Der Verbandsgemeinderat hat aufgrund von § 98 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen:
Mit dem 1. Nachtragshaushaltsplan werden festgesetzt:
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| gegenüber | verändert | nunmehr |
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| bisher | um | festgesetzt auf |
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| Euro | Euro | Euro |
| 1. im Ergebnishaushalt | ||||
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| der Gesamtbetrag der Erträge | 21.313.530 | 293.830 | 21.607.360 |
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| der Gesamtbetrag der Aufwendungen | 21.313.330 | 1.267.740 | 22.581.070 |
| E23 | der Jahresüberschuss/-fehlbetrag | 200 | -973.910 | -973.710 |
| 2. im Finanzhaushalt | ||||
| F23 | der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen | 1.584.630 | -198.770 | 1.385.860 |
| F27 | die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit | 1.403.000 | 2.239.100 | 3.642.100 |
| F32 | die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | 7.148.640 | 3.968.970 | 11.117.610 |
| F33 | der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | -5.745.640 | -1.729.870 | -7.475.510 |
| F40 | der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit | 4.161.010 | 1.928.640 | 6.089.650 |
1. Im Wirtschaftsplan „Abwasserbeseitigung“ für das Wirtschaftsjahr 2025 wird
| im Erfolgsplan | ||
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| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 8.206.900 Euro |
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| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 8.388.033 Euro |
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| Ergebnis | - 181.133 Euro, |
| im Vermögensplan | ||
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| die Finanzierungsmittel auf | 10.816.880 Euro |
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| der Finanzierungsbedarf auf | 10.816.880 Euro |
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| Investitionen | 8.995.680 Euro |
| festgesetzt. | ||
| 2. Im Wirtschaftsplan „Wasserversorgung“ für das Wirtschaftsjahr 2025 wird | ||
| im Erfolgsplan | ||
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| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 5.566.800 Euro |
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| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 5.909.760 Euro |
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| Ergebnis | - 342.960 Euro, |
| im Vermögensplan | ||
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| die Finanzierungsmittel auf | 5.545.700 Euro |
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| der Finanzierungsbedarf auf | 5.545.700 Euro |
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| Investitionen | 5.009.000 Euro |
| Für die Photovoltaikanlage auf den Feuerwehrhäusern | ||
| im Erfolgsplan | ||
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| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 22.000 Euro |
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| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 17.450 Euro |
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| Ergebnis | 4.550 Euro |
| Im Vermögensplan | ||
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| die Finanzierungsmittel auf | 14.250 Euro |
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| der Finanzierungsbedarf auf | 14.250 Euro |
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| Investitionen | 0 Euro |
festgesetzt.
1. Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird gegenüber der bisherigen Festsetzung neu festgesetzt für
| zinslose Kredite | von bisher | 0 Euro auf | 0 Euro |
| verzinste Kredite | von bisher | 4.939.700 Euro auf | 6.918.870 Euro |
| zusammen | von bisher | 4.939.700 Euro auf | 6.918.870 Euro |
Für die Eigenbetriebe und die Einrichtungen nach § 85 Abs. 2 GemO, die mit einem Eigenbetrieb verbunden sind oder die nach den Vorschriften der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung verwaltet werden, wird der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite im jeweiligen Wirtschaftsplan festgesetzt.
| 1. Der Gesamtbetrag der Kredite im Jahr 2025 einschließlich Förderdarlehen wird festgesetzt | ||
| auf |
| 8.118.200 Euro |
| davon entfallen auf den Vermögensplan | ||
| a) | Abwasserbeseitigung | 4.569.000 Euro |
| b) | Wasserversorgung | 3.549.200 Euro |
| 2. Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung im Jahr 2025 wird festgesetzt auf | ||
| a) | Abwasserbeseitigung | 1.000.000 Euro |
| b) | Wasserversorgung | 1.000.000 Euro |
Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung bleibt unverändert für das Jahr 2025 bei 25.000.000 €.
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird für das Jahr 2025 festgesetzt auf 3.288.393 €.
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt von bisher 3.840.000 Euro auf 2.179.000 Euro.
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, ändert sich von bisher 532.000 Euro auf 1.248.900 Euro.
Gem. § 32 Abs 1 Finanzausgleichsgesetz (LFAG) erhebt die Verbandsgemeinde von allen Ortsgemeinden eine Verbandsgemeindeumlage. Der Umlagesatz wird neu festgesetzt für:
| 1. Steuerkraftmesszahlen der Grundsteuer A mit | 27,55% | (bisher 28,35 %) |
| 2. Steuerkraftmesszahlen der Grundsteuer B mit | 27,55% | (bisher 28,35 %) |
| 3. Steuerkraftmesszahlen der Gewerbesteuer mit | 27,55% | (bisher 28,35 %) |
| 4. Steuerkraftmesszahlen der Gemeindeanteile an der Einkommen- und Umsatzsteuer mit | 27,55% | (bisher 28,35 %) |
| 5. Ausgleichsleistung nach § 21 LFAG mit | 27,55% | (bisher 28,35 %) |
| 6. Schlüsselzuweisung A mit | 27,55% | (bisher 28,35 %) |
| 7. Zuweisung für Stationierungsgemeinden und zentrale Orte | 27,55% | (bisher 28,35 %) |
Die Verbandsgemeinde erhebt zum Ausgleich des Vorteils, der den Gemeinden durch die Wahrnehmung der Trägerschaft der Verbandsgemeinde bei den Grundschulen und Schulturnhallen entsteht, nach § 26 Abs. 2 FAG eine Sonderumlage. Die Sonderumlage wird von allen Gemeinden im Gebiet der Verbandsgemeinde - mit Ausnahme der Ortsgemeinde Obrigheim, die selbst Träger einer Grundschule ist - erhoben.
Die Sonderumlage ergibt sich, indem die ungedeckten Aufwendungen der Verbandsgemeinde für alle in ihrer Trägerschaft stehenden Grundschulen und Schulturnhallen ermittelt und nach den Umlagegrundlagen der Gemeinden (ohne Obrigheim) verteilt werden.
Der vorläufige Umlagesatz wird neu festgesetzt auf 8,30 % (bisher 7,50 %) der Umlagegrundlagen, die der Berechnung der Verbandsgemeindeumlage zugrunde gelegt werden.
Der vorläufige Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 beträgt 36.576.710,93 Euro.
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 beträgt 36.581.490,93 Euro und zum 31.12.2025 35.607.780,93 Euro.
Die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen regelt die Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Leiningerland.
Bei der Verbandsgemeinde Leiningerland befinden sich eine Beschäftigte in Altersteilzeit. Bei den letzten Tarifverhandlungen konnte zwischen den Tarifvertragsparteien über die Verlängerung des mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft getretenen Tarifvertrages zu flexiblen Arbeitszeitreglungen für ältere Beschäftigte (TV FlexAZ) keine Einigung erzielt werden. Insofern werden keine neuen Altersteilzeitverträge abgeschlossen.
Die Abgabensätze werden durch Beschluss des Verbandsgemeinderates festgesetzt und ortsüblich bekanntgegeben.
Hinweis:
Die 1. Nachtragshaussatzung für das Jahr 2025 liegt mit dem 1. Nachtragshaushaltsplan zur Einsichtnahme vom 11.08.2025 bis 20.08.2025 bei der Verbandsgemeinde Leiningerland, Industriestraße 11, 67269 Grünstadt, Zimmer 204, öffentlich aus und kann in der Zeit von Montag bis Freitag, 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr sowie Montag und Dienstag von 13.30 Uhr bis 16.00 Uhr und Donnerstag von 13.30 Uhr bis 18.00 Uhr eingesehen werden
Darüber hinaus kann in den 1. Nachtragshaushaltsplan der Verbandsgemeinde Leiningerland für das Jahr 2025 auf der Homepage der Verbandsgemeindeverwaltung Leiningerland unter dem Link: https://www.vg-l.de/haushalt/ Einsicht genommen werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten, wenn die Rechtsverletzung innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist (§ 24 Abs. 6 Satz 4 GemO).
Verbandsgemeindeverwaltung Leiningerland