Der Gemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Sitzung am 09.09.2025 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
Gebührenschuldner sind:
1. Bei Erstbestattungen die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen haben und der Antragsteller.
2. Bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
1. Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
2. Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
1. Diese Satzung tritt am 01.10.2025 in Kraft.
2. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 27.02.2025 außer Kraft.
Anlagen zur Friedhofsgebührensatzung
I. Reihengrabstätten
| 1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte | |
| Nach § 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene | |
| a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 518,00 EUR |
| b) ab dem vollendeten 5. Lebensjahr | 1.035,00 EUR |
| 2. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte | |
| Nach § 2 der Friedhofssatzung | 575,00 EUR |
| 3. Überlassung einer anonymen Wiesenurnenreihengrabstätte | 374,00 EUR |
| 4. Pflege der Gräber zu Ziffer 3 (für die Dauer der Nutzungszeit) | 575,00 EUR |
II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
| a) Verleihung des Nutzungsrechtes an Berechtigte nach § 2 der Friedhofssatzung für | |
| aa) eine Einzelgrabstätte | 1.035,00 EUR |
| ab) eine Doppelgrabstätte | 1.725,00 EUR |
| ac) jede weitere Grabstätte | 1.035,00 EUR |
| ad) eine Urnengrabstätte | 552,00 EUR |
| ae) eine Wiesenurnengrabstätte | 748,00 EUR |
| af) Pflege einer Wiesenurnengrabstätte | |
| (für die Dauer der Nutzungszeit) | 575,00 EUR |
| b) Verlängerung des Nutzungsrechtes nach Buchstabe a) bei späteren Bestattungen für jedes volle Jahr für | |
| ba) eine Einzelgrabstätte | 35,00 EUR |
| bb) eine Doppelgrabstätte | 58,00 EUR |
| bc) jede weitere Grabstätte | 35,00 EUR |
| bd) eine Urnengrabstätte | 37,00 EUR |
| be) eine Wiesenurnengrabstätte | 49,00 EUR |
| bf) Pflege einer Wiesenurnengrabstätte/Jahr | 20,00 EUR |
Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres.
c) Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden Gebühren wie nach Buchstaben a) erhoben.
d) Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes nach Ablauf der ersten Nutzungszeit ist auch für einen kürzeren Zeitraum möglich. Sie muss jedoch mindestens 5 Jahre betragen. Die Gebühren bestimmen sich nach Ziff. II b).
III. Ausheben und Schließen der Gräber
(lt. Vertrag mit der beauftragten Firma)
| 1. Wahl-/Reihengräber -Einfachgräber- | 1.488,00 EUR |
| 2. Wahl-/Reihengräber -Tieferlegung- | 1.726,00 EUR |
| 3. Urnengräber | 465,00 EUR |
| 4. Maschinenstunden (bei evtl. Mehraufwand) | 149,00 EUR |
| 5. Personalstunde (bei evtl. Mehraufwand) | 84,00 EUR |
| 6. Entsorgung Restaushub | 298,00 EUR |
Für Beisetzungen an Samstagen wird ein Zuschlag von 100% erhoben unter der Bedingung, dass diese nur im Ausnahmefall und bis spätestens 13:00 Uhr stattfinden.
IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind vom Gebührenschuldner als Auslage zu ersetzen.
V. Benutzung der Leichenhalle
| 1. für die Aufbewahrung einer Leiche (bis zu 4 Tagen) | 265,00 EUR |
| (inkl. Kühlung, Trauerfeier und Reinigung) | |
| für jeden weiteren Tag | 23,00 EUR |
| 2. für die Aufbewahrung einer Urne (bis zu 10 Tagen) | 265,00 EUR |
| (inkl. Trauerfeier und Reinigung) | |
| für jeden weiteren Tag | 23,00 EUR |
| 3. nur für die Trauerfeier (ohne Aufbewahrung) | 173,00 EUR |
| (inkl. Reinigung) | |
VI. Grabräumungen:
Für die vorzeitige Grabräumung vor Ablauf der letzten Ruhefrist wird eine Pflegegebühr erhoben. Diese Gebühr beträgt pro Grabstelle pro Jahr bis zum Ablauf der letzten Ruhefrist — 29,00 EUR
VII. Auswärtigenzuschlag
Der Auswärtigenzuschlag beträgt 100 %. Es wird eine gesonderte Vereinbarung getroffen. Als Auswärtige gelten nicht die Personen nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung.
VIII. Genehmigungsgebühren
Für die Genehmigung zur Errichtung von Grabmälern,
Abdeckungen, Gedenkplatten und Einfassungen
werden erhoben — 25,00 EUR
IX. Gebühren für die Einebnung von Grabstätten
| Einzelgrab | 900,00 EUR |
| Doppelgrab | 1.200,00 EUR |
| Urnengrab | 550,00 EUR |
| Räumung Platte Wiesengrabstätte | 130,00 EUR |
Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung oder der Ortsgemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.