Aufgrund des Beschlusses der Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbandes Mittleres Eckbachtal vom 30.06.2025 stellt die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion als zuständige Errichtungsbehörde gem. § 6 Abs. 2 i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) vom 22.Dezember 1982 (GVBl. S 476), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesestzes vom 02. März 2017 (GVBl S 21) die 2. Änderung der Verbandsordnung des Gewässerzweckverbandes Mittleres Eckbachtal fest:
2. Änderung der Verbandsordnung
des Abwasserzweckverbandes Mittleres Eckbachtal (AME)
vom 09.07.2020
zuletzt geändert am 07.02.2022
Die Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbandes Mittleres Eckbachtal hat in der Sitzung vom 30.06.2025 mit Zustimmung der Verbandsvertretungen der Verbandsgemeinden Leiningerland und Lambsheim-Heßheim aufgrund von § 6 Abs. 2 Satz 1 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) vom 22.12.1982 (GVBI. S. 476), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 02.03.2017 (GVBI. S. 21), in Verbindung mit § 57 Abs. 3 des Landeswassergesetzes (LWG) in der Fassung vom 14.07.2015 (GVBI. S. 127), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 08.04.2022 (GVBI. S. 118), die nachstehende Änderung der Verbandsordnung beschlossen und deren Feststellung beantragt.
§ 5 Nr. 3 (Aufgaben der Verbandsversammlung) wird wie folgt geändert:
(1) Die Verbandsversammlung beschließt über alle Angelegenheiten, die ihr durch die Gemeindeordnung und die Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung vorbehalten sind und die nicht übertragen werden können. Das sind insbesondere
3. | der Abschluss von Verträgen, soweit sie den Wert von 100.001,00 EUR übersteigen, |
(2) Die sonstigen Bestimmungen des § 5 bleiben bestehen.
§ 9 Abs. 4 (Umlagen und Deckung des Finanzbedarfs) wird wie folgt geändert:
(1) Die Investitionskosten für die Niederschlagswasserbeseitigung aller Kostenstellen werden auf die Verbandsmitglieder entsprechend dem nachfolgenden Verteilungsschlüssel verteilt:
60,40 % für die Verbandsgemeinde Leiningerland
39,60 % für die Verbandsgemeinde Lambsheim-Heßheim.
§ 9 Abs. 8 (Umlagen und Deckung des Finanzbedarfs) wird wie folgt geändert:
(1) Die variablen Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung aller Kostenstellen werden auf die Verbandsmitglieder entsprechend dem nachfolgenden Verteilungsschlüssel verteilt:
61,70 % für die Verbandsgemeinde Leiningerland
38,30 % für die Verbandsgemeinde Lambsheim-Heßheim.
(2) Die sonstigen Bestimmungen des § 9 bleiben bestehen.
Die 2. Änderung der Verbandsordnung vom 11.07.2025 tritt rückwirkend zum 01.01.2025 in Kraft.