Titel Logo
VG Leiningerland aktuell
Ausgabe 7/2025
Verbandsgemeinde Leiningerland
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Wahlbekanntmachung

1. Am Sonntag, dem 23. Februar 2025 findet die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag statt.

Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.

2. Die Gemeinden Battenberg (Pfalz), Bissersheim, Bockenheim a.d.W., Ebertsheim, Gerolsheim, Großkarlbach, Hettenleidelheim, Kindenheim, Kirchheim a.d.W., Kleinkarlbach, Laumersheim, Mertesheim, Neuleiningen, Obersülzen, Quirnheim, Tiefenthal und Wattenheim bilden jeweils einen Wahlbezirk.

Die Gemeinden Altleiningen, Carlsberg, Dirmstein und Obrigheim (Pfalz) sind in je zwei Wahlbezirke eingeteilt.

Die Wahlräume der vorgenannten Gemeinden werden wir folgt eingerichtet:

Gemeinde/Wahlbezirk

Wahllokal

Anschrift

Barriere-freier Zugang

Altleiningen 1

Gemeindesaal

Hauptstraße 47

nein

Altleiningen 2

Bürgerhaus Höningen

Am Bürgerhaus 6

nein

Battenberg (Pfalz)

Dorfgemeinschaftshaus

Hauptstraße 14

nein

Bissersheim

Gemeindezentrum Eulennest

Hauptstraße 8

ja

Bockenheim a.d.W.

Rathaus* -NEU-

Leininger Ring 51

ja

Carlsberg 1

Schulturnhalle

Lindenstraße 55

ja

Carlsberg 2

Bürgerhaus Hertlingshausen

Hauptstraße 6

ja

Dirmstein 1

Grundschule Dirmstein

Bahnhofstraße 7

ja

Dirmstein 2

Grundschule Dirmstein

Bahnhofstraße 7

ja

Ebertsheim

Johann-Adam-Schlesinger-Schule

Rodenbacher Straße 4

ja

Gerolsheim

Dorfgemeinschaftshaus

An der Weet 4

ja

Großkarlbach

Bürgerhaus

Hauptstraße 16

ja

Hettenleidelheim

Festhalle „Gut Heil“

Turnhallenstraße 2b

ja

Kindenheim

Sport- und Freizeithalle

Andingstraße 5

ja

Kirchheim a.d.W.

Gemeindezentrum Friederich-Diffiné

Weinstraße Nord 1

ja

Kleinkarlbach

Dorfgemeinschaftshaus

Hauptstraße 46

ja

Laumersheim

Bürgerhaus

Zum Bürgerhaus 3

ja

Mertesheim

Dorfgemeinschaftshaus

Sankt-Valentin-Str. 1

ja

Neuleiningen

Dorfgemeinschaftshaus

Sankt-Nikolaussiedlung 8

nein

Obersülzen

Dorfgemeinschaftshaus

Hauptstraße 66

nein

Obrigheim (Pfalz) 1

Bürgerhaus

Hauptstraße 91

ja

Obrigheim (Pfalz) 2

Grundschule Mühlheim

Gasseweg 15

ja

Quirnheim

Bürgermeisteramt

Langgasse 24

ja

Tiefenthal

Gemeindehaus

Hauptstraße 30

ja

Wattenheim

Kindertagesstätte (Gymnastikraum)

Friedhofstraße 1

ja

In den Wahlbenachrichtigungen, die den wahlberechtigten Personen bis spätestens 02.02.2025 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die wahlberechtigte Person zu wählen hat.

Wichtige Änderung:

*In der Ortsgemeinde Bockenheim hat sich das Wahllokal geändert. Die Angaben auf der Wahlbenachrichtigung sind nicht korrekt.

Das Wahllokal befindet sich im Rathaus, Leininger Ring 51.

Um dringende Beachtung wird gebeten!

Die vier Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 11.00 Uhr im Rathaus der Verbandsgemeinde Leiningerland, Industriestraße 11 in 67269 Grünstadt, zusammen.

Im Wahlbezirk Altleiningen 1 wird eine repräsentative Wahlstatistik durchgeführt. In diesem Wahllokal werden für wahlstatistische Auszählungen Stimmzettel verwendet, auf denen Geschlecht und Geburtsjahr (in sechs Gruppen) vermerkt sind. Das Verfahren ist nach dem „Gesetz über die allgemeine und repräsentative Wahlstatistik bei der Wahl zum Deutschen Bundestag und bei der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland“ (Wahlstatistikgesetz – WStatG) vom 21. Mai 1999 (BGBl. I S. 1023), geändert durch Artikel 1a des Gesetzes vom 27. April 2013 (BGBl. I S. 962), zulässig.

Bei der Verwendung dieser Stimmzettel ist eine Verletzung des Wahlgeheimnisses ausgeschlossen.

3. Jede wahlberechtigte Person kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.

Die Wählerinnen und Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.

Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jede Wählerin und jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt.

Jede Wählerin und jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer

a)

für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerberinnen und Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem des Kennworts und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,

b)

für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.

Die wählende Person gibt ihre Erststimme in der Weise ab, dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll,

und seine Zweitstimme in der Weise, dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.

Der Stimmzettel muss von der Wählerin oder dem Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

5. Wählerinnen und Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,

a)

durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder

b)

durch Briefwahl

teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

6. Jede wahlberechtigte Person kann ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle der wahlberechtigten Person ist unzulässig (§ 14 Absatz 4 des Bundeswahlgesetzes).

Eine wahlberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der wahlberechtigten Person selbst getroffenen und geäu­ßerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der wahlberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 14 Absatz 5 des Bundeswahlgesetzes).

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung der wahlberechtigten Peron oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung der wahlberechtigten Peron eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

Grünstadt, den 07.02.2025
Verbandsgemeindeverwaltung Leiningerland