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VG Leiningerland aktuell
Ausgabe 4/2025
Verbandsgemeinde Leiningerland
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Haushaltssatzung des Gewässerzweckverband Isenach-Eckbach für das Haushaltsjahr 2025 und 2026

Die Verbandsversammlung des Gewässerzweckverbandes Isenach-Eckbach hat auf Grund der §§ 95 ff GemO i. V. mit § 7 Abs. 1 Nr. 8 KomZG der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) zuletzt geändert durch das Gesetz vom 02.03.2017 (GVBl. S. 21), in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Nr. 4 des Landesgesetz über die kommunale Zusammenarbeit (KOMZG) vom 22.12.1982 (GVBl. S. 476) zuletzt geändert durch das Gesetz vom02.03.2017 (GVBl. S. 21) in ihrer Sitzung am 28.11.2024 die Haushaltssatzung nebst Anlagen für das Jahr 2025 und 2026 beschlossen. Der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) Trier wurde die Haushaltssatzung nebst Anlagen vorgelegt. Die ADD als Aufsichtsbehörde hat die unter § 4 der Haushaltssatzung 2025/2026 festgesetzten Höchstbeträge der Kredite zur Liquiditätssicherung für 2025 auf 136.892 € und für 2026 auf 226.216 € festgesetzt. Laut Mitteilung vom 12.12.2024 (Az.: 1140-0001#2024/0129-0382 Ref_21a) hat die ADD keine Bedenken wegen Rechtsverletzung gegen die Festsetzungen in der Haushaltssatzung und den Veranschlagungen im Haushaltsplan erhoben.

Die Haushaltssatzung wird hiermit bekannt gemacht.

§ 1 Gesamtbeträge Ergebnis- und Finanzhaushalt

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und

Investitionsfördermaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

§ 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) belasten, wird festgesetzt:

für 2025  —  0,00 €

für 2026  —  0,00 €

§ 4 Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung

Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt:

für 2025  —  750.000,00 €

für 2026  —  500.000,00 €

§ 5 Verbandsumlage

Die Verbandsumlage zur Finanzierung der laufenden Geschäftstätigkeit wird festgesetzt:

 — 2025

Verbandsumlage  —  2.718.676,00 €

Verbandsumlage (Teil Investitionen/Anschaffungen)  —  279.250,00 €

Summe:  —  2.997.926,00 €

 —  2026

Verbandsumlage  —  2.878.123,00 €

Verbandsumlage (Teil Investitionen/Anschaffungen)  —  356.500,00 €

Summe:  —  3.234.623,00 €

Die Verteilung auf die Mitgliedsgemeinden erfolgt nach dem Kostenverteiler 2025, der als Anlage 3 Bestandteil der Haushaltssatzung ist.

Die Verteilung der Verbandsumlage 2025 je Mitglied ist in der Anlage 1 festgesetzt.

Die Verteilung der Verbandsumlage 2026 je Mitglied ist in der Anlage 2 festgesetzt.

Die Verbandsumlage je Haushaltsjahr ist wie folgt fällig:

40% der Verbandsumlage zum 01.02. und je 20% zum 01.05. und 01.08. und 01.11. jeden Jahres.

Soweit die Haushaltssatzung für das drauffolgende Jahr nicht rechtzeitig bekannt gemacht werden kann, sind zu den v.g. Fälligkeiten Abschlagszahlungen in gleicher Höhe wie im Vorjahr zu leisten.

§ 6 Sonderumlage

Die Sonderumlage zur Finanzierung der Gemeinschaftsaufgaben wird festgesetzt:

Die Verteilung der Sonderumlage richtet sich nach der in Anlage 4 und 5 der Haushaltsatzung festgelegten Anteile pro Mitglied. Sie ist vor Beginn der Maßnahme fällig, spätestens aber zum 31.03.2025 bzw. zum 31.03.2026.

§ 7 Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals aus der Eröffnungsbilanz zum 01.01.2009 beträgt 286.504,46 €.

Der geprüfte und beschlossene Jahresabschluss 2018 schließt mit einem Jahresüberschuss von 152.267,28 € ab.

Zum 31.12.2018 beläuft sich die Summe des Eigenkapitals auf 1.574.870,35 €.

Der geprüfte Jahresabschluss 2019 weist einen Jahresüberschuss von 123.462,85 € aus und zum 31.12.2019 eine Summe des Eigenkapitals von 1.698.333,20 €.

Der Stand des Eigenkapitals im Haushaltsvorvorjahr 2023 beträgt voraussichtlich 2.111.070,61 €.

Der Stand des Eigenkapitals im Haushaltsvorjahr 2024 beträgt voraussichtlich 2.445.995,51 €.

Der Stand des Eigenkapitals im Hauhaltsjahr 2025 beträgt voraussichtlich 2.445.995,51 €.

Der Stand des Eigenkapitals im Haushaltsfolgejahr 2026 beträgt voraussichtlich 2.445.995,51 €.

§ 8 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Sind die überplanmäßigen u. außerplanmäßigen Aufwendungen oder Auszahlungen nach Umfang oder Bedeutung erheblich, bedürfen sie der vorherigen Zustimmung der Gremien.

(1) Als erheblich im Sinn von § 100 (1) Satz 2 GemO gelten:

a) im Ergebnishaushalt (Aufwendungen)

überplanmäßige Ausgaben, wenn sie 20% des Einzelansatzes übersteigen, mindestens jedoch 15.000 €

außerplanmäßige Ausgaben, über 15.000 €,

b) im Finanzhaushalt/Investitionen (Auszahlungen)

überplanmäßige Ausgaben, wenn sie 20% des Einzelansatzes übersteigen, mindestens jedoch 50.000 €

außerplanmäßige Ausgaben, wenn sie im Einzelfall 50.000 € übersteigen.

(2) Folgende Zuständigkeiten sind abweichend von der Verbandsordnung im Einzelfall pro Haushaltsansatz festgelegt:

Ausgenommen hiervon sind die Energie- und Treibstoffkosten für den Betrieb der Pumpwerke und des Fuhrparks, sowie Mehrausgaben, die aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Verpflichtungen zu leisten sind oder zur Aufrechterhaltung des Betriebs unabdingbar sind. Das gilt sowohl für Aufwendungen wie auch Auszahlungen.

Hier ist der Verbandsausschuss bei Bedarf regelmäßig über die Aufwendungen zu informieren.

§ 9 Deckungsfähigkeit

Innerhalb und zwischen den Teilergebnishaushalten wird die Ermächtigung für die gegenseitige Deckungsfähigkeit festgelegt.

§ 10 Wertgrenze für Investitionen

Die Wertgrenze von Investitionen, die einzeln im Teilfinanzhaushalt darzustellen sind, beträgt 10.000 €.

§ 11 Altersteilzeit

Die Festsetzungen für die Beschäftigten nach dem Tarifvertrag ergeben sich aus dem Stellenplan. Für das Haushaltsjahr 2025 und 2026 ergibt sich für keinen Mitarbeiter ein Altersteilzeitvertrag.

§ 12 Stellenplan

Der Stellenplan ist Bestandteil der Haushaltssatzung und des Haushaltsplans.

Die im Stellenplan ausgewiesenen Umwandlungsvermerke (ku) werden in der Weise erfüllt, dass eine Überprüfung und Anpassung der Eingruppierung vorgesehen ist.

§ 13 Inkrafttreten

Die Haushaltssatzung für das Jahr 2025 und 2026 tritt für den Teil 2025 ab 01.01.2025 und für den Teil 2026 ab 01.01.2026 in Kraft.

Gewässerzweckverband Isenach-Eckbach
Lambsheim, 28.11.2024
gez. Reith
Verbandsvorsteher

Hinweis:

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 7 Abs. 1 des Zweckverbandsgesetzes i.V.m. § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften beim Erlass der Haushaltssatzung für deren Gültigkeit von Anfang an unbeachtlich ist, wenn diese nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung gegenüber dem Gewässerzweckverband Isenach-Eckbach unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Der Haushaltsplan mit Anlagen liegt an sieben folgenden Werktagen nach der öffentlichen Bekanntmachung in den Geschäftsräumen des Gewässerzweckverbandes Isenach-Eckbach, Am Holzacker 1, 67245 Lambsheim, während der üblichen Dienstzeiten zu jedermanns Einsicht aus.

Hinweis zur Veröffentlichung auf der Homepage:

Es wird darauf hingewiesen, dass nach in Kraft treten die Haushaltssatzung 2025/2026 samt Anlagen auf der Homepage des Gewässerzweckverbandes Isenach-Eckbach (gzv-isenach-eckbach) einsehbar ist.