Die Kreisverwaltung Bad Dürkheim gibt hiermit gemäß § 6 Abs. 2 i. V. m. § 4 Abs. 5 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) Folgendes bekannt:
Verbandsordnung des Zweckverbandes für die Gewässerunterhaltung im Eisbachgebiet
Die Kreisverwaltung Bad Dürkheim hat mit Schreiben vom 27.07.2026 als zuständige Behörde gemäß § 5 Abs. 3 S. 1 KomZG aufgrund der Beschlussfassung der Verbandsversammlung folgende Verbandsordnung festgestellt:
Verbandsordnung
Neufassung der Verbandsordnung des Zweckverbandes für die Gewässerunterhaltung im Eisbachgebiet vom 18.12.2023
Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes für die Gewässerunterhaltung im Eisbachgebiet hat in der Sitzung am 18.12.2023 aufgrund § 6 Absatz 2 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) vom 22.12.1982 (GVBl. S. 476), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 02.03.2017 (GVBl. S. 21), die nachstehende Verbandsordnung beschlossen und deren Feststellung beantragt.
Mitglieder des Verbandes sind die nachstehend aufgeführten Gebietskörperschaften und bilden einen Gewässerunterhaltungsverband nach §§ 2 – 11 des KomZG:
| 1. | Verbandsgemeinde Leiningerland (Landkreis Bad Dürkheim) |
| 2. | Verbandsgemeinde Eisenberg (Donnersbergkreis) |
| 3. | Verbandsgemeinde Monsheim (Landkreis Alzey-Worms) |
| 4. | Stadt Grünstadt (Landkreis Bad Dürkheim) |
(1) Der Verband führt den Namen „Zweckverband für die Gewässerunterhaltung im Eisbachgebiet“. Er hat seinen Sitz bei der Verbandsgemeinde Leiningerland in Grünstadt.
(2) Das Verbandsgebiet ergibt sich aus der in der Anlage beigefügten Gewässerbestandsliste (Karte 1-3) inkl. Anlagen und umfasst das Einzugsgebiet des Eisbaches.
(3) Der Verband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts im Sinne des KomZG.
(1) Der Verband übernimmt die Unterhaltung gemäß der einschlägigen Wassergesetze insbesondere im Sinne des § 34 LWG der in der Gewässerbestandsliste verzeichneten fließenden Gewässer dritter Ordnung und der darin genannten zugehörigen Anlagen.
(2) Außerdem kann der Verband wasserwirtschaftliche Aufgaben seiner Mitglieder, die über die in Absatz 1 genannten hinausgehen, auf Antrag und gegen Kostenerstattung übernehmen. Dasselbe gilt gegenüber anderen wasserwirtschaftlichen Verbänden. Seinen Mitgliedern stellt der Verband dabei nur die Selbstkosten (Personal-, Sach- und Verwaltungsallgemeinkosten) in Rechnung. Entsprechend dem Baufortschritt sind Abschlagszahlungen zu erheben.
(3) Der Verband kann die Organisation und Umsetzung von Maßnahmen zur Hochwasserrückhaltung sowie den Ausbau von Oberflächengewässern von überörtlicher Bedeutung übernehmen. Diese Maßnahmen können, wenn Sie zum Schutz mehrerer Mitglieder dienen (sogenannte Gemeinschaftsaufgabe), nach dem jeweils gültigen Umlageschlüssel des Verbandes umgelegt werden. Der Gesamtbetrag der jeweils erforderlichen Sonderumlage ist in der Haushaltssatzung festzulegen.
(1) Der Verband zeigt den Duldungspflichtigen (§ 70 LWG) die von ihm geplanten Maßnahmen rechtzeitig an. Die Bekanntgabe erfolgt in ortsüblicher Weise in den von der Maßnahme betroffenen Mitgliedsgemeinden sowie betroffenen Ortsgemeinden.
(2) Behörden und Beauftragte, die die Denkmal- und Bodendenkmalpflege, den Natur-, Umwelt- und Landschaftsschutz, die Landespflege sowie die Förderung des Verkehrs wahrnehmen, werden bei gegebener Veranlassung von Fall zu Fall gehört.
Der Verband führt mindestens einmal im Jahr eine Verbandsschau durch. Sie erfasst Teile des Verbandsgebietes, die vom Verband mit der zuständigen wasserwirtschaftlichen Fachbehörde bestimmt werden. Die Besichtigungen sind so durchzuführen, dass innerhalb von 5 Jahren das gesamte Verbandsgebiet erfasst wird. Zu den Besichtigungen sind die von der Verbandsversammlung zu bestimmende Schaukommission, die Aufsichtsbehörde, die jeweils zuständige Untere Wasserbehörde, die zuständige wasserwirtschaftliche Fachbehörde und die zuständige Landwirtschaftskammer mit einer Frist von zwei Wochen zu laden.
(1) Organe des Verbandes sind:
| a.) | die Verbandsversammlung |
| b.) | die Verbandsvorsteherin / der Verbandsvorsteher |
(2) Die Verbandsvorsteherin / der Verbandsvorsteher hat eine Stellvertretung.
(1) Die Verbandsversammlung besteht aus je einer vertretenden Person der Verbandsmitglieder. Die gesetzlichen Vertretungen der Verbandsmitglieder können sich vertreten lassen.
(2) Das Stimmenverhältnis richtet sich nach dem im Kostenverteiler festgesetzten Beitragsverhältnis (§ 22 Abs. 2). Jedes angefangene Prozent des Kostenverteilers gewährt eine Stimme. Die Stimmen eines Mitgliedes können nur einheitlich abgegeben werden.
(3) Die gesetzlichen Vertretungen der Ortsgemeinden des Verbandsbereiches können an den Sitzungen der Verbandsversammlung mit beratender Stimme teilnehmen.
(4) Den Vorsitz in der Verbandsversammlung führt die Verbandsvorsteherin / der Verbandsvorsteher, bei Verhinderung die stellvertretende Person.
(1) Der Verbandsversammlung obliegt die Beschlussfassung über sämtliche Aufgaben, soweit sie nicht der Verbandsvorsteherin / dem Verbandsvorsteher (§ 11) übertragen sind, insbesondere:
| a.) | Wahl der Verbandsvorsteherin oder dem Verbandsvorsteher und der Stellvertretung, |
| b.) | Erlass einer Haushaltssatzung einschließlich Kostenverteiler, Festsetzung, des Haushaltsplanes und der Verbandsumlage einschließlich Investitionsprogramm, |
| c.) | Entgegennahme des Jahresabschlusses und Erteilung der Entlastung, |
| d.) | Aufnahme von Darlehen und Übernahme von Bürgschaften, |
| e.) | Änderung der Verbandsordnung einschließlich des Kostenverteilers, |
| f.) | die Aufnahme und das Ausscheiden von Mitgliedern, |
| g.) | die Auflösung des Verbandes, Bestellung von Liquidatoren und die Verwendung des Verbandsvermögens im Falle der Auflösung, |
| h.) | die Zustimmung zur Leistung über- und außerplanmäßiger Ausgaben ab 5.000,00 €, |
| i.) | die Zustimmung über die Vergabe von Lieferungen und Leistungen von mehr als 10.000,00 €, |
| j.) | über den Abschluss von Verträgen, |
| k.) | die Wahl der Verbandsschaukommission und die Entgegennahme ihres jährlichen Verbandsschauberichtes. |
(2) Außerdem beschließt die Verbandsversammlung über alle sonstigen Angelegenheiten die ihr von der Verbandsvorsteherin / dem Verbandsvorsteher unterbreitet werden.
(1) Die Verbandsversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen.
(2) Die Verbandsmitglieder, die Ortsgemeinden nach § 7 Abs. 3, die Aufsichtsbehörde, die zuständigen wasserwirtschaftlichen Fachbehörden, die zuständigen Landwirtschaftskammern und die zuständigen Unteren Wasserbehörden sind zu den Sitzungen mit einer Frist von zwei Wochen einzuladen.
(3) Im Übrigen sind die Bestimmungen der Gemeindeordnung über den Gemeinderat entsprechend anzuwenden.
(4) Über die Beschlüsse der Verbandsversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen und von der Verbandsvorsteherin / dem Verbandsvorsteher und der schriftführenden Person zu unterzeichnen. Die schriftführende Person wird von der Verbandsvorsteherin / dem Verbandsvorsteher bestimmt. Abdrucke der Niederschrift sind der Aufsichtsbehörde, der zuständigen wasserwirtschaftlichen Fachbehörde, der zuständigen Landwirtschaftskammer, den zuständigen Unteren Wasserbehörden, den Ortsgemeinden (§ 7 Abs. 3) und den Verbandsmitgliedern zu übersenden.
(1) Die Verbandsvorsteherin / der Verbandsvorsteher und die Stellvertretung werden von der Verbandsversammlung für die Dauer der Wahlzeit der kommunalen Vertretungen gewählt. Die Verbandsordnung kann eine kürzere Amtszeit festsetzen; diese darf jedoch ein Jahr nicht unterschreiten. Die Verbandsvorsteherin / der Verbandsvorsteher und die Stellvertretung sind ehrenamtlich tätig. Die Verbandsvorsteherin / der Verbandsvorsteher soll gesetzliche Vertretung eines Verbandsmitgliedes sein, das kommunale Gebietskörperschaft ist.
(2) Auf die der Verbandsvorsteherin / des Verbandsvorstehers und der Stellvertretung finden die Bestimmungen der Gemeindeordnung über die Wahl der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, die durch den Gemeinderat erfolgt, Anwendung.
(1) Die Verbandsvorsteherin / der Verbandsvorsteher führt die laufenden Verbandsgeschäfte. Ihr / ihm obliegen
| a.) | alle Angelegenheiten, die ihr / ihm von der Verbandsversammlung zur eigenen Entscheidung übertragen werden, |
| b.) | die Vergabe von Lieferungen und Leistungen bis 10.000,00 €, |
| c.) | die Entscheidung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben bis 5.000,00 €. |
(2) Sie / er führt den Vorsitz in der Verbandsversammlung.
(3) Sie / er bereitet die Beschlüsse der Verbandsversammlung vor und führt sie aus.
(4) Die Verbandsvorsteherin / der Verbandsvorsteher vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich.
(5) In dringenden Angelegenheiten, deren Erledigung nicht ohne Nachteil für den Gewässerzweckverband bis zu einer Sitzung der Verbandsversammlung aufgeschoben werden kann, entscheidet anstelle der Verbandsversammlung die Verbandsvorsteherin / der Verbandsvorsteher im Benehmen mit der Stellvertretung.
(6) Die Gründe für die Eilentscheidung und für die Art der Erledigung sind den Mitgliedern der Verbandsversammlung unverzüglich mitzuteilen. Die Verbandsversammlung kann in ihrer nächsten Sitzung die Eilentscheidung aufheben, soweit durch die Ausführung nicht bereits Rechte Dritter entstanden sind.
(7) Im Übrigen sind die Bestimmungen der Gemeindeordnung für die Bürgermeisterin / den Bürgermeister anzuwenden.
(1) Die monatliche Aufwandsentschädigung der Verbandsvorsteherin/ des Verbandsvorstehers bestimmt sich nach den Obergrenzen der jeweils gültigen Fassung des § 17 der Kommunalen Aufwandsentschädigungsverordnung (KomAEVO).
(2) Die Aufwandentschädigung beträgt monatlich 50,00 € und wird durch einen einfachen Beschluss durch die Verbandsversammlung festgesetzt.
(3) Die Stellvertretung, die die Verbandsvorsteherin / der Verbandsvorsteher innerhalb eines Monats länger als 3 Tage vertritt (§ 50 Abs. 2 GemO), erhält für diese Zeit der Vertretung eine Aufwandsentschädigung entsprechend Absatz 2. Die Aufwandsentschädigung wird für jeden Tag der Vertretung in Form eines Dreißigstel des Monatsbetrages berechnet.
(4) Die Bestimmungen der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für kommunale Ehrenämter gelten im Übrigen entsprechend.
(1) Die Verwaltungsaufgaben und Kassengeschäfte werden von der Verbandsgemeindeverwaltung Leiningerland in Grünstadt geführt.
(2) Die Erstattung der Verwaltungskosten erfolgt auf der Grundlage einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen der Verbandsgemeinde Leiningerland und dem Gewässerzweckverband.
(1) Zur Durchführung seiner Aufgaben nach der Verbandsordnung kann der Zweckverband die erforderlichen Beschäftigten einstellen.
(2) Eingruppierung, Vergütung und sonstige Leistungen sowie die sonstigen arbeitsrechtlichen Rechte und Pflichten richten sich nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) und den Anschlusstarifverträgen.
(1) Das Haushaltsjahr des Verbandes ist das Kalenderjahr.
(2) Für jedes Rechnungsjahr hat der Verband eine Haushaltssatzung zu erlassen. Haushaltssatzungen für 2 Jahre sind möglich. Sie enthält die Festsetzungen
| a.) | des Haushaltsplanes, |
| b.) | des Umlagenverteilers und der von den Verbandsmitgliedern aufzubringenden Kosten, |
| c.) | des Höchstbetrages der Kassenkredite, |
| d.) | des Gesamtbetrages der Kreditaufnahmen und Verpflichtungsermächtigungen, |
| e.) | des Stellenplanes. |
(1) Der Aufwand zur Durchführung der Verbandsaufgaben nach § 3 Abs. 1 der Verbandsordnung wird insoweit durch eine Verbandsumlage, durch Kostenersatz seitens Dritter, durch staatliche Zuschüsse / Förderungen sowie durch Darlehen gedeckt.
(2) Die Verteilung der Verbandsumlage auf die Mitglieder ermittelt sich aus der Summe der Verrechnungslängen, der zum Unterhalt übertragenen Gewässer III. Ordnung.
(3) Der Kostenverteiler wird als Prozentwert je Mitglied ausgewiesen. Die Festsetzung der Höhe des Kostenverteilers je Mitglied erfolgt in der Haushaltssatzung und wird dort als Anlage mit der sich ergebenden finanziellen Auswirkung (Verbandsumlage) je Mitglied ausgewiesen.
(4) Mitteilungen über Veränderungen, der für die Ermittlung des Kostenverteilers maßgeblichen Einflussgrößen nach Absatz 2, erfolgen eigenständig durch die Mitglieder und werden bei der Erstellung der nächsten Haushaltssatzung (Kostenverteiler) berücksichtigt.
(5) Zur Erfüllung der Gemeinschaftsaufgaben nach § 3 Abs. 3 erhebt der Verband Sonderumlagen.
(6) Die Höhe und die Verteilung der Sonderumlage auf die Mitglieder werden differenziert nach Maßnahmen der Hochwasserrückhaltung und des Ausbaus der Oberflächengewässer in der Haushaltssatzung je Mitglied festgelegt.
(1) Die Verbandsvorsteherin / der Verbandsvorsteher legt den Jahresabschluss der Verbandsversammlung zur Prüfung und Entlastung vor.
(2) Zuvor ist der Jahresabschluss durch einen Rechnungsprüfungsausschuss (örtliche Prüfung) zu prüfen. Der Rechnungsprüfungsausschuss besteht aus 2 gesetzlichen Vertretern der Mitgliedskörperschaften. Die Mitglieder werden von der Verbandsversammlung gewählt. § 8 Abs. 2 des KomZG findet entsprechende Anwendung.
Die Mitglieder haften für die Verbindlichkeiten des Zweckverbandes unmittelbar und anteilmäßig nach dem in § 16 der Verbandsordnung festgelegten Verteilungsmaßstab.
Die Bekanntmachungen des Verbandes erfolgen für
| a.) | den Erlass der Haushaltssatzung, Änderungen der Verbandsordnung und ansonsten gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen in den Bekanntmachungsorganen der Mitglieder, |
| b.) | Anordnungen und Vorhaben, die Verbandsmitglieder betreffen, durch schriftliche Mitteilung an diese, |
| c.) | Anordnungen und Vorhaben, durch die Außenstehende betroffen werden, durch öffentliche Bekanntmachung bei der betroffenen Mitgliedsgemeinde. |
Streitigkeiten zwischen dem Verband und seinen Mitgliedern sowie der Mitglieder untereinander über Rechte und Verbindlichkeiten aus dem Verbandsverhältnis, insbesondere über die Pflicht zur Tragung der Verbandslasten, entscheidet die Aufsichtsbehörde.
Gegen deren Entscheidung ist der Verwaltungsrechtsweg zulässig.
(1) Änderungen der Verbandsordnung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Verbandsversammlung und der Feststellung durch die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion.
(2) Änderungen der Verbandsordnung, die den Beitritt oder das Ausscheiden eines Verbandsmitgliedes betreffen, bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Verbandsversammlung und außerdem der Zustimmung der Mehrheit der Verbandsmitglieder.
(3) Das Ausscheiden eines Verbandsmitgliedes ist nur zum Ende eines Haushaltsjahres zulässig. Das Ausscheiden ist durch das Verbandsmitglied, mit einer Frist von mindestens einem Jahr, schriftlich bei der Verbandsvorsteherin / dem Verbandsvorsteher zu beantragen.
(4) Der Beschluss der Verbandsversammlung über die Auflösung des Zweckverbandes bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Verbandsmitglieder und der Feststellung durch die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion.
(5) Wenn die Verbandsversammlung zum zweiten Mal zur Beschlussfassung über denselben Gegenstand eingeladen wurde, genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei der zweiten Einladung ist darauf ausdrücklich hinzuweisen.
(1) Bei der Auflösung des Verbandes wird das von diesem erworbene bewegliche und unbewegliche Vermögen sowie Umlaufvermögen in dem Verhältnis aufgeteilt, in dem die Verbandsmitglieder zu seiner Finanzierung beigetragen haben. Dabei ist der nach § 16 für die Verteilung des Eigenkapitals maßgebliche Kostenverteiler heranzuziehen.
Das gleiche gilt sinngemäß für die Aufteilung von Schulden und Verbindlichkeiten.
(2) Anlagen, Grundstücke und sonstige Einrichtungen, die unmittelbar der Erfüllung wasserwirtschaftlicher Aufgaben dienen, gehen an diejenige Gebietskörperschaft oder Einrichtung über, der die Erfüllung der wasserrechtlichen Aufgaben künftig obliegt. Ein entsprechender Wertausgleich ist herzustellen.
(3) Beim Ausscheiden eines oder mehrerer Verbandsmitglieder aus dem Verband gilt Absatz 2 sinngemäß mit der Maßgabe, dass eine Herausgabe von beweglichen oder unbeweglichen Vermögensgegenständen nicht verlangt werden kann, solang diese zur Erfüllung der Verbandsaufgaben benötigt werden. Stattdessen ist ein entsprechender Geldbetrag zu leisten.
(1) Bei der Auflösung des Verbandes geht das Personal auf die jeweils nachfolgenden Rechtsträger über.
(2) Die Regelungen aus § 22 Abs. 1 bis 3 finden sinngemäß Anwendung.
Aufsichtsbehörde des Verbandes ist die Kreisverwaltung Bad Dürkheim.
Sollten Bestimmungen der Verbandsordnung oder eine künftige in ihr aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen der Verbandsordnung nicht berührt werden.
Das Gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass die Verbandsordnung eine Regelungslücke enthält.
Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Verbandsmitglieder gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck der Verbandsordnung gewollt hätten, sofern sie bei Abschluss der Verbandsordnung oder bei späterer Aufnahme einer Bestimmung den Punkt bedacht hätten.
(1) Soweit diese Verordnung keine anderen Vorschriften enthält, gelten die Bestimmungen der Gemeindeordnung (GemO) und des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) entsprechend.
(2) Die Verbandsordnung tritt an dem Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(3) Die Verbandsordnung des Zweckverbandes für die Gewässerunterhaltung im Eisbachgebiet vom 17.Oktober 1986, in Kraft getreten am 01.Januar 1986, tritt mit dem Inkrafttreten dieser Verbandsordnung außer Kraft.