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VG Leiningerland aktuell
Ausgabe 30/2025
Verbandsgemeinde Leiningerland
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Betriebssatzung für das Abwasserwerk des Abwasserzweckverbandes Mittleres Eckbachtal (AME) vom 11.07.2025

Die Verbandsversammlung hat auf Grund der § 7 Abs. 1 Satz 1 KomZG in Verbindung mit den §§ 24 und 86 Abs. 3 Satz 1 der Gemeindeordnung (GemO) in Verbindung mit der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung (EigAnVO) die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Inhaltsübersicht:

§ 1

Gegenstand und Zweck des Eigenbetriebs

§ 2

Name des Eigenbetriebs

§ 3

Stammkapital

§ 4

Aufgaben der Verbandsversammlung

§ 5

Aufgaben des Werkausschusses

§ 6

Verbandsvorsteher

§ 7

Werkleitung

§ 8

Wirtschaftsplan, Kassenführung

§ 9

Inkrafttreten und Übergangsregelungen

§ 1

Gegenstand und Zweck des Eigenbetriebs

(1) Das Abwasserwerk des Abwasserzweckverbands Mittleres Eckbachtal (AME) wird als Eigenbetrieb nach der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung und den Bestimmungen dieser Satzung geführt.

(2) Zweck des Eigenbetriebs ist,

a)

das innerhalb des Entsorgungsgebiets (Ortsgemeinden Kirchheim, Kleinkarlbach, Neuleiningen, Bissersheim, Großkarlbach, Heßheim, Heuchelheim und Kleinniedesheim) anfallende Schmutz- und Niederschlagswasser an den festgelegten Übergabepunkten nach Anlage 1 zu übernehmen, abzuleiten und unschädlich zu beseitigen. Dazu betreibt der Zweckverband eine Kläranlage sowie die zugehörigen Verbindungssammler.

b)

Photovoltaikanlagen zu planen, zu errichten, zu übernehmen, zu betreiben und zu erneuern,

c)

Möglichkeit der Mitwirkung bei der kommunalen Wärmeplanung,

d)

anstelle der Zweckverbandsmitglieder Personalkapazitäten vorzuhalten, die bei Zweckverbandsmitgliedern im Rahmen einer entgeltlichen befreienden Aufgabenübertragung bedarfsweise in den Bereichen Kanalnetzbetrieb und -unterhaltung eingesetzt werden können (im Wege einer Personalgestellung nach § 4 Abs. 3 TVöD).

(3) Der Eigenbetrieb kann alle seinen Betriebszweig fördernden und ihn wirtschaftlich berührenden Hilfs- und Nebengeschäfte betreiben.

§ 2

Name des Eigenbetriebs

Der Eigenbetrieb führt die Bezeichnung „Abwasserwerk des Abwasserzweckverbands Mittleres Eckbachtal (AME)“.

§ 3

Stammkapital

Das Stammkapital des Eigenbetriebs beträgt 0,00 EUR.

§ 4

Aufgaben der Verbandsversammlung

Die Verbandsversammlung beschließt über alle Angelegenheiten, die ihr durch die Gemeindeordnung und die EigAnVO vorbehalten sind und die nicht übertragen werden können; das sind insbesondere

1.

die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplans,

2.

die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses, die Bestellung des Prüfers für den Jahresabschluss und die Verwendung des Jahresgewinns oder die Deckung eines Verlustes,

3.

der Abschluss von Verträgen, die die Haushaltswirtschaft des Einrichtungsträgers erheblich belasten; das sind alle Beträge soweit sie 100.001,00 EUR übersteigen,

4.

die mittel- und langfristigen Planungen

5.

die Rückzahlung von Eigenkapital,

6.

die Beschlüsse über Satzungen.

§ 5

Aufgaben des Werkausschusses

(1) Die Verbandsversammlung wählt einen Werkausschuss. Die Mitglieder des Werkausschusses müssen die für dieses Amt erforderliche Sachkunde und Erfahrung besitzen.

(2) Der Werkausschuss besteht aus fünf Personen des Verbandsmitglieds VG Leiningerland und fünf Personen des Verbandsmitglieds VG Lambsheim-Heßheim sowie der stimmberechtigten Verbandsvorsteherin / dem stimmberechtigten Verbandsvorsteher. Jedes Verbandsmitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht wird durch die jeweiligen Vertreter ausgeübt. Die Stimmen eines Verbandsmitglieds (Vertreter und Verbandsvorsteherin / Verbandsvorsteher des Mitglieds) können nur einheitlich abgegeben werden.

(3) Der Werkausschuss entscheidet insbesondere über

1.

Die Zustimmung zu erfolgsgefährdenden Mehraufwendungen nach § 16 Abs. 3 EigAnVO und zu Mehrausgaben nach § 17 Abs. 5 EigAnVO, wenn letztere 10 % des Einzelvorhabens gemäß der im Wirtschaftsplan veranschlagten oder sonst vom Werkausschuss gebildeten Kosten und den Betrag von 30.000,00 EUR überschreiten,

2.

die Festsetzung allgemeiner Lieferbedingungen soweit es sich nicht um Tarife handelt,

3.

die Zustimmung zum Abschluss von Verträgen ab einem Wert im Einzelfall von 30.001,00 EUR bis zu einem Betrag von 100.000,00 EUR; dies gilt nicht für die laufenden Geschäfte zur Umsetzung des Wirtschaftsplans gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 11, für Lieferverträge mit Sonderabnehmern nach § 7 Abs. 2 Nr. 6 sowie für Angelegenheiten, die nach Bestimmungen des KomZG, der GemO und der EigAnVO der Beschlussfassung des Verbandsgemeinderats vorbehalten sind,

4.

die Stundung von Zahlungsforderungen sowie den Erlass und die Niederschlagung von Forderungen, soweit sie nicht zu den laufenden Geschäften gehören,

5.

die Einleitung und Fortführung von Gerichtsverfahren mit einem Streitwert im Einzelfall von über 10.000,00 EUR, bei Streitigkeiten vor einem Finanzgericht in allen Fällen.

§ 6

Verbandsvorsteher

(1) Der Verbandsvorsteher ist Dienstvorgesetzter der Bediensteten des Eigenbetriebs sowie Dienstvorgesetzter und Vorgesetzter der Werkleitung.

(2) Der Verbandsvorsteher kann der Werkleitung nur dann Einzelweisungen erteilen, wenn sie zur Sicherstellung der Gesetzmäßigkeit, wichtiger Belange des Eigenbetriebs, der Einheit der Verwaltung oder zur Wahrung der Grundsätze eines geordneten Geschäftsgangs notwendig sind.

(3) Die Bestellung eines Werkleiters und eines Stellvertreters entfällt, wenn die gesamte Betriebsführung auf einen Dritten übertragen wird.

§ 7

Werkleitung

(1) Es werden ein Werkleiter und sein Stellvertreter (Vertreter im Verhinderungsfall) bestellt.

(2) Die Werkleitung führt die laufenden Geschäfte des Eigenbetriebs, d.h. sie nimmt die selbstständige verantwortliche Leitung einschließlich Organisation und Geschäftsleitung wahr. Laufende Geschäfte sind insbesondere

1.

der Erlass von Geschäfts- und Organisationsregelungen einschließlich aller Dienst- und Betriebsanweisungen,

2.

die Aufstellung des Wirtschaftsplans, des Jahresabschlusses, des Jahresberichts, des Beteiligungsberichts und des Lageberichts,

3.

die Bewirtschaftung der im Erfolgsplan veranschlagten Aufwendungen und Erträge einschließlich der Abwicklung des Leistungsaustauschs (einschließlich Bauleistungen),

4.

der Einsatz des Personals,

5.

die Beschaffung der zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 1 dieser Satzung erforderlichen Energiemengen,

6.

der Abschluss von Verträgen mit Tarif- und Sonderkunden sowie der Grund- und Ersatzversorgung,

7.

Abschluss von Erschließungsverträgen,

8.

die Anordnung von Instandsetzungsarbeiten,

9.

die Beschaffung von Vorräten im Rahmen einer wirtschaftlichen Lagerhaltung,

10.

die Erteilung des Zwischenberichts gemäß § 21 EigAnVO zum 30. September,

11.

der Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen einschließlich Bauleistungen im Rahmen des Wirtschaftsplans; ausgenommen sind Verträge über einzelne Investitionsmaßnahmen über der Wertgrenze (30.000,00 EUR) gem. § 5 Abs. 3 Nr. 3,

12.

Umschuldung und Prolongation von Darlehen,

13.

die Stundung von Forderungen bis zu 10.000,00 EUR,

14.

der Erlass von Forderungen und Abschluss von außergerichtlichen Vergleichen bis zu 10.000,00 EUR,

15.

die Einleitung und Fortführung von Gerichtsverfahren mit einem Streitwert im Einzelfall von bis zu 10.000,00 EUR,

jeweils soweit nicht die Verbandsversammlung zuständig ist.

(3) In Angelegenheiten des Eigenbetriebs vertritt die Werkleitung, soweit es sich dabei um laufende Geschäfte handelt, den Eigenbetrieb nach außen.

§ 8

Wirtschaftsplan, Beteiligungsbericht, Kassenführung

(1) Der von der Werkleitung aufgestellte Wirtschaftsplan ist rechtzeitig vor Beginn des Wirtschaftsjahres über den Verbandsvorsteher nach Beratung im Werkausschuss dem Verbandsversammlung zur Feststellung vorzulegen.

(2) Für den Eigenbetrieb wird eine Sonderkasse eingerichtet, die mit der Verbandsgemeinde Leiningerland verbunden ist.

§ 9

Inkrafttreten

(1) Diese Betriebssatzung tritt rückwirkend zum 01.01.2025 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Betriebssatzung vom 02.12.2020 außer Kraft.

Heßheim, den 11.07.2025
gez. Michael Reith, Verbandsvorsteher

Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Heßheim, den 11.07.2025
gez. Michael Reith, Verbandsvorsteher