenvertretung älterer Bürgerinnen und Bürger der Verbandsgemeinde Leiningerland anerkannt. Zur ordnungsgemäßen Aufgabenwahrnehmung wird der Verein im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel finanziell unterstützt.

(2) Der Verbandsgemeinderat kann Beiräte (z. B. Jugendbeirat für junge Erwachsene bis 25 Jahre) bilden sowie Beauftragte bestellen.

(3) Der Seniorenbeirat Leiningerland e.V. sowie die gebildeten Beiräte können Anträge im Verbandsgemeinderat und seinen Ausschüssen stellen.

(4) Der Seniorenbeirat Leiningerland e.V., die Beiräte sowie die Beauftragten berichten regelmäßig von ihrer Arbeit.

§ 10

Aufwandsentschädigung für Mitglieder

des Verbandsgemeinderates

(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Verbandsgemeinderatsmitglieder für die Teilnahme an Sitzungen des Verbandsgemeinderates eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7. Für die Teilnahme an Sitzungen des Ältestenrates, die der Vorbereitung der Sitzungen des Verbandsgemeinderates dienen, erhalten die Verbandsgemeinderatsmitglieder eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2, 3 und 6; für die Teilnahme an Sitzungen der Fraktionen, die der Vorbereitung der Sitzungen des Verbandsgemeinderates dienen, erhalten sie eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2, 3 und 4 Sätze 3 und 4 sowie Absatz 6.

(2) Die Entschädigung wird gewährt in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 45 €.

(3) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 werden keine Fahrkosten für Fahrten zwischen Wohnort und Sitzungsort erstattet.

(4) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 wird nachgewiesener Lohnausfall in voller Höhe ersetzt; er umfasst bei Arbeitnehmern auch die entgangenen tarifvertraglichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen sowie den Arbeitgeberanteil zu den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen. Selbstständig tätige Personen erhalten auf Antrag Verdienstausfall in Höhe eines Durchschnittssatzes von bis zu 50 € je Sitzung. Personen, die weder einen Lohn- noch einen Verdienstausfall geltend machen können, denen aber im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten auf Antrag einen Ausgleich

1.

in Höhe von 50 €je Sitzung, wenn sie mindestens ein in ihrem Haushalt mit ihnen wohnendes Kind unter 14 Jahren tatsächlich betreuen oder

2.

in Höhe von 50 €je Sitzung, wenn sie einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen.

Liegen die Voraussetzungen des Satzes 3 Nummern 1 und 2 gleichzeitig vor, wird der Ausgleich nur einmal gewährt; es gilt der höhere Betrag. In den Fällen des § 18a Abs. 6 GemO wird unter den Voraussetzungen des Satzes 2 Verdienstausfall je Fortbildungstag in Höhe des Betrages, wie er für eine Sitzung gewährt würde, erstattet, wenn die Fortbildungsveranstaltung mindestens fünf Zeitstunden einschließlich Pausen dauert; entsprechendes gilt in den Fällen des Nachteilsausgleichs (Satz 3).

(5) Neben der Aufwandsentschädigung erhalten die Verbandsgemeinderatsmitglieder für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes.

(6) Bei Teilnahme an mehreren Sitzungen oder Besprechungen an einem Tag wird nur insgesamt ein Sitzungsgeld gewährt. Die Zahl der Fraktionssitzungen, für die ein Sitzungsgeld gewährt wird, darf einschließlich der nach Satz 1 abgegoltenen Sitzungen jährlich das Zweifache der Zahl der Verbandsgemeinderatssitzungen nicht übersteigen.

(7) Die Vorsitzenden der im Verbandsgemeinderat gebildeten Fraktionen erhalten zusätzlich eine besondere Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 45 €; stellvertretende Fraktionsvorsitzende erhalten 30 €, sofern zwei stellvertretende Fraktionsvorsitzende bestellt sind, erhalten diese jeweils 15 €.

§ 11

Aufwandsentschädigung für Mitglieder von

Ausschüssen und Beiräten

(1) Die Mitglieder der Ausschüsse des Verbandsgemeinderates erhalten eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 45 €. Darüber hinaus erhalten sonstige wählbare Bürger als Mitglied von Ausschüssen ein Sitzungsgeld von 45 € für Fraktionssitzungen, die der Vorbereitung von Sitzungen des Verbandsgemeinderates oder seiner Ausschüsse dienen, zu denen sie hinzugezogen werden. Die Anzahl an Fraktionssitzungen, für die sonstige Bürger Sitzungsgeld erhalten, darf die Zahl der Sitzungen des Ausschusses, in dem sie Mitglied sind, nicht übersteigen.

(2) Die Mitglieder sonstiger Ausschüsse und Beiräte des Verbandsgemeinderates erhalten eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 45 €.

(3) Soweit der Vorsitzende des Seniorenbeirates Leiningerland e. V. sowie die Vorsitzenden der gebildeten Beiräte an Sitzungen des Verbandsgemeinderates oder seiner Ausschüsse teilnehmen, erhalten sie ebenfalls ein Sitzungsgeld in Höhe von 45 €.

(4) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 10 Abs. 3 bis 5 und Abs. 6 Satz 1 entsprechend.

§ 12

Aufwandsentschädigung

der Beigeordneten

(1) Ehrenamtliche Beigeordnete erhalten für den Fall der Vertretung des Bürgermeisters eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsentschädigung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO. Erfolgt die Vertretung des Bürgermeisters nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt sie für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrags gemäß Satz 1. Erfolgt die Vertretung während eines kürzeren Zeitraums als einen vollen Tag, so beträgt die Aufwandsentschädigung die Hälfte des Tagessatzes nach Satz 2. Eine nach Absatz 2 gewährte Aufwandsentschädigung ist anzurechnen.

(2) Ehrenamtliche Beigeordnete, denen ein bestimmter Geschäftsbereich übertragen ist, erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung. Diese beträgt für die ehrenamtlichen Beigeordneten 50 % des Höchstsatzes gemäß § 13 Absatz 2 Satz 3, Satz 4 KomAEVO.

(3) Ehrenamtliche Beigeordnete, denen keine Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 oder 2 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Verbandsgemeinderates, der Ausschüsse, des Ältestenrates, der Fraktionen und der Besprechungen mit dem Bürgermeister (§ 50 Abs. 7) die für Verbandsgemeinderatsmitglieder festgesetzte Aufwandsentschädigung.

(4) § 10 Abs. 4, 5 und Abs. 6 Satz 1 gelten entsprechend.

(5) Sofern nach steuerrechtlichen Bestimmungen die Errichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohnsteuer von der Verbandsgemeinde getragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschalen Sozialversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.

§ 13

Aufwandsentschädigung

für Feuerwehrangehörige

(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Feuerwehrangehörigen eine Entschädigung nach Maßgabe der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung und der Absätze 2 bis 5.

(2) Eine Aufwandsentschädigung erhalten

1.

der Wehrleiter und seine Vertreter,

2.

die Wehrführer und ihre Vertreter,

3.

die Führer mit Aufgaben, die mit denen des Wehrführers vergleichbar sind, und deren Vertreter,

4.

die Gerätewarte,

5.

die Atemschutzgerätewarte,

6.

die Jugendfeuerwehrwarte und die Leiter von Vorbereitungsgruppen für die Jugendfeuerwehren,

7.

die Feuerwehrangehörigen für die Alarm- und Einsatzplanung,

8.

die Feuerwehrangehörigen für die Bedienung, Wartung und Pflege der Informations- und Kommunikationsmittel und

9.

die Ausbilder.

(3) Die Aufwandsentschädigung wird in Form eines monatlichen Pauschbetrags gewährt. Daneben werden die in § 5 Feuerwehr-Entschädigungsverordnung genannten Aufwendungen besonders erstattet.

(4) Die monatliche Aufwandsentschädigung beträgt für:

1a.

den Wehrleiter

zzgl. Zuschlag nach § 10 Abs. 1 Feuerwehr-Entschädigungsverordnung

1b.

die stellvertretenden Wehrleiter

2a.

die Wehrführer der Feuerwehreinheiten Bockenheim-Kindenheim, Dirmstein, Ebertsheim, Hettenleidelheim-Wattenheim, Kirchheim-Kleinkarlbach, Obrigheim

2b.

die Wehrführer der Feuerwehreinheiten Altleiningen, Battenberg, Bissersheim, Carlsberg, Gerolsheim, Großkarlbach Laumersheim, Mertesheim, Neuleiningen, Tiefenthal

3.

Führer mit Aufgaben, die mit denen des Wehrführers vergleichbar sind

4.

die Gerätewarte

a. für das erste Fahrzeug

b. für jedes weitere Fahrzeug

5.

die Atemschutzgerätewarte

a. Leiter der Atemschutzwerkstatt

b. bestellte Mitarbeiter der Atemschutzwerkstatt

6.

die Jugendfeuerwehrwarte und des Leiters einer Vorbereitungsgruppe für die Jugendfeuerwehr

7.

ie Feuerwehrangehörigen für die Alarm- und Einsatzplanung

8.

Feuerwehrangehörige für die Bedienung, Wartung und Pflege der Informations- und Kommunikationsmittel

9.

Die Ausbilder je Ausbildungsstunde

Die Vertreter der in Nummern 2 und 3 genannten Feuerwehrangehörigen erhalten jeweils eine monatliche Aufwandsentschädigung die Hälfte der dem Vertretenen zustehenden Aufwandsentschädigung.

(5) Ehrenamtliche Feuerwehrangehörige haben Anspruch auf Zahlung einer Aufwandsentschädigung, wenn sie zu Einsätzen herangezogen werden bei denen auf Grund des LBKG Kostenersatz zu leisten ist. Die Aufwandsentschädigung beträgt 5 € pro angefangener Einsatzstunde.

(6) § 12 Abs. 5 gilt entsprechend.

§ 14

Aufwandsentschädigung für weitere Ehrenämter

(1) Beauftragten, Paten sowie Inhabern vergleichbarer Ehrenämter kann eine monatlich pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von bis zu 250 € gewährt werden. Die genaue Höhe ist durch Beschluss des Verbandsgemeinderats für jeden Fall gesondert festzulegen. § 12 Abs. 5 gilt entsprechend.

(2) Die Beisitzer des Wahlausschusses erhalten ein Sitzungsgeld in Höhe von 45 €. Finden gleichzeitig Wahlausschusssitzungen verschiedener Wahlen und Abstimmungen statt, wird die Aufwandsentschädigung nur einmal gewährt.

(3) Die Mitglieder und Hilfskräfte der Wahl- und Abstimmungsvorstände erhalten eine pauschalierte Abgeltung ihres baren Aufwandes in der Form eines Erfrischungsgeldes. Das Erfrischungsgeld beträgt 50 € je Wahl- oder Abstimmungstag. Finden an einem Wahltag mehrere Wahlen und Abstimmungen gleichzeitig statt, so wird das Erfrischungsgeld nur einmal gewährt.

§ 15

Dienstaufwandsentschädigung des Bürgermeisters

und des Ersten Beigeordneten

Der Bürgermeister erhält eine Dienstaufwandsentschädigung in Höhe des Höchstbetrages nach § 8 Abs. 1 LKomBesVO, der Erste Beigeordnete erhält davon 60 % (§ 10 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 1 LKomBesVO).

§ 16

In-Kraft-Treten

Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft; gleichzeitig tritt die bisherige Hauptsatzung vom 12.01.2018 sowie alle hierzu ergangenen Änderungssatzungen außer Kraft.

Die §§ 6, 8 Abs. 2 sowie 15 Satz 1 Halbsatz 2 der Hauptsatzung treten erst am 01.10.2024 in Kraft.

Verbandsgemeinde Leiningerland
Grünstadt, den 12.07.2024
gez. Frank Rüttger
Bürgermeister

Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung oder der Ortsgemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Grünstadt, den 12.07.2024
gez. Frank Rüttger
Bürgermeister