Aufgrund der §§ 22, 29 des Gesetzes über Naturschutz und Landespflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 48 des Gesetzes vom 23.10.2024 (BGBl. 2024 I S. 323), und der §§ 12, 13 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) vom 06.10.2015 (GVBl. 2015, 283), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26.06.2020 (GVBl. S. 287), wird durch die Kreisverwaltung Bad Dürkheim als zuständige Untere Naturschutzbehörde Folgendes verordnet:
Die Rechtsverordnung über den geschützten Landschaftsbestandteil „Quirnheimer Berg“ im Landkreis Bad Dürkheim vom 21.01.2021, veröffentlicht im Amtsblatt des Landkreises Bad Dürkheim vom 28.01.2021 (Nr. 04) wird unter § 2 der Verordnung wie folgt geändert:
Der geschützte Landschaftsbestandteil befindet sich in der Gemarkung Mertesheim. Am nördlichsten Punkt beginnend, verläuft die Grenze wie folgt:
Vom nordwestlichen Eckpunkt des Grundstückes Plan-Nr. 546/35 aus, dessen nordöstlicher Grenze folgend bis zu dessen nordöstlichsten Eckpunkt. Dann zunächst in südlicher Richtung und später in allgemein westlicher Richtung weiter entlang der Grenze der Grundstücke Plan-Nrn. 546/35 und 546/32 bis zum nordwestlichen Eckpunkt des Grundstückes Plan-Nr. 518. Von dort in nördliche Richtung entlang der Ostgrenze des Wegegrundstückes Plan-Nr. 558 bis auf Höhe des südöstlichen Eckpunkts der Plan-Nr. 562 und in gedachter Linie das Wegegrundstück querend bis zu eben diesem Punkt. Dann der südlichen Grenze von Plan-Nr. 562 folgend bis zum südwestlichen Eckpunkt desselben Flurstückes. Von dort in nördlicher Richtung entlang der Ostgrenze des Wirtschaftsweges Plan-Nr. 574 bis auf Höhe des südöstlichen Eckpunkts der Plan-Nr. 546/36 und in gedachter Linie das Wegegrundstück querend bis zu eben diesem Punkt. Dann der südlichen Grenze von Plan-Nr. 546/36 nach Westen folgend bis zum südöstlichen Eckpunkt des Flurstückes 649. Entlang dessen südöstlicher Grenze nach Norden bis zum Ausgangspunkt.
Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.