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VG Leiningerland aktuell
Ausgabe 34/2022
Verbandsgemeinde Leiningerland
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Betrieb von Rasenmähern und anderen lärmerzeugenden Geräten

Für den Betrieb von Rasenmähern und anderen lärmerzeugenden Geräten gelten folgende Betriebs- bzw. Ruhezeiten:

1.

Der Betrieb der im Anhang der 32. BImSchV aufgeführten Geräte und Maschinen (= lärmerzeugende Geräte und Maschinen) ist in Gebieten, die dem Wohnen dienen, sowie in den Sondergebieten nach der Baunutzungsverordnung in der Zeit

- von 13 bis 15 Uhr und

- von 20 bis 7 Uhr sowie

- an Sonn- und Feiertagen ganztägig

nicht zulässig.

2.

Freischneider (Motorsense), Grastrimmer/Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler dürfen darüber hinaus an Werktagen auch in der Zeit

- von 7 bis 9 Uhr und

- von 17 bis 20 Uhr

nicht betrieben werden.

3.

Die vorgenannten Geräte und Maschinen mit Ausnahme von Freischneidern (Motorsensen), Grastrimmern/Graskantenschneidern, Laubbläsern und Laubsammlern dürfen, soweit sie im Rahmen der öffentlichen Daseinsvorsorge oder gewerblich genutzt werden, an Werktagen auch in der Zeit von 13 bis 15 Uhr betrieben werden.

4.

Die Struktur- und Genehmigungsdirektion kann Ausnahmen von den vorgenannten Ruhezeiten zulassen, wenn der Betrieb der Geräte und Maschinen im öffentlichen Interesse geboten ist.

5.

Geräte und Maschinen zur Beseitigung von Eis und Schnee dürfen ohne zeitliche Beschränkung benutzt werden, wenn es die Wetterlage erfordert.

Wir bitten um Einhaltung der Regelung und weisen darauf hin, dass Verstöße gegen die Verbote eine Ordnungswidrigkeit darstellen und mit einer Geldbuße geahndet werden können.

Fachbereich 3 – Ordnungsamt