Die Verbandsversammlung des Gewässerzweckverbandes Isenach-Eckbach hat auf Grund der §§ 95 ff GemO i. V. mit § 7 Abs. 1 Nr. 8 KomZG der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) zuletzt geändert durch das Gesetz vom 02.03.2017 (GVBl. S. 21), in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Nr. 4 des Landesgesetz über die kommunale Zusammenarbeit (KOMZG) vom 22.12.1982 (GVBl. S. 476) zuletzt geändert durch das Gesetz vom02.03.2017 (GVBl. S. 21) in ihrer Sitzung am 13.12.2022 die Haushaltssatzung nebst Anlagen für das Jahr 2023 und 2024 beschlossen. Der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) Trier wurde die Haushaltssatzung nebst Anlagen vorgelegt. Die ADD als Aufsichtsbehörde hat laut Mitteilung vom 03.01.2023 (Az.: 1140-0001#2022/0010-0382 Ref_21a) keine Bedenken wegen Rechtsverletzung gegen die Festsetzungen in der Haushaltssatzung und den Veranschlagungen im Haushaltsplan erhoben.
Die Haushaltssatzung wird hiermit bekannt gemacht.
| Festgesetzt werden | 2023 | 2024 |
| 1. im Ergebnishaushalt |
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| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 2.554.860,00 € | 2.594.344,00 € |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 2.554.860,00 € | 2.594.344,00 € |
| Jahresüberschuss/ Jahresfehlbetrag | 0,00 € | 0,00 € |
| 2. Im Finanzhaushalt |
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| die ordentlichen Einzahlungen auf | 2.290.616,00 € | 2.365.382,00 € |
| die ordentlichen Auszahlungen auf | 2.250.019,00 € | 2.326.011,00 € |
| Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen | 40.597,00 € | 39.371,00 € |
| die außerordentlichen Einzahlungen auf | 0,00 € | 0,00 € |
| die außerordentlichen Auszahlungen auf | 0,00 € | 0,00 € |
| Saldo der außerordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | 0,00 € | 0,00 € |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 9.756.610,00 € | 13.728.000,00 € |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 9.756.610,00 € | 13.728.000,00 € |
| Saldo der Ein- und Ausgaben aus Investitionstätigkeit | 0,00 € | 0,00 € |
| die Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 0,00 € | 0,00 € |
| die Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 16.300,00 € | 16.500,00 € |
| Zunahme/Abnahme liquide Mittel | 0,00 € | 0,00 € |
| Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanztätigkeit | -16.300,00 € | -16.500,00 € |
| der Gesamtbetrag der Einzahlungen auf | 12.047.226,00 € | 16.093.382,00 € |
| der Gesamtbetrag der Auszahlungen auf | 12.022.929,00 € | 16.070.511,00 € |
| Veränderung des Finanzmittelbestandes im Haushaltsjahr | 24.297,00 € | 22.871,00 € |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
| 2023 | 2024 | |
| zinslose Kredite auf | 0,00 € | 0,00 € |
| verzinste Kredite auf | 0,00 € | 0,00 € |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) belasten, wird festgesetzt:
| für 2023 | 0,00 € |
| für 2024 | 0,00 € |
Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt:
| für 2023 | 750.000,00 € | |
| für 2024 | 500.000,00 € |
Die Verbandsumlage zur Finanzierung der laufenden Geschäftstätigkeit wird festgesetzt:
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| 2023 |
| Verbandsumlage | 2.148.100,00 € |
| Verbandsumlage (Teil Investitionen/Anschaffungen) | 342.610,00 € |
| Summe: | 2.490.710,00 € |
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| 2024 |
| Verbandsumlage | 2.305.592,00 € |
| Verbandsumlage (Teil Investitionen/Anschaffungen) | 155.500,00 € |
| Summe: | 2.461.092,00 € |
Die Verteilung auf die Mitgliedsgemeinden erfolgt nach dem Kostenverteiler 2023, der als Anlage 3 Bestandteil der Haushaltssatzung ist.
Die Verteilung der Verbandsumlage 2023 je Mitglied ist in der Anlage 1 festgesetzt.
Die Verteilung der Verbandsumlage 2024 je Mitglied ist in der Anlage 2 festgesetzt.
Die Verbandsumlage je Haushaltsjahr ist wie folgt fällig:
40% der Verbandsumlage zum 01.02. und je 20% zum 01.05. und 01.08. und 01.11. jeden Jahres.
Soweit die Haushaltssatzung für das drauffolgende Jahr nicht rechtzeitig bekannt gemacht werden kann, sind zu den v.g. Fälligkeiten Abschlagszahlungen in gleicher Höhe wie im Vorjahr zu leisten.
Die Sonderumlage zur Finanzierung der Gemeinschaftsaufgaben wird festgesetzt:
| 2023 | 2024 | |
| Sonderumlage | 2.000.000,00 € | 1.000.000,00 € |
Die Verteilung der Sonderumlage richtet sich nach der in Anlage 4 und 5 der Haushaltsatzung festgelegten Anteile pro Mitglied. Sie ist vor Beginn der Maßnahme fällig, spätestens aber zum 31.03.2023 bzw. zum 31.03.2024.
Der Stand des Eigenkapitals aus der Eröffnungsbilanz zum 01.01.2009 beträgt 286.504,46 €. Der geprüfte und beschlossene Jahresabschluss 2011 schließt mit einem Jahresüberschuss von 140.221,38 € ab.
Zum 31.12.2011 beläuft sich die Summe des Eigenkapitals auf 713.874,34 €.
Sind die überplanmäßigen u. außerplanmäßigen Aufwendungen oder Auszahlungen nach Umfang oder Bedeutung erheblich, bedürfen sie der vorherigen Zustimmung der Gremien.
(1) Als erheblich im Sinn von § 100 (1) Satz 2 GemO gelten:
a) im Ergebnishaushalt (Aufwendungen)
überplanmäßige Ausgaben, wenn sie 20% des veranschlagten Haushaltsansatzes übersteigen, mindestens jedoch 15.000 €
außerplanmäßige Ausgaben über 15.000 €
b) im Finanzhaushalt/Investitionen
überplanmäßige Ausgaben, wenn sie 20% des Einzelansatzes übersteigen, mindestens jedoch 50.000 €
außerplanmäßige Ausgaben, wenn sie im Einzelfall 50.000 € übersteigen.
(2) Folgende Zuständigkeiten sind abweichend von der Verbandsordnung im Einzelfall pro Haushaltsansatz festgelegt:
| Aufwendungen | Auszahlungen | |
| der Geschäftsführer bis | 10.000,00 € | 10.000,00 € |
| der Verbandsvorsteher bis | 30.000,00 € | 30.000,00 € |
| der Verbandsausschuss bis | 100.000,00 € | 250.000,00 € |
| die Verbandsversammlung ab | 100.000,00 € | 250.000,00 € |
Ausgenommen hiervon sind die Energie- und Treibstoffkosten für den Betrieb der Pumpwerke und des Fuhrparks, sowie Mehrausgaben, die aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Verpflichtungen zu leisten sind.
Hier ist der Verbandsausschuss bei Bedarf regelmäßig über die Aufwendungen zu informieren.
Zwischen den Teilergebnishaushalten wird die Ermächtigung für die gegenseitige Deckungsfähigkeit festgelegt.
Die Wertgrenze von Investitionen, die einzeln im Teilfinanzhaushalt darzustellen sind, beträgt 5.000 €
Die Festsetzungen für die Beschäftigten nach dem Tarifvertrag ergeben sich aus dem Stellenplan. Für das Haushaltsjahr 2023 ergibt sich für keinen Mitarbeiter ein Altersteilzeitvertrag.
Der Stellenplan ist Bestandteil dieses Haushaltsplans/-satzung.
Die im Stellenplan ausgewiesenen Umwandlungsvermerke (ku) werden in der Weise erfüllt, dass eine Überprüfung und Anpassung der Eingruppierung vorgesehen ist.
Die Haushaltssatzung für das Jahr 2023 und 2024 tritt ab 01.01.2023 in Kraft.
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 7 Abs. 1 des Zweckverbandsgesetzes i.V.m. § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften beim Erlass der Haushaltssatzung für deren Gültigkeit von Anfang an unbeachtlich ist, wenn diese nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung gegenüber dem Gewässerzweckverband Isenach-Eckbach unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Der Haushaltsplan mit Anlagen liegt an sieben folgenden Werktagen nach der öffentlichen Bekanntmachung in den Geschäftsräumen des Gewässerzweckverbandes Isenach-Eckbach, Am Holzacker 1, 67245 Lambsheim, während der üblichen Dienstzeiten zu jedermanns Einsicht aus.
Hinweis zur Veröffentlichung auf der Homepage:
Es wird darauf hingewiesen, dass nach in Kraft treten die Haushaltssatzung 2023/2024 samt Anlagen auf der Homepage des Gewässerzweckverbandes Isenach-Eckbach (gzv-isenach-eckbach) einsehbar ist.