Die Aufbaugemeinschaft Bobenheim am Berg lädt hiermit alle Mitglieder zu einer Mitgliederversammlung am Freitag, den 02.09.2022 um 9.00 Uhr in das Dorfgemeinschaftshaus in Bobenheim am Berg (Leininger Str. 44, 67273) ein.
Um den rechtzeitigen Versammlungsbeginn zu ermöglichen, erfolgt die Stimmerfassung bereits ab 8:30 Uhr.
Tagesordnung
| 1. | Begrüßung |
| 2. | Beratung und Beschlussfassung über die Umstellung auf ein 1 ½ Jahresverfahren und die zeitliche Verschiebung des Aufbauabschnitts 2 (Durchfühfung 2024/2026) |
| 3. | Verschiedenes |
Das Aufbaugebiet (§ 11 Absatz 2 Wiederaufbaugesetz) umfasst die gesamte Weinbergsfläche der Gemarkung Bobenheim am Berg, ausgenommen die laut Aufbauplan der Aufbaugemeinschaft Bobenheim am Berg vom 24.02.2003 im Aufbauabschnitt 1 der Gemarkung Bobenheim am Berg gelegenen Weinberge, deren Wiederaufbau zusammen mit dem Aufbauabschnitt 3 der Aufbaugemeinschaft Weisenheim am Berg erfolgte.
Stimmberechtigte Mitglieder der Aufbaugemeinschaft sind die Eigentümer von Rebflächen im Aufbaugebiet, sowie die Inhaber von dinglichen oder persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung dieser Weinberge berechtigen und deren Nutzung sie tatsächlich ausüben (vgl. § 11 Abs. 2 S. 1WAG).
Die Mitglieder werden gebeten, vor Beginn der Versammlung an der Registrierung im Versammlungslokal ihren gesamten Weinbergsbesitz im Aufbaugebiet zu Protokoll zu geben, damit die Abstimmung gemäß § 11 der Satzung flächenmäßig vorgenommen werden kann.
An den Abstimmungen teilnehmen kann nur, wer seine Fläche in geeigneter Form nachweist. Eigentümer, die nicht selbst bewirtschaften, können ihre Fläche z.B mit einem Kataster- oder Grundbuchauszug nachweisen. Bewirtschafter legen die Änderungsmeldung zur aktuellen EU-Weinbaukartei vor (nicht die Mitteilung zum Gesamthektarertrag).
Jedes Mitglied erhält die in der Satzung festgelegte Stimmzahl. Sie ist auf die Rebfläche bezogen, die ein Mitglied innerhalb des Aufbaugebietes der Aufbaugemeinschaft besitzt oder nutzt. Für ein Grundstück kann ein Stimmrecht nur einmal einheitlich ausgeübt werden. Bei Pachtverhältnissen kann folglich je nach Veeinbarung entweder der Pächter oder der Verpächter das Stimmrecht ausüben.
Jedes Mitglied kann sich durch den Ehegatten, durch einen Verwandten gerader Linie oder durch eine im ständigen Dienst des Vertretenen beschäftigte Person vertreten lassen, soweit diese persönlich bekannt sind. Andernfalls benötigen sie eine schriftliche Vollmacht. Anwesende Mitglieder können ihr Stimmrecht oder ihre Stimmen nicht an andere Personen abtreten (§ 10 der Satzung).
Um eine rasche Registrierung zu gewährleisten werden die Mitglieder dringend ersucht, bereits vor der Stimmerfassung eine Aufstellung nach Plan-Nrn. und Größe, sowie Addition ihrer im Aufbaugebiet gelegenen Flächen vorzunehmen und auch auf die korrekte Ausfüllung und Addition der Flächen auf den Vertretungsvollmachten zu achten. Verschiedene Vertretungsvollmachten sind nicht zusammenzuzählen.
Es gelten die zum Zeitpunkt der Versammlung (02.09.2022) gültigen Auflagen und Maßnahmen zur Corona-Bekämpfung.