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VG Leiningerland aktuell
Ausgabe 30/2024
Verbandsgemeinde Leiningerland
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Satzung für die gemeinsame Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) „Freibäder Altleiningen und Hettenleidelheim“ der Ortsgemeinden Altleiningen, Carlsberg, Hettenleidelheim, Tiefenthal und Wattenheim vom 28.06.2024

Aufgrund der §§ 24 und 86 a der Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 477) sowie des § 14 a des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) vom 22. September 1982, zuletzt geändert durch Artikel des Gesetzes vom 27. November 2015 (GVBl. S. 412) haben der Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde Hettenleidelheim am 21. Juni 2017 und die Ortsgemeinderäte der Ortsgemeinden Altleiningen, Carlsberg, Hettenleidelheim, Tiefenthal und Wattenheim in jeweils getrennten Sitzungen die Satzung über die gemeinsame Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) „Freibäder Altleiningen und Hettenleidelheim“ der Ortsgemeinden Altleiningen, Carlsberg, Hettenleidelheim, Tiefenthal und Wattenheim beschlossen.

Die Satzung über die gemeinsame Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) „Freibäder Altleiningen und Hettenleidelheim“ der Ortsgemeinden Altleiningen, Carlsberg, Hettenleidelheim, Tiefenthal und Wattenheim vom 21. Juni 2017, geändert durch 1. Satzung zur Änderung vom 22.03.2019 und zuletzt geändert durch 2. Satzung zur Änderung vom 18.12.2023, wird zur Vereinheitlichung der Lesart wie folgt neu gefasst:

§ 1 Rechtsform, Träger, Name, Sitz, Stammkapital, Wirkungsbereich

(1) Die Anstalt „Freibäder Altleiningen und Hettenleidelheim“ ist eine Einrichtung der Ortsgemeinden in der Rechtsform einer gemeinsamen rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts (Anstalt). Die Anstalt wird nach Maßgabe der näheren Bestimmungen dieser Satzung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nach § 14 a Abs. 2 KomZG gegründet.

(2) Träger (Beteiligte) der Anstalt sind die Ortsgemeinden Altleiningen, Carlsberg, Hettenleidelheim, Tiefenthal sowie Wattenheim (der bisherigen Verbandsgemeinde Hettenleidelheim, ab 01. Januar 2018 der Verbandsgemeinde Leiningerland; siehe GVBl. vom 18. März 2016, Nr. 6, S. 185).

(3) Die Anstalt führt den Namen „Freibäder Altleiningen und Hettenleidelheim“ mit dem Zusatz „Anstalt des öffentlichen Rechts“. Sie tritt unter diesem Namen im gesamten Geschäfts- und Rechtsverkehr auf. Die Kurzbezeichnung lautet „FAuH“.

(4) Die Anstalt hat Ihren Sitz in Grünstadt.

(5) Die Stammkapitaleinlagen der Ortsgemeinden Carlsberg, Tiefenthal und Wattenheim werden jeweils als Bareinlage in Höhe von 1.000 EUR und die Stammkapitaleinlage der Ortsgemeinde Altleiningen und Hettenleidelheim durch Sacheinlage des jeweiligen bisherigen Schwimmbad-Regiebetriebs, der im Wege der Gesamtrechtsnachfolge aus dem Vermögen der Verbandsgemeinde ausgegliedert wurde, aufgebracht. Hierbei erfüllt die Verbandsgemeinde Hettenleidelheim antragsgemäß den Rückübertragungsanspruch der Ortsgemeinden Altleiningen und Hettenleidelheim aus § 67 Abs. 6 GemO gegenüber der Anstalt.

(6) Die im Rahmen der Sacheinlage des Schwimmbad-Regiebetriebes übertragenen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten bestimmen sich nach der zum 01.01.2018 aufzustellenden Eröffnungsbilanz. Die Eröffnungsbilanz ist hinsichtlich der übertragenen Werte auf der Grundlage eines Inventars gemäß den für alle Kaufleute geltenden Vorschriften des Handelsgesetzbuches zu erstellen. Das übertragene Vermögen beinhaltet auch die folgenden im Grundbuch des Amtsgerichtes Grünstadt eingetragenen Grundstücke und Erbbaurechte:

(7) Der räumliche Wirkungsbereich der Anstalt ist für die Ausübung hoheitlicher Befugnisse und die damit verbundene Satzungsbefugnis auf das Gebiet der Beteiligten begrenzt.

§ 2 Aufgaben der Anstalt

(1) Die Träger übertragen der Anstalt folgende Aufgaben:

- Betreibung (einschließlich Investition und Unterhaltung) der (beiden) Freibäder in Altleiningen und Hettenleidelheim.

(2) Die Anstalt ist außerdem zu allen Maßnahmen und Geschäften berechtigt, die Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben unmittelbar oder mittelbar dienlich sind; dies schließt die Übertragung der technischen und/oder kaufmännischen Betriebsführung auf einen Dritten ein. Die Anstalt darf sämtliche Hilfs- und Nebengeschäfte betreiben, die die Erfüllung ihrer Aufgaben fördern und wirtschaftlich mit ihr zusammenhängen.

(3) Die Anstalt darf sich – im Rahmen ihrer Aufgaben und der gesetzlichen Vorschriften – anderer Unternehmen bedienen und sich an ähnlichen oder anderen Unternehmen beteiligen, solche gründen und erwerben.

(4) Die Beteiligten (§ 1 Abs. 2) können mit Zustimmung des Verwaltungsrats im Rahmen der Gesetze weitere Aufgaben auf die Anstalt übertragen, soweit die Finanzierung gesichert ist siehe (§ 10 Abs. 3).

§ 3 Kompetenzen der Anstalt

(1) Die Anstalt ist nach § 86a Abs. 3 GemO berechtigt, nach Maßgabe des § 24 GemO im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben Satzungen zu erlassen.

Die beteiligten Ortsgemeinden übertragen der Anstalt das Recht, zur Finanzierung der von ihr wahrzunehmenden Aufgaben (§ 2 Abs. 1) von den Anstaltsnutzern Gebühren nach den kommunalabgabenrechtlichen Vorschriften festzusetzen, zu erheben oder privatrechtliche Entgelte zu erheben sowie auch das Recht, die in diesem Zusammenhang ergangenen Bescheide gem. den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Rheinland-Pfalz (LVwVG) zu vollstrecken.

(2) Leistungsbeziehungen zwischen den Trägern und der Anstalt werden in Verträgen geregelt, die der Schriftform bedürfen.

§ 4 Organe

(1) Organe der Anstalt sind:

a)

der Vorstand (§ 5)

b)

der Verwaltungsrat (§§ 6 bis 8)

(2) Die Mitglieder der Organe der Anstalt sind zur Verschwiegenheit über alle vertraulichen Angelegenheiten sowie über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Unternehmens verpflichtet. Die Pflicht besteht für die Mitglieder auch nach ihrem Ausscheiden aus der Anstalt fort. Sie gilt nicht gegenüber den Ortsgemeinderäten der Träger.

(3) § 22 (Ausschließungsgründe), § 20 (Schweigepflicht) und § 21 (Treuepflicht) Gemeindeordnung (GemO) sowie die §§ 20, 21 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) gelten entsprechend.

§ 5 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus einem Mitglied.

(2) Der Vorstand wird vom Verwaltungsrat auf die Dauer von bis zu fünf Jahren bestellt. Erneute Bestellungen sind zulässig.

Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (z. B. grobe Pflichtverletzung, Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung, Vertrauensentzug durch Verwaltungsrat aus sachlichen Gründen) kann der Verwaltungsrat den Vorstand durch Beschluss mit einer Mehrheit von drei Vierteln der an der Beschlussfassung teilnehmenden Stimmen vorzeitig abberufen.

(3) Der Vorstand leitet die Anstalt eigenverantwortlich, sofern nicht gesetzlich oder durch diese Satzung etwas anderes bestimmt ist.

(4) Der Vorstand vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich.

(5) Der Verwaltungsrat kann durch Beschluss Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilen.

(6) Der Vorstand hat den Verwaltungsrat über alle wichtigen Vorgänge rechtzeitig zu unterrichten und ihm auf Anforderung in allen Angelegenheiten Auskunft zu geben. Er hat dem Verwaltungsrat jährlich einen Zwischenbericht zum 30.09. über die Entwicklung des Vermögens- und Erfolgsplanes schriftlich vorzulegen.

Des Weiteren hat der Vorstand den Verwaltungsrat zu unterrichten, wenn bei der Ausführung des Erfolgsplans erfolgsgefährdende Mindererträge oder Mehraufwendungen zu erwarten sind. Sind darüber hinaus Verluste zu erwarten, die Auswirkungen auf die Haushalte der Träger haben können, sind neben dem Verwaltungsrat auch die Träger unverzüglich schriftlich zu unterrichten; dem Verwaltungsrat ist hierüber unverzüglich zu berichten.

(7) Der Verwaltungsrat gibt dem Vorstand eine Geschäftsordnung. Hierin ist insbesondere eine Vertretungsregelung für den Verhinderungsfall des Vorstands zu treffen.

(8) Der Vorstand kann eine Aufwandsentschädigung erhalten, dessen Höhe vom Verwaltungsrat festgelegt wird.

§ 6 Verwaltungsrat

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus den Ortsbürgermeistern der Träger als Mitglieder kraft Amtes. In besonderen Ausnahmefällen können abweichend von Satz 1 die Ortsgemeinden, als Träger der Anstalt, ihr stimmberechtigtes Mitglied aus der Mitte ihrer jeweils gewählten Ratsmitglieder bestimmen und für dieses einen Stellvertreter bestellen. Darüber hinaus entsenden die Ortsgemeinden Altleiningen und Hettenleidelheim als Sitzgemeinden der Freibäder jeweils ein weiteres stimmberechtigtes Mitglied, das Ratsmitglied sein muss, und bestellen für dieses einen Stellvertreter. Im Übrigen gelten die Vorgaben des § 14b Abs. 3 und § 8 Abs. 1 und 2 KomZG.

(2) Der Vorsitz und der stellvertretende Vorsitz im Verwaltungsrat bestimmen sich nach § 86b Abs. 3 Sätze 3 bis 5 GemO, § 14b Abs. 2 Ziff. 6 KomZG. Der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende werden aus der Mitte des Verwaltungsrates gewählt.

(3) Die Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrates entspricht der Wahlzeit der kommunalen Vertretungsorgane; sie endet für das jeweilige Mitglied vorzeitig mit dem Ausscheiden aus dem Rat des entsendenden Trägers. Der Ortsgemeinderat kann das von ihm benannte Mitglied des Verwaltungsrates unter Benennung eines Nachfolgers jederzeit abberufen. Die Mitglieder des Verwaltungsrates üben ihr Amt bis zum Amtsantritt der neuen Mitglieder weiter aus.

(4) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(5) Die Mitglieder des Verwaltungsrates erhalten eine Aufwandsentschädigung für die Teilnahme an den Sitzungen, deren Höhe durch den Verwaltungsrat festgesetzt wird.

§ 7 Aufgaben des Verwaltungsrates

(1) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstands. Er beschließt über die grundsätzlichen Angelegenheiten der Anstalt, soweit nicht gesetzliche Vorschriften etwas anderes bestimmen.

(2) Der Verwaltungsrat entscheidet insbesondere über:

a)

Grundsätze der Geschäftspolitik und Ziele der Anstalt,

b)

Änderungen der Anstaltssatzung,

c)

sämtliche Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Beteiligung der Anstalt an andere Unternehmen,

d)

Bestellung und Abberufung des Vorstands sowie Regelung des Dienstverhältnisses des Vorstands,

e)

Erlass von Satzungen im Rahmen der durch diese Anstaltssatzung übertragenen Aufgabenbereiche (§ 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1),

f)

Festsetzung von Gebühren und privatrechtlichen Entgelten,

g)

Feststellung und Änderung des vom Vorstand aufgestellten Wirtschaftsplans und des Finanzplans,

h)

Feststellung des geprüften Jahresabschlusses,

i)

Ergebnisverwendung (Verwendung des Jahresgewinns / Behandlung des Jahresverlustes),

j)

Entlastung des Vorstands,

k)

Bestellung des Abschlussprüfers,

l)

Erlass und die Änderung seiner Geschäftsordnung.

(3) Der Vorstand bedarf der vorherigen Zustimmung des Verwaltungsrats zu

a)

dem Erwerb, der Veräußerung oder der Belastung von Grundstücken und Rechten an Grundstücken,

b)

erfolgsgefährdenden Mehraufwendungen gemäß § 5 Abs. 6 dieser Satzung und Mehrausgaben, sofern diese im Einzelfall einen Betrag von 10.000,00 € (netto) überschreiten.

c)

zum Abschluss von Betriebsführungsverträgen.

(4) Bei Angelegenheiten, deren Erledigung nicht ohne Nachteil für die Anstalt bis zu einer Sitzung des Verwaltungsrates aufgeschoben werden kann, trifft der Vorstand im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats die notwendigen Maßnahmen anstelle des Verwaltungsrats. Über diese Maßnahmen hat der Vorstand den Verwaltungsrat unverzüglich zu unterrichten. Dies gilt nicht bei Angelegenheiten des Abs. 3 a) bis c).

(5) Der Vorsitzende des Verwaltungsrats vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich gegenüber dem Vorstand.

§ 8 Einberufung und Beschlussfassung

(1) Der Verwaltungsrat tritt auf schriftliche oder elektronische Einladung des Vorsitzenden des Verwaltungsrats zusammen. Die Einladung muss Tageszeit, Ort und die Tagesordnung angeben. Zwischen Einladung und Sitzung müssen mindestens 4 volle Kalendertage liegen. In dringenden Fällen kann die Frist abgekürzt werden.

(2) Der Verwaltungsrat ist bei Bedarf, jedoch mindestens zweimal jährlich einzuberufen. Er muss außerdem einberufen werden, wenn mindestens 2 Träger unter Angabe des Beratungsgegenstandes dies beantragen.

(3) Sitzungen des Verwaltungsrats werden vom Vorsitzenden des Verwaltungsrats geleitet, im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter, ist dieser ebenfalls verhindert, leitet das älteste anwesende Mitglied die Sitzung.

(4) Über den Erlass von Satzungen wird in öffentlichen Sitzungen beraten und beschlossen. Darüber hinaus kann der Verwaltungsrat im Einzelfall die Öffentlichkeit zulassen.

(5) Er ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und mehr als die Hälfte der Träger anwesend und mehr als die Hälfte der Stimmen vertreten sind.

(6) Wird der Verwaltungsrat zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand einberufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Bei der zweiten Ladung muss auf diese Folge ausdrücklich hingewiesen werden.

(7) Alle Beschlüsse des Verwaltungsrats werden in offener Abstimmung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht gewertet.

(8) Über die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden des Verwaltungsrats zu unterzeichnen und dem Verwaltungsrat bis zur nächsten Sitzung vorzulegen. Jedes Mitglied erhält eine Abschrift der Niederschrift.

(9) Der Vorstand nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrats teil, sofern der Verwaltungsrat keine gegenteiligen Beschlüsse fasst.

§ 9 Verpflichtungserklärungen

(1) Verpflichtende Erklärungen der Anstalt bedürfen der Schriftform. Die Unterzeichnung erfolgt durch die jeweiligen Vertretungsberechtigten.

(2) Der Vorstand unterzeichnet ohne Beifügung eines Vertretungszusatzes, der Stellvertreter mit dem Zusatz „in Vertretung“, andere Vertretungsberechtigte mit dem Zusatz „Im Auftrag“. Erklärungen des Verwaltungsrats werden vom Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter unter der Bezeichnung „Verwaltungsrat Freibäder Altleiningen und Hettenleidelheim, Anstalt des öffentlichen Rechts“ abgegeben.

§ 10 Deckung des Finanzbedarfs

(1) Die Aufgabe gemäß § 2 Abs. 1 wird, soweit die Aufwendungen nicht durch Erträge gedeckt werden (Defizit), durch jährliche Zuschüsse von den Beteiligten (§ 1 Abs. 2) finanziert. Hierauf kann der Vorstand mit Zustimmung des Verwaltungsrats angemessene Abschlagszahlungen von den Beteiligten verlangen. Der jeweilige Zuschussbetrag wird jährlich bei der Aufstellung des Jahresabschlusses berücksichtigt und mit dessen Feststellung festgesetzt. Hierbei gelten folgende Maßgaben:

a)

Die Sitzgemeinde Altleiningen deckt 30 % des Defizits am Freibad in Altleiningen ab. Die Sitzgemeinde Hettenleidelheim deckt 30 % des Defizits am Freibad in Hettenleidelheim ab.

b)

Die verbleibende Unterdeckung wird unter allen Trägern gemäß dem geltenden Umlageschlüssel i.S.d. § 26 Abs. 1 des Landesfinanzausgleichgesetzes (LFAG) mit folgendem Verteilungssatz verteilt: Der von der Verbandsgemeinde gegenüber einem Träger festgesetzte Umlagebetrag (Träger-Umlagebetrag) wird mit 100 multipliziert und dieses Produkt durch die Summe der Träger-Umlagebeträge geteilt.

c)

Die Anstalt erhält von der Verbandsgemeinde Leiningerland einen jährlichen Zuschuss in Höhe von 60.000 EUR. Dieser wird vor der Berechnung der 30-prozentigen Verlustanteile der Sitzgemeinden berücksichtigt.

(2) Ergänzend ist § 29 Abs. 2 EigAnVO i.V.m. § 11 EigAnVO anzuwenden.

(3) Eine Übertragung weiterer Aufgaben gem. § 2 Abs. 4 darf nur erfolgen, soweit im Verwaltungsrat Einigkeit über die Finanzierung erreicht wird.

(4) Die Anstalt darf Kredite aufnehmen.

§ 11 Wirtschaftsführung, Rechnungswesen, Vermögensverwaltung und Prüfung

(1) Die Anstalt des öffentlichen Rechts ist unter Beachtung Ihrer Aufgaben sparsam und wirtschaftlich zu führen. Es gelten die Vorschriften des § 86 b Abs. 5 GemO und ergänzend die Vorschriften der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Anordnung und Ausführung finanzwirksamer Vorgänge sind personell und organisatorisch zu trennen.

§ 12 Jahresabschluss

(1) Der Vorstand hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und die Erfolgsübersicht innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen und nach Durchführung der Abschlussprüfung dem Verwaltungsrat zur Feststellung vorzulegen. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind vom Vorstand unter Angabe des Datums zu unterzeichnen. Der Jahresabschluss, der Lagebericht und der Bericht über die Abschlussprüfung sind den Trägern zuzuleiten.

(2) Für die Aufstellung, Feststellung und Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts gelten die Vorschriften der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz (EigAnVO) in der jeweils geltenden Fassung und es sind die für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.

§ 13 Wirtschaftsjahr und Wirtschaftsplan

(1) Das Wirtschaftsjahr der Anstalt ist das Kalenderjahr. Soweit die Anstalt im Laufe eines Kalenderjahres entsteht, ist das Entstehungsjahr ein Rumpfgeschäftsjahr.

(2) Der Vorstand stellt in Anwendung der EigAnVO vor Beginn des Wirtschaftsjahres einen Wirtschaftsplan auf. Der Wirtschaftsführung ist eine fünfjährige Finanzplanung zugrunde zu legen. Der Wirtschaftsplan umfasst den Vermögens- und Erfolgsplan.

§ 14 Bekanntmachungen

Die Bekanntmachungen der Anstalt erfolgen in den ortsüblichen Bekanntmachungsorganen der Träger. Dort sind auch die Feststellungen des Jahresabschlusses ortsüblich bekannt zu machen. Der Jahresabschluss, der Lagebericht, der Bestätigungsvermerk oder der Vermerk über dessen Versagung und der Bestätigungsbericht sind an sieben Tagen öffentlich auszulegen. In der Bekanntmachung ist auf die Auslegung hinzuweisen.

§ 15 Ausscheiden eines Trägers

(1) Die Träger können zum Schluss eines Wirtschaftsjahres aus der gemeinsamen kommunalen Anstalt ausscheiden. Die entsprechende Mitteilung des Trägers muss spätestens 60 Monate vor dem Zeitpunkt, zu dem der Träger ausscheiden will, mit eingeschriebenem Brief an den Vorstand erfolgen (= 5 Jahre Kündigungsfrist). In den ersten 5 Jahren nach Entstehen der Anstalt kann keine Kündigung ausgesprochen werden.

(2) Der ausscheidende Träger hat keinen Anspruch auf die Rückzahlung seiner Einlage auf das Stammkapital sowie auf das übrige Vermögen der Anstalt oder einem Teil davon.

§ 16 Auflösung der Anstalt

Die Träger entscheiden über die Auflösung der Anstalt. Die Entscheidung bedarf der Zustimmung aller Träger. Im Fall ihrer Auflösung fällt das Vermögen der Anstalt im Verhältnis der gehaltenen Einlage an den jeweiligen Träger zurück, sofern die Gemeinderäte nicht etwas anderes beschließen. Dies geschieht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge entsprechend § 38 EigAnVO. Bestehende Verbindlichkeiten werden entsprechend dem Verhältnis der gehaltenen Stammeinlage von den Trägerkommunen getragen. Die übertragenen Aufgaben fallen an die jeweilige Trägerkommune zurück, wobei an die Träger Altleiningen und Hettenleidelheim zusätzlich das jeweilige Freibad zurückübertragen wird.

§ 17 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt rückwirkend am 01.01.2024 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung für die gemeinsame Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) „Freibäder Altleiningen und Hettenleidelheim“ der Ortsgemeinden Altleiningen, Carlsberg, Hettenleidelheim, Tiefenthal und Wattenheim vom 21. Juni 2017 in der zuletzt geänderten Fassung vom 18.12.2023 außer Kraft.

(3) Die am 01. Januar 2018 in Kraft getretene Vereinbarung über die Gründung einer gemeinsamen Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) gemäß §§ 14 a und 14 b des Landesgesetztes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG), die den Namen „Freibäder Altleiningen und Hettenleidelheim“ trägt, bleibt unberührt. Gemäß §§ 14 a Absatz 3, 14 b des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) i.V.m. § 92 GemO RP wurde die Errichtung der Anstalt der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 19. September 2017, Az. 1.1/Jo., angezeigt.

Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) „Freibäder Altleiningen und Hettenleidelheim“

Grünstadt, den 28.06.2024
gez. Julian Hoffmann, Vorstand
gez. Steffen Blaga, Verwaltungsratsvorsitzender

Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung oder der Ortsgemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Grünstadt, den 28.06.2024
gez. Frank Rüttger
Bürgermeister