Die Meldebehörde ist nach den Vorschriften des Bundesmeldegesetzes (BMG) verpflichtet, auf die Möglichkeiten, Widerspruch gegen einzelne Datenübermittlungen der Meldebehörde erheben zu können, hinzuweisen. Sofern Sie Widerspruch erheben, gilt dieser jeweils bis zum Widerruf.
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
Soweit Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können Sie der Datenübermittlung gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 BMG i.V.m. §58c Abs.1 Satz1 des Soldatengesetzes widersprechen.
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft, der nicht die meldepflichtige Person angehört, sondern Familienangehörige der meldepflichtigen Person angehören
Sie können der Datenübermittlung gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 BMG i.V.m. § 42 Abs. 2 BMG widersprechen.
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen
Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 BMG i. V. m. § 50 Abs.1 BMG widersprechen.
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- und Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk
Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 BMG i. V. m. § 50 Abs. 2 BMG widersprechen.
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage
Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 BMG i. V. m. § 50 Abs. 3 BMG widersprechen.
Hinweis auf Einrichtung einer Auskunftssperre
Nach § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes wegen einer Gefahr für Leben, Gesundheit, persönlicher Freiheit oder ähnlich schutzwürdiger Belange. Ein berechtigtes Interesse ist schriftlich glaubhaft zu machen und wird ab dem Tag der Beantragung auf 2 Jahre befristet. Über die Eintragung entscheidet die Meldebehörde.
Bisher eingetragene Übermittlungs- und Auskunftssperren bleiben bestehen.
Anträge zur Beantragung einer Auskunfts- bzw. einer Übermittlungssperre erhalten Sie beim Bürgerservice der Verbandsgemeinde Leiningerland.
Zum Auszudrucken finden Sie die Anträge auch auf der Homepage der Verbandsgemeinde unter https://www.vg-l.de/verwaltung-politik/service/downloads/
Bei Fragen wenden Sie gerne an den Bürgerservice der Verbandsgemeinde Leiningerland.
Telefon 06359 8001-4130 oder E-Mail buergerservice@vg-l.de