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VG Leiningerland aktuell
Ausgabe 32/2025
Verbandsgemeinde Leiningerland
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1. Nachtragshaushaltssatzung der Verbandsgemeinde Leiningerland für das Haushaltsjahr 2025 vom 29.07.2025

Der Verbandsgemeinderat hat aufgrund von § 98 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen:

§ 1

Ergebnis- und Finanzhaushalt

Mit dem 1. Nachtragshaushaltsplan werden festgesetzt:

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge

der Gesamtbetrag der Aufwendungen

E23

der Jahresüberschuss/-fehlbetrag

2. im Finanzhaushalt

F23

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen

F27

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit

F32

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit

F33

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit

F40

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit

§ 2

Erfolgs- und Vermögensplan der Verbandsgemeindewerke

1. Im Wirtschaftsplan „Abwasserbeseitigung“ für das Wirtschaftsjahr 2025 wird

im Erfolgsplan

der Gesamtbetrag der Erträge auf

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

Ergebnis

im Vermögensplan

die Finanzierungsmittel auf

der Finanzierungsbedarf auf

Investitionen

festgesetzt.

2. Im Wirtschaftsplan „Wasserversorgung“ für das Wirtschaftsjahr 2025 wird

im Erfolgsplan

der Gesamtbetrag der Erträge auf

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

Ergebnis

im Vermögensplan

die Finanzierungsmittel auf

der Finanzierungsbedarf auf

Investitionen

Für die Photovoltaikanlage auf den Feuerwehrhäusern

im Erfolgsplan

der Gesamtbetrag der Erträge auf

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

Ergebnis

Im Vermögensplan

die Finanzierungsmittel auf

der Finanzierungsbedarf auf

Investitionen

festgesetzt.

§ 3

Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite (Verbandsgemeindehaushalt)

1. Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird gegenüber der bisherigen Festsetzung neu festgesetzt für

zinslose Kredite

von bisher

verzinste Kredite

von bisher

zusammen

von bisher

§ 4

Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite (Verbandsgemeindewerke)

Für die Eigenbetriebe und die Einrichtungen nach § 85 Abs. 2 GemO, die mit einem Eigenbetrieb verbunden sind oder die nach den Vorschriften der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung verwaltet werden, wird der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite im jeweiligen Wirtschaftsplan festgesetzt.

1. Der Gesamtbetrag der Kredite im Jahr 2025 einschließlich Förderdarlehen wird festgesetzt

auf

davon entfallen auf den Vermögensplan

a)

Abwasserbeseitigung

b)

Wasserversorgung

2. Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung im Jahr 2025 wird festgesetzt auf

a)

Abwasserbeseitigung

b)

Wasserversorgung

§ 5

Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung

Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung bleibt unverändert für das Jahr 2025 bei 25.000.000 €.

Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird für das Jahr 2025 festgesetzt auf 3.288.393 €.

§ 6

Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt von bisher 3.840.000 Euro auf 2.179.000 Euro.

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, ändert sich von bisher 532.000 Euro auf 1.248.900 Euro.

§ 7

Allgemeine Verbandsgemeindeumlage

Gem. § 32 Abs 1 Finanzausgleichsgesetz (LFAG) erhebt die Verbandsgemeinde von allen Ortsgemeinden eine Verbandsgemeindeumlage. Der Umlagesatz wird neu festgesetzt für:

1. Steuerkraftmesszahlen der Grundsteuer A mit

2. Steuerkraftmesszahlen der Grundsteuer B mit

3. Steuerkraftmesszahlen der Gewerbesteuer mit

4. Steuerkraftmesszahlen der Gemeindeanteile an der Einkommen- und Umsatzsteuer mit

5. Ausgleichsleistung nach § 21 LFAG mit

6. Schlüsselzuweisung A mit

7. Zuweisung für Stationierungsgemeinden und zentrale Orte

§ 8

Sonderumlage für Schulen und Schulturnhallen

Die Verbandsgemeinde erhebt zum Ausgleich des Vorteils, der den Gemeinden durch die Wahrnehmung der Trägerschaft der Verbandsgemeinde bei den Grundschulen und Schulturnhallen entsteht, nach § 26 Abs. 2 FAG eine Sonderumlage. Die Sonderumlage wird von allen Gemeinden im Gebiet der Verbandsgemeinde - mit Ausnahme der Ortsgemeinde Obrigheim, die selbst Träger einer Grundschule ist - erhoben.

Die Sonderumlage ergibt sich, indem die ungedeckten Aufwendungen der Verbandsgemeinde für alle in ihrer Trägerschaft stehenden Grundschulen und Schulturnhallen ermittelt und nach den Umlagegrundlagen der Gemeinden (ohne Obrigheim) verteilt werden.

Der vorläufige Umlagesatz wird neu festgesetzt auf 8,30 % (bisher 7,50 %) der Umlagegrundlagen, die der Berechnung der Verbandsgemeindeumlage zugrunde gelegt werden.

§ 9

Eigenkapital

Der vorläufige Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 beträgt 36.576.710,93 Euro.

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 beträgt 36.581.490,93 Euro und zum 31.12.2025 35.607.780,93 Euro.

§ 10

Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen regelt die Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Leiningerland.

§ 11

Altersteilzeit

Bei der Verbandsgemeinde Leiningerland befinden sich eine Beschäftigte in Altersteilzeit. Bei den letzten Tarifverhandlungen konnte zwischen den Tarifvertragsparteien über die Verlängerung des mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft getretenen Tarifvertrages zu flexiblen Arbeitszeitreglungen für ältere Beschäftigte (TV FlexAZ) keine Einigung erzielt werden. Insofern werden keine neuen Altersteilzeitverträge abgeschlossen.

§ 12

Gebühren und Beiträge der Verbandsgemeindewerke

Die Abgabensätze werden durch Beschluss des Verbandsgemeinderates festgesetzt und ortsüblich bekanntgegeben.

Verbandsgemeindeverwaltung Leiningerland
Grünstadt, den 29.07.2025
gez. Frank Rüttger
Bürgermeister

Hinweis:

Die 1. Nachtragshaussatzung für das Jahr 2025 liegt mit dem 1. Nachtragshaushaltsplan zur Einsichtnahme vom 11.08.2025 bis 20.08.2025 bei der Verbandsgemeinde Leiningerland, Industriestraße 11, 67269 Grünstadt, Zimmer 204, öffentlich aus und kann in der Zeit von Montag bis Freitag, 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr sowie Montag und Dienstag von 13.30 Uhr bis 16.00 Uhr und Donnerstag von 13.30 Uhr bis 18.00 Uhr eingesehen werden

Darüber hinaus kann in den 1. Nachtragshaushaltsplan der Verbandsgemeinde Leiningerland für das Jahr 2025 auf der Homepage der Verbandsgemeindeverwaltung Leiningerland unter dem Link: https://www.vg-l.de/haushalt/ Einsicht genommen werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten, wenn die Rechtsverletzung innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist (§ 24 Abs. 6 Satz 4 GemO).

Verbandsgemeindeverwaltung Leiningerland

Grünstadt, den 29.07.2025
gez. Frank Rüttger
Bürgermeister